Anzeige über eine aufgrund Gesetzesänderung erstmalig genehmigungsbedürftige Anlage Entgegennahme
Aufgrund Gesetzesänderung erstmalig genehmigungsbedrüftige Anlage anzeigen
Wenn Sie eine Anlage errichten oder errichtet haben und diese Anlage durch Gesetzesänderung genehmigungsbedürftig wird, müssen Sie dies der zuständigen Stelle fristgerecht anzeigen.
Beschreibung
Eine nicht genehmigungspflichtige Anlage, die bereits errichtet beziehungsweise mit deren Errichtung oder wesentlicher Änderung begonnen wurde, wird durch die Aufnahme in den Katalog der genehmigungsbedürftigen Anlagen der Verordnung (4. BImSchV) genehmigungspflichtig. In diesem Fall unterliegt die Anlage den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanforderungen und muss bei der zuständigen Stelle angezeigt werden.
Online-Dienst
ELiA (Elektronische immissionsschutzrechtliche Antragstellung)
Beschreibung
Wenn Sie eine genehmigungsbedürftige Anlage errichten oder ändern möchten, dann können Sie im Online-Dienst die erforderlichen Anträge oder Anzeigen digital erstellen und bei der zuständigen Behörde einreichen.
Online erledigen
- ELiA (Elektronische immissionsschutzrechtliche Antragstellung)Wenn Sie eine genehmigungsbedürftige Anlage errichten oder ändern möchten, dann können Sie im Online-Dienst die erforderlichen Anträge oder Anzeigen digital erstellen und bei der zuständigen Behörde einreichen.
Vertrauensniveau
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zuständige Stelle
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Ansprechpartner
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Betrieblicher Umweltschutz (Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Betrieblicher Umweltschutz)
Aktuelles
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Betrieblicher Umweltschutz
Beschreibung
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Betrieblicher Umweltschutz
Adresse
Hausanschrift
S3/S5 Wilhelmsburg, Bus 13/151/152/154/156//155/252 Inselpark
erforderliche Unterlagen
- Anzeige
- Erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
- Erläuterungen und
- gegebenenfalls weitere Unterlagen, die Sie von der zuständigen Stelle erfahren
Voraussetzungen
Die Anlage ist aufgrund einer Gesetzesänderung erstmalig genehmigungsbedürftig. Sie ist im Katalog der 4. Bundesimmissionsschutz-Verordnung erstmalig aufgeführt.
Rechtsgrundlage(n)
§ 67 Abs. 2 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__67.html
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_4_2013/index.html#BJNR097310013BJNE000102116
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__67.html
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_4_2013/index.html#BJNR097310013BJNE000102116
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
- Zeigen Sie die Anlage schriftlich oder elektronisch bei zuständigen Behörde an.
- Fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei. Sie müssen spätestens 2 Monate ab der Anzeige alle erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle eingereicht haben.
- Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen den Eingang Ihrer Anzeige und der Unterlagen. Gegebenenfalls fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte nach.
- Die zuständige Stelle kann Ihnen zusätzlich Anordnungen auferlegen, um sicherzustellen, dass Ihre Anlage die Pflichten nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz erfüllt und keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder Belange der Errichtung und dem Betrieb der Anlage entgegenstehen.
Fristen
Sie melden die Anlage bei der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung, in der Ihre Anlage in den Katalog über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) aufgenommen wurde, an.
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Stelle reagiert innerhalb eines Monats nach vollständigem Eingang Ihrer Unterlagen auf Ihre Anmeldung.
Kosten
Es fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand. Sie werden anhand der Umweltgebührenordnung Hamburg ermittelt.
Hinweise (Besonderheiten)
Kohlekraftwerke, Industriebetriebe, Tierintensivhaltungen und ähnliche Anlagen rufen im besonderen Maß Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und andere hervor.
Um die Menschen und die Umwelt vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen, benötigen Sie für die Errichtung und den Betrieb solcher Anlagen eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Die Anlagen, die aufgrund ihrer Art und Größe einer Genehmigungspflicht unterliegen, sind in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) abschließend aufgeführt.
Um die Menschen und die Umwelt vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen, benötigen Sie für die Errichtung und den Betrieb solcher Anlagen eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Die Anlagen, die aufgrund ihrer Art und Größe einer Genehmigungspflicht unterliegen, sind in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) abschließend aufgeführt.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch ELiA-Hamburg am 18.12.2023
Stichwörter
Bundesimmissionsschutzgesetz, Genehmigungen