Hilfe zum Lebensunterhalt für Menschen in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe bei sonstigen Behinderungen, Bewilligung

    Sie leben in einer besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe und diese Einrichtung übernimmt für sie die gesamtverantwortung der täglichen Lebensführung und der Integration. 

     

    Beschreibung

    Sozialhilfe erhält, wer seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann, das heißt weder Einkommen noch Vermögen reichen hierfür aus. Voraussetzung ist eine vorübergehende, mindestens 6-monatige, aber nicht dauerhafte Erwerbsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, das heißt dass der Antragsteller weniger als 3 Stunden am Tag arbeiten kann. Ein Anspruch könnte auch bestehen, wenn eine vorgezogene Altersrente bezogen wird.

    Sie leben in einer besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe und diese Einrichtung übernimmt für sie die Gesamtverantwortung der täglichen Lebensführung und der Integration.

    Hilfe zum Lebensunterhalt als Sozialhilfeleistung erhalten Sie in der Regel, wenn Sie hilfebedürftig und:
    • weder Grundsicherung für Arbeitsuchende,
    • noch Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten.
    • Kinder unter 15 Jahren erhalten Sozialhilfe, wenn sie ausschließlich:
      • zusammen mit Personen leben, die Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten (in der Regel mit den Eltern) und
      • ihren Lebensunterhalt trotz Unterhaltsansprüchen nicht sicherstellen können.
    Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen:
    • den pauschalierten Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts, zum Beispiel für Ernährung, Kleidung oder Körperpflege. Für jedes Familienmitglied wird ein eigener Regelsatz festgesetzt.
    • Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche, zum Beispiel für:
    • Klassenfahrten,
    • persönlichen Schulbedarf,
    • Schülerfahrkarten,
    • ergänzende Lernförderung,
    • Mittagessen in Schulen oder
    • Vereinsbeträge, Musikunterricht und ähnliches.
    • Bedarfe für Unterkunft und Heizung.
    In Ausnahmefällen Übernahme von Schulden zur:
    • zur Behebung einer vergleichbaren Notlage, zum Beispiel Schulden beim Energieversorger.
    • Bedarfe für Beiträge Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung und unter bestimmten Voraussetzungen für Ihre Altersvorsorge.
    Zusätzlich zu Ihrem Regelsatz können Sie Leistungen für Mehrbedarfe beim
    Lebensunterhalt erhalten. Diese Mehrbedarfe können Sie beantragen, wenn Sie:
    • die Voraussetzungen für einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" erfüllen und nach dem Rentenrecht nicht erwerbsfähig sind,
    • werdende Mutter ab der 13. Schwangerschaftswoche sind,
    • alleinerziehend sind, das 15. Lebensjahr vollendet haben, behindert sind und Hilfen für eine angemessene Schul- oder Ausbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe erhalten,
    • wegen einer medizinischen Erkrankung auf eine spezielle Ernährungsweise angewiesen sind, die zu höheren Kosten als eine "normale" Ernährung führt,
    • das Warmwasser nicht durch eine zentrale Heizungsanlage, sondern dezentral erzeugen (zum Beispiel Boiler) oder
    • Sie Schülerin oder Schüler sind und aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften haben.
    Wenn Sie nicht allein leben, bezieht das Sozialamt das gesamte Familieneinkommen
    mit ein, um Ihren Hilfebedarf zu ermitteln. Dazu werden die Einkünfte aller in einer
    Wohnung zusammenlebenden Familienmitglieder berücksichtigt, also zum Beispiel:
    • Erwerbseinkommen,
    • Unterhaltsleistungen und
    • Renteneinkünfte.
    Das für Minderjährige gezahlte Kindergeld sowie eventuelle Unterhaltszahlungen für
    ein Kind werden diesem Kind zugerechnet, um dessen Bedarfe zu decken.
    Bestimmte Vermögenswerte gelten als nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen,
    zum Beispiel:
    • ein angemessenes Hausgrundstück.
    Bis auf wenige Ausnahmefälle, erhalten Sie keine Leistungen für vergangene Zeiträume.
     

