• Altona-Altstadt (Landkreis Altona-Altstadt, Hamburg)
Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Entgegennahme

Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage anzeigen

Wenn Sie eine Änderung an einer Anlage vornehmen möchten für die Sie noch keine Genehmigung beantragt haben, müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen.

Beschreibung

Wenn Sie eine Änderung an der Lage, Beschaffenheit oder dem Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage planen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen. Dies gilt auch für störfallrelevante Änderungen oder wenn Sie beabsichtigen, den Betrieb einzustellen.

Online-Dienst

ELiA (Elektronische immissionsschutzrechtliche Antragstellung)

ID: S100002_S1000020040000000240

Beschreibung

Wenn Sie eine genehmigungsbedürftige Anlage errichten oder ändern möchten, dann können Sie im Online-Dienst die erforderlichen Anträge oder Anzeigen digital erstellen und bei der zuständigen Behörde einreichen.

Online erledigen

Vertrauensniveau

Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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Sprache

Deutsch

Sprache: de

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: en

zuständige Stelle

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Ansprechpartner

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Betrieblicher Umweltschutz (Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Betrieblicher Umweltschutz)

Aktuelles

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Betrieblicher Umweltschutz

Beschreibung

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Betrieblicher Umweltschutz

Adresse

Hausanschrift

Neuenfelder Straße 19

21109 Hamburg

S3/S5 Wilhelmsburg, Bus 13/151/152/154/156//155/252 Inselpark

Version

Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: en

erforderliche Unterlagen

  • Anzeigeformular, zum Beispiel aus dem ELiA-Online-Dienst
  • Erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
  • Erläuterungen und
  • sonstige Unterlagen, die Sie von der zuständigen Stelle erfahren.
Sie müssen der Anzeige alle erforderlichen Unterlagen beifügen, die notwendig sein könnten, um zu prüfen, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist.

Voraussetzungen

Die geplanten Änderungen an der Anlage haben offensichtlich nur geringfügige nachteilige Auswirkungen und erfordern keine Genehmigung.

Falls eine Genehmigung nach Einschätzung der zuständigen Behörde erforderlich ist, muss ein Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG durchgeführt werden.

Rechtsgrundlage(n)

§ 15 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__15.html

Rechtsbehelf

keine

Verfahrensablauf

  • Sie zeigen die geplante Änderung der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch über den Online-Dienst an.
  • Sie fügen der Anzeige die erforderlichen Unterlagen bei, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist.
  • Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Eingang der Anzeige und der
  • beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen.
  • Sie teilt Ihnen nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen benötigt.
  • Gegebenenfalls entscheidet die zuständige Behörde, dass Ihr Vorhaben eine Genehmigung erfordert. Die Behörde informiert Sie über ihre Entscheidung innerhalb eines Monats.
  • Sie dürfen die Änderung umsetzen, sobald die zuständige Behörde Ihnen mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf oder einen Monat nach Vollständigkeit der Anzeigeunterlagen sich die zuständige Behörde nicht geäußert hat.
  • Bei einer störfallrelevanten Änderung dürfen Sie die Änderung erst vornehmen, wenn die zuständige Behörde Ihnen mitteilt, dass keine Genehmigung erforderlich ist.

Fristen

Teilen Sie die geplanten Änderungen an Ihrer genehmigungsbedürftigen Anlage mindestens einen Monat vor deren Umsetzung der zuständigen Stelle mit. Teilen Sie störfallrelevante Änderungen mindestens 2 Monate vor deren Umsetzung mit.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt 1 Monat ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle.
Bei störfallrelevanten Änderungen beträgt die Bearbeitungsdauer 2 Monate ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle.

Kosten

Es fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Investitionshöhe oder Bearbeitungsaufwand.

Hinweise (Besonderheiten)


Die Anzeige ist nur erforderlich, wenn sich die Änderung auf in § 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz genannte Schutzgüter auswirken kann.

Weitere Informationen

Gültigkeitsgebiet

Hamburg

Herausgeber

Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch ELiA-Hamburg am 08.12.2023

Version

Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

Stichwörter

schädliche Umwelteinwirkungen Anlagen

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: en