Parkerleichterungen Gestattung

    Parkerleichterung für besondere Gruppen (Oranger Parkausweis)

    Seit Anfang Juni 2009 können vier genau definierte Personengruppen bestimmte Parkerleichterungen bundesweit in Anspruch nehmen.

    Beschreibung

    Die Parkerleichterung erlaubt:

    • im eingeschränkten Haltverbot bis zu drei Stunden zu parken (die Ankunftszeit muss auf einer Parkscheibe eingestellt werden),
    • im Zonenhaltverbot über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
    • an Stellen über die zugelassene Zeit hinaus zu parken, die als Parkplatz ausgeschildert sind (Nummer 314 und 315) und für die durch ein Zusatzschild eine begrenzte Parkzeit angeordnet ist,
    • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken,
    • in entsprechend gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne jedoch den durchgehenden Verkehr zu behindern,
    • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitlich unbegrenzt zu parken,
    • auf Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohner bis zu drei Stunden zu parken,
    • in Einzelfällen kostenlos auf Kundenparkplätzen an Bahnhöfen der Deutschen Bahn (DB) zu parken. Da es sich hier jedoch nicht um öffentlichen Verkehrsraum, sondern um Privatgelände der DB handelt, sollten behinderte Menschen sich unbedingt genau über die Bedingungen informieren.

    Das Parken auf Behindertenparkplätzen ist bundesweit weiterhin ausschließlich mit dem blauen Parkausweis gestattet. Der orangefarbene Ausweis berechtigt nicht zur Nutzung dieser Parkplätze.

    Online-Dienst

    Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen online

    ID: S100003_S1000030002704273

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Amt für Versorgung und Integration Bremen

    Beschreibung

    Das Amt für Versorgung und Integration Bremen ist zuständig für

    • Leistungen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht einschließlich der Aufgaben der Hauptfürsorgestelle
    • Feststellungsverfahren nach § 152 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie der Ausstellung von Schwerbehindertenausweisen

    Aufgaben des Integrationsamtes:

    • Hilfe für schwerbehinderte Menschen und Ihre Arbeitgeber im Arbeits- und Berufsleben
    • Besonderer Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
    • Schulungs- und Informationsangebote für Schwerbehindertenvertrauensleute, Arbeitgeber, Mitbestimmungsgremien rund um das SGB IX

    Einzelheiten entnehmen Sie bitte unseren aufgeführten Dienstleistungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Doventorscontrescarpe 172 D

    28195 Bremen

    Öffnungszeiten

    Mo-Do 09:00 - 12:30; und nach Vereinbarung; Fr geschlossen; Do 13:30 - 17:00

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 15.04.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Schwerbehindertenausweis mit Vorder- und Rückseite!
    • Bescheinigung für besondere Gruppen (zu beantragen beim Amt für Versorgung und Integration, Doventorscontrescarpe 172D, 28195 Bremen)

    Voraussetzungen

    Eine Parkerleichterung für besondere Gruppen wird für nachstehend aufgeführte Personengruppen erteilt:

    • Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane;
    • Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt;
    • Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.
    • Schwerbehinderte Menschen, die dem oben genannten Personenkreis nach versorgungsärztlicher Feststellung gleichgestellt sind.

      Eine Parkerleichterung für besondere Gruppen kann nur dann erteilt werden, wenn Sie dieses durch eine positiv erteilte Bescheinigung für besondere Gruppen vom Amt für Versorgung und Integration Bremen nachweisen können.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Den Antrag können Sie online stellen.
      • Den Link zum Onlinedienst finden Sie unter "Weitere Informationen" - "Online Service"- "Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen online".
    • Antrag auf aG-light beim AVIB, bei positiver Prüfung durch AVIB erfolgt die Ausstellung einer Bescheinigung zur Vorlage beim Straßenverkehrsamt.

    Kosten

    Diese Ausnahmegenehmigung ist gebührenfrei.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der Parkausweis wird ausgestellt durch:
    Amt für Straßen und Verkehr, Herdentorsteinweg 49/50, 28195 Bremen
    bzw.
    Magistrat, Bürger- und Ordnungsamt, Hinrich-Schmalfeldt-Str. 30, Stadthaus 5,
    27576 Bremerhaven

    Gültigkeitsgebiet

    Bremen

    Herausgeber

    Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 22.10.2024

    Version

    Technisch geändert am 22.10.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Stichwörter

    Schwerbehinderung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English