Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht / Bremerhaven
Sie möchten vom Rundfunkbeitrag befreit werden? Einen Anspruch darauf haben insbesondere EmpfängerInnen sozialer Leistungen und Menschen mit bestimmten Behinderungen.
Beschreibung
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf Antrag eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder eine Ermäßigung des Beitrages gewährt werden. Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist für ausschließlich privat genutzte Empfangsgeräte möglich.
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Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
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Ansprechpartner
Sozialamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo,Mi,Fr 09:00 - 12:00; Mo 15:00 - 17:00 (zusätzlich); Selbstverständlich ist nach vorheriger Terminabsprache eine persönliche Vorsprache auch außerhalb der Öffnungszeiten möglich.
Kontakt
Telefon: 0471 590-3153
Weitere Informationen
Zugang: über den Eingang an der Seite zur Hinrich-Schmalfeldt-Str.
Parken: 3 Behindertenparkplätze vor dem barrierefreien Eingang
WC: EG Raum 30 (Schlüssel in Raum 25 erhältlich)
Briefkasten: Außenbereich Eingang an der Seite zur Hinrich-Schmalfeldt-Str.
erforderliche Unterlagen
- Schwerbehindertenausweis
- Bescheid (oder Kopie) des Leistungsträgers über die Gewährung der entsprechenden Sozialleistungen
Sollten die erforderlichen Unterlagen noch nicht vorliegen, obwohl die Sozialleistung beziehungsweise das RF-Kennzeichen bereits beantragt wurde, ist ein vorsorglicher Befreiungsantrag zu stellen. In diesen Fällen müssen die Unterlagen nach Erhalt vorgelegt werden.
Voraussetzungen
Befreit werden können natürliche Personen (Privatpersonen im juristischen Sinne), wenn sie mindestens zu einer der nachfolgenden Personengruppen gehören:
- EmpfängerInnen von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes,
- EmpfängerInnen von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches),
- EmpfängerInnen von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22
- EmpfängerInnen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- nicht bei den Eltern wohnende EmpfängerInnen von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 99, 100 Nr. 3 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder nach dem Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder Ausbildungsgeld nach den §§ 104 ff. des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches
- Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes,
- EmpfängerInnen von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften und
- EmpfängerInnen von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird,
- Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches in einer stationären Einrichtung nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch leben, und
- taubblinde Menschen und EmpfängerInnen von Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches.
Der Rundfunkbeitrag wird auf Antrag für folgende Personen auf ein Drittel ermäßigt:
- blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung,
- hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, und
- behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
Die der antragstellenden Person gewährte Befreiung oder Ermäßigung erstreckt sich innerhalb der Wohnung auf
- den Ehegatten,
- den eingetragenen Lebenspartner,
- die Wohnungsinhaber, die bei der Gewährung einer Sozialleistung als Teil einer Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches berücksichtigt worden sind.
In besonderen Härtefällen ist auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung (siehe Nummern 1-10) in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrages überschreiten.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Für die Befreiung muss der Rundfunkteilnehmer einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht stellen. Dieser liegt
- im Sozialamt,
- im Jobcenter Bremerhaven
- im Amt für Versorgung und Integration - Außenstelle Bremerhaven -
- in den Bürgerbüros Nord und Mitte
aus, beziehungsweise steht im Onlineangebot zum Download zur Verfügung. Der ausgefüllte und unterschriebene Antrag ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an "ARD ZDF Deutschlandradio" zu übersenden. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich von dort.
Fristen
Hinweise (Besonderheiten)
Neben der Vorlage des Leistungsbescheides im Original oder in beglaubigter Kopie ist es auch möglich, alternativ hierzu zum Nachweis des Empfangs der oben genannten Sozialleistungen eine ausschließlich mit den für die Gebührenbefreiung notwendigen Daten versehene gesonderte Bestätigung des Leistungsträgers im Original vorzulegen.
Gültigkeitsgebiet
Bremerhaven
Herausgeber
Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 14.10.2024
Stichwörter
GEZ