Anzeige über eine aufgrund Gesetzesänderung erstmalig genehmigungsbedürftige Anlage Entgegennahme

    Aufgrund Gesetzesänderung erstmalig genehmigungsbedrüftige Anlage anzeigen

    Wenn Sie eine Anlage errichten oder errichtet haben und diese Anlage durch Gesetzesänderung genehmigungsbedürftig wird, müssen Sie dies der zuständigen Stelle fristgerecht anzeigen.

    Beschreibung

    Eine nicht genehmigungspflichtige Anlage, die bereits errichtet beziehungsweise mit deren Errichtung oder wesentlicher Änderung begonnen wurde, wird durch die Aufnahme in den Katalog der genehmigungsbedürftigen Anlagen der Verordnung (4. BImSchV) genehmigungspflichtig. In diesem Fall unterliegt die Anlage den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanforderungen und muss bei der zuständigen Stelle angezeigt werden.

    Online-Dienst

    ELiA (Elektronische immissionsschutzrechtliche Antragstellung)

    ID: S100002_S1000020040000000240

    Beschreibung

    Wenn Sie eine genehmigungsbedürftige Anlage errichten oder ändern möchten, dann können Sie im Online-Dienst die erforderlichen Anträge oder Anzeigen digital erstellen und bei der zuständigen Behörde einreichen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    zuständige Stelle

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

    Ansprechpartner

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Betrieblicher Umweltschutz (Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Betrieblicher Umweltschutz)

    Aktuelles

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Betrieblicher Umweltschutz

    Beschreibung

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Betrieblicher Umweltschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Neuenfelder Straße 19

    21109 Hamburg

    S3/S5 Wilhelmsburg, Bus 13/151/152/154/156//155/252 Inselpark

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Anzeige
    • Erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
    • Erläuterungen und
    • gegebenenfalls weitere Unterlagen, die Sie von der zuständigen Stelle erfahren

    Voraussetzungen

    Die Anlage ist aufgrund einer Gesetzesänderung erstmalig genehmigungsbedürftig. Sie ist im Katalog der 4. Bundesimmissionsschutz-Verordnung erstmalig aufgeführt.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 67 Abs. 2 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
    https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__67.html

    Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV)
    https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_4_2013/index.html#BJNR097310013BJNE000102116

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    • Zeigen Sie die Anlage schriftlich oder elektronisch bei zuständigen Behörde an.
    • Fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei. Sie müssen spätestens 2 Monate ab der Anzeige alle erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle eingereicht haben.
    • Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen den Eingang Ihrer Anzeige und der Unterlagen. Gegebenenfalls fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte nach.
    • Die zuständige Stelle kann Ihnen zusätzlich Anordnungen auferlegen, um sicherzustellen, dass Ihre Anlage die Pflichten nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz erfüllt und keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder Belange der Errichtung und dem Betrieb der Anlage entgegenstehen.

    Fristen

    Sie melden die Anlage bei der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung, in der Ihre Anlage in den Katalog über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) aufgenommen wurde, an.

    Bearbeitungsdauer

    Die zuständige Stelle reagiert innerhalb eines Monats nach vollständigem Eingang Ihrer Unterlagen auf Ihre Anmeldung.

    Kosten

    Es fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand. Sie werden anhand der Umweltgebührenordnung Hamburg ermittelt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Kohlekraftwerke, Industriebetriebe, Tierintensivhaltungen und ähnliche Anlagen rufen im besonderen Maß Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und andere hervor.
    Um die Menschen und die Umwelt vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen, benötigen Sie für die Errichtung und den Betrieb solcher Anlagen eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Die Anlagen, die aufgrund ihrer Art und Größe einer Genehmigungspflicht unterliegen, sind in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) abschließend aufgeführt.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch ELiA-Hamburg am 18.12.2023

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Bundesimmissionsschutzgesetz, Genehmigungen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en