Fällung und Rückschnitt von Bäumen und Gebüschen in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines jeden Jahres
Sie wollen auf Ihrem Grundstück einen Baum fällen oder Gebüsch beschneiden?
Beschreibung
Nutzungsberechtigte oder Eigentümer von Grundstücken müssen bei einer geplanten Baumfällung oder einem Rückschnitt von Bäumen bzw. Gebüsch folgendes beachten:
In der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines jeden Jahres gilt das sogenannte "Sommerfällverbot". Es dürfen Bäume, Gebüsche und andere Gehölze nicht abgeschnitten, gefällt oder gerodet werden. Zulässig ist ein Form- und Pflegeschnitt (z.B. einer Gartenhecke).
Wichtiger Hinweis: In Bremen und Bremerhaven gilt eine Baumschutzverordnung. Für alle geplanten Maßnahmen an geschützten Bäumen ist ein Antrag bei der Naturschutzbehörde zu stellen.
Online-Dienst
Onlinedienst - Bäume und andere Gehölze fällen oder beschneiden
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
- Frau Christine Emptmeyer E-Mail: christine.kuelker@umwelt.bremen.de
Telefon: +49 421 361 59891
Fax: +49 421 496 59891
Ansprechpartner
Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft | Abtl. 3 | Natur, Wasser
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon: +49 421 361-2407
E-Mail: office@bau.bremen.de
Internet
Weitere Informationen
Eingang Ansgaritorstraße 2
erforderliche Unterlagen
Formulare
- Formloser Antrag auf Befreiung vom SommerfällverbotAntragsvordruck als Hilfestellung Kein Online-Service Unterschrift erforderlich Einreichen per Fax oder Post möglich
Voraussetzungen
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Es ist ein formloser Antrag mit folgenden Inhalten zu stellen:
- Antragsteller/-in (Name und Anschrift)
- betroffenes Grundstück (Anschrift/Flur und Flurstück)
- Pflanzenart/en (z.B. Birke, Efeu, Brombeergebüsch, o. ä.)
- Gründe für die Fällung oder den Rückschnitt
- Angaben zu vorhandenen Nist- und Brutstätten
Kosten
positiver Bescheid: Gebühr 94.0 EUR
ablehnender Bescheid: Gebühr 47.0 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
- Die Baumschutzverordnung ist zu beachten!
- Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit, die nicht aufgeschoben werden können und nicht auf andere Weise durchgeführt werden können, sind ohne Befreiung zulässig, wenn der Baum oder das Gebüsch an Straßen, Wegen oder auf Grundstücken stehen, die von Personen betreten werden. Die Bäume oder das Gebüsch, das zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gefällt werden soll, sollte im eigenen Interesse im Vorwege mindestens fotografisch dokumentiert werden.
- Fragen zum Nachbarrecht und Bäumen können nicht beantwortet werden.
Gültigkeitsgebiet
Bremen
Herausgeber
Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 29.02.2024
Stichwörter
Sommerfällverbot