    Online-Dienst

    Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt

    ID: S100002_S1000020040000000298

    Beschreibung

    Sie können aus gesundheitlichen Gründen derzeit nicht arbeiten? Dann haben Sie möglicherweise Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.
    Sie erhalten Hilfe zum Lebensunterhalt, früher auch Sozialhilfe genannt, wenn Sie vorübergehend, zum Beispiel durch Krankheit, Ihren Lebensunterhalt nicht bezahlen können.

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    • Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt
      Sie können aus gesundheitlichen Gründen derzeit nicht arbeiten? Dann haben Sie möglicherweise Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.
      Sie erhalten Hilfe zum Lebensunterhalt, früher auch Sozialhilfe genannt, wenn Sie vorübergehend, zum Beispiel durch Krankheit, Ihren Lebensunterhalt nicht bezahlen können.

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    zuständige Stelle

    Bezirksamt Eimsbüttel

    Zuständigkeit

    Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

    Ansprechpartner

    Bezirksamt Eimsbüttel - Fachamt Grundsicherung und Soziales - SDZ 1 - existenzsichernde Leistungen in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe (Bezirksamt Eimsbüttel - Fachamt Grundsicherung und Soziales - SDZ 1 - existenzsichernde Leistungen in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe)

    Aktuelles

    Bezirksamt Eimsbüttel - Fachamt Grundsicherung und Soziales - SDZ 1 - existenzsichernde Leistungen in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe

    Beschreibung

    Bezirksamt Eimsbüttel - Fachamt Grundsicherung und Soziales - SDZ 1 - existenzsichernde Leistungen in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe

    Adresse

    Hausanschrift

    Grindelberg 62-66

    20144 Hamburg

    U3/Bus 5 Hoheluftbrücke, Busse X35/4/5/15 Bezirksamt Eimsbüttel

    Kontaktperson

    • E - SDZ 18 2503
      Zuständig für
      • Personen, deren Nachname beginnt mit: A - Ces
      • Personen, deren Nachname beginnt mit: Wei - Wesr
      Hausanschrift

      Grindelberg 62-66

      20144 Hamburg

      Telefon Festnetz: +49 40 428 01-2503

      Fax: +49 40 427 90-3060

      E-Mail: sdz18@eimsbuettel.hamburg.de

    • E - SDZ 18 3308
      Zuständig für
      • Personen, deren Nachname beginnt mit: Cet - Gae
      • Personen, deren Nachname beginnt mit: Wess - Wik
      Hausanschrift

      Grindelberg 62-66

      20144 Hamburg

      Telefon Festnetz: +49 40 428 01-3308

      Fax: +49 40 427 90-3060

    • E - SDZ 18 2508
      Zuständig für
      • Personen, deren Nachname beginnt mit: Gaf - Kag
      • Personen, deren Nachname beginnt mit: Wil - Wog
      Hausanschrift

      Grindelberg 62-66

      20144 Hamburg

      Telefon Festnetz: +49 40 428 01-2508

      Fax: +49 40 427 90-3060

    • E - SDZ 18 2527
      Zuständig für
      • Personen, deren Nachname beginnt mit: Kah - Lub
      • Personen, deren Nachname beginnt mit: Woh - Wul
      Hausanschrift

      Grindelberg 62-66

      20144 Hamburg

      Telefon Festnetz: +49 40 428 01-2527

      Fax: +49 40 427 90-3060

    • E - SDZ 18 2185
      Zuständig für
      • Personen, deren Nachname beginnt mit: Wum - Zel
      • Personen, deren Nachname beginnt mit: Luc - Pir
      Hausanschrift

      Grindelberg 62-66

      20144 Hamburg

      Telefon Festnetz: +49 40 428 01-2185

      Fax: +49 40 427 90-3060

    • E - SDZ 18 2526
      Zuständig für
      • Personen, deren Nachname beginnt mit: Zem - Zz
      • Personen, deren Nachname beginnt mit: Pis - Schuq
      Hausanschrift

      Grindelberg 62-66

      20144 Hamburg

      Telefon Festnetz: +49 40 428 01-2526

      Fax: +49 40 427 90-3060

    • E - SDZ 18 2451
      Zuständig für
      • Personen, deren Nachname beginnt mit: Schur - Weh
      Hausanschrift

