Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Entgegennahme

    Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage anzeigen

    Wenn Sie eine Änderung an einer Anlage vornehmen möchten für die Sie noch keine Genehmigung beantragt haben, müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine Änderung an der Lage, Beschaffenheit oder dem Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage planen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen. Dies gilt auch für störfallrelevante Änderungen oder wenn Sie beabsichtigen, den Betrieb einzustellen.

    Online-Dienst

    ELiA (Elektronische immissionsschutzrechtliche Antragstellung)

    ID: S100002_S1000020040000000240

    Beschreibung

    Wenn Sie eine genehmigungsbedürftige Anlage errichten oder ändern möchten, dann können Sie im Online-Dienst die erforderlichen Anträge oder Anzeigen digital erstellen und bei der zuständigen Behörde einreichen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    zuständige Stelle

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

    Ansprechpartner

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Betrieblicher Umweltschutz (Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Betrieblicher Umweltschutz)

    Aktuelles

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Betrieblicher Umweltschutz

    Beschreibung

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Betrieblicher Umweltschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Neuenfelder Straße 19

    21109 Hamburg

    S3/S5 Wilhelmsburg, Bus 13/151/152/154/156//155/252 Inselpark

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Anzeigeformular, zum Beispiel aus dem ELiA-Online-Dienst
    • Erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
    • Erläuterungen und
    • sonstige Unterlagen, die Sie von der zuständigen Stelle erfahren.
    Sie müssen der Anzeige alle erforderlichen Unterlagen beifügen, die notwendig sein könnten, um zu prüfen, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist.

    Voraussetzungen

    Die geplanten Änderungen an der Anlage haben offensichtlich nur geringfügige nachteilige Auswirkungen und erfordern keine Genehmigung.

    Falls eine Genehmigung nach Einschätzung der zuständigen Behörde erforderlich ist, muss ein Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG durchgeführt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 15 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
    https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__15.html

    Rechtsbehelf

    keine

    Verfahrensablauf

    • Sie zeigen die geplante Änderung der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch über den Online-Dienst an.
    • Sie fügen der Anzeige die erforderlichen Unterlagen bei, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist.
    • Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Eingang der Anzeige und der
    • beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen.
    • Sie teilt Ihnen nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen benötigt.
    • Gegebenenfalls entscheidet die zuständige Behörde, dass Ihr Vorhaben eine Genehmigung erfordert. Die Behörde informiert Sie über ihre Entscheidung innerhalb eines Monats.
    • Sie dürfen die Änderung umsetzen, sobald die zuständige Behörde Ihnen mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf oder einen Monat nach Vollständigkeit der Anzeigeunterlagen sich die zuständige Behörde nicht geäußert hat.
    • Bei einer störfallrelevanten Änderung dürfen Sie die Änderung erst vornehmen, wenn die zuständige Behörde Ihnen mitteilt, dass keine Genehmigung erforderlich ist.

    Fristen

    Teilen Sie die geplanten Änderungen an Ihrer genehmigungsbedürftigen Anlage mindestens einen Monat vor deren Umsetzung der zuständigen Stelle mit. Teilen Sie störfallrelevante Änderungen mindestens 2 Monate vor deren Umsetzung mit.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer beträgt 1 Monat ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle.
    Bei störfallrelevanten Änderungen beträgt die Bearbeitungsdauer 2 Monate ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle.

    Kosten

    Es fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Investitionshöhe oder Bearbeitungsaufwand.

    Hinweise (Besonderheiten)


    Die Anzeige ist nur erforderlich, wenn sich die Änderung auf in § 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz genannte Schutzgüter auswirken kann.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch ELiA-Hamburg am 08.12.2023

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    schädliche Umwelteinwirkungen Anlagen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en