      Grindelberg 62-66

      20144 Hamburg

      Telefon Festnetz: +49 40 428 01-2451

      Fax: +49 40 427 90-3060

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel, gegebenenfalls Meldebestätigung
    • Nachweise einer befristeten vollen Erwerbsminderung in Form von Rentenbescheid
    • Einkommensnachweise, beispielsweise zur Rente, Krankengeld, Kindergeld, Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschuss
    • Vermögensnachweise, beispielsweise Sparguthaben, Kontoauszüge der letzten drei Monate
    • Wohn- und Betreuungsvertrag und nachfolgende Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Miethöhe
    • Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung, also Angabe zu Krankenkasse und Versicherungsstatus oder Vertrag über private Kranken- und Pflegeversicherung
    • Aktueller SGB IX Bescheid, wie z.B. Leistungesbescheid der Eingliederungshilfe
    Hinweis: Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens- und
    Vermögensnachweisen, ist einzelfallabhängig. Ihr örtlich zuständiges Sozialamt wird
    weitere Unterlagen von Ihnen anfordern, wie zum Beispiel aktuelle Kontoauszüge, Schwerbehindertenausweis, Scheidungsurteile oder Unterhaltstitel von Ihnen verlangen.

    Voraussetzungen

    Sie sind hilfebedürftig und:
    Sie leben in einer besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe und diese Einrichtung übernimmt für sie die Gesamtverantwortung der täglichen Lebensführung und der Integration.
    • befristet voll erwerbsgemindert oder
    • beziehen eine Altersrente, haben die Altersgrenze für die Regelaltersrente aber noch nicht erreicht
    • Hilfebedürftig sind Sie, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken können.
    • Zeitlich befristet voll erwerbsgemindert sind Sie, wenn Sie auf absehbare Zeit (mehr als 6 Monate) nicht in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes regelmäßig mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten.
    • Sie erhalten keine:
      • Grundsicherung für Arbeitsuchende,
      • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder
      • Grundleistungen für Asylsuchende.

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 27 - 40 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)
     

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird ab dem Zeitpunkt geleistet, ab dem das Sozialamt
    über die Leistungsberechtigung informiert ist. Üblicherweise erfolgt diese Information
    in Form eines Antrages.
    • Das Sozialamt wird über Ihren Antrag entscheiden und Ihnen das Ergebnis mitteilen. Dies erfolgt durch einen Bescheid, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
    Wurde Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er
    abgelehnt, einen Ablehnungsbescheid.
    In beiden Fällen muss der Bescheid die Ursachen der Entscheidung enthalten,
    sowie Informationen über die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen.
    Dazu muss eine Angabe zur Frist enthalten sein, innerhalb der Sie Widerspruch
    einlegen können.
    Im Bewilligungsbescheid muss die Höhe der zu zahlenden Leistung ebenso
    enthalten sein, wie der Beginn der Zahlung. Ab dem genannten Datum überweist
    Ihnen das Sozialamt das Geld am Monatsanfang auf Ihr Konto.
    Achtung: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen insbesondere Ihrer Einkommens- und
    Vermögensverhältnisse unverzüglich Ihrem zuständigen Sozialamt mitzuteilen.

    Fristen

    Die vom Sozialamt für die Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen sind einzuhalten.
    Ist Ihnen dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, müssen Sie eine
    Fristverlängerung beantragen. Ansonsten kann Ihnen das Sozialamt wegen der
    Nichtbeachtung Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Leistung verweigern.
    Dies gilt ferner auch für die Widerspruchsfristen, also wenn Sie mit dem Bescheid -
    nicht nur beim Ablehnungsbescheid, sondern auch beim Bewilligungsbescheid (Höhe
    des sich ergebenden Leistungsanspruchs) - nicht einverstanden sind.

    Bearbeitungsdauer

    Abhängig vom Einzelfall.
     

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Neuerung ab 2020:

    Werden Leistungen der Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes zusätzlich zu Leistungen der ambulanten Eingliederungshilfe (EGH) gewährt, erhält der Berechtigte ab 2020 diese beiden Leistungen von unterschiedlichen Dienststellen. Der Leistungsbescheid der EGH wird zentral vom Fachamt Eingliederungshilfe im Bezirk Wandsbek (W/EH) und der Bescheid über Sozialhilfleistungen vom zuständigen Sozialamt im Bezirk erlassen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Fachamtsleitung GS (Eimsbüttel) am 22.11.2024

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Sicherung des Lebensunterhaltes

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en