Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Genehmigung für wesentliche Änderung

    Genehmigung für wesentliche Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen

    Wenn Sie bedeutende Veränderungen an einer Anlage planen, für die eine Genehmigung erforderlich ist, müssen Sie eine Genehmigung beantragen.

    Beschreibung

    Sie betreiben eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage, für die Sie bereits eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung besitzen, und planen, an dieser Anlage Änderungen wesentlicher Art vorzunehmen?
    Wesentliche Änderungen liegen vor, wenn durch die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können. Wenn diese zudem auch für die Genehmigungsvoraussetzungen genehmigungsbedürftiger Anlagen erheblich sind, benötigen Sie dafür eine Genehmigung.
    Sie benötigen außerdem eine Genehmigung, wenn durch die Änderung oder die Erweiterung des Betriebs genehmigungsbedürftiger Anlagen die Leistungsgrenzen oder die Anlagegröße des Anhang 1 der 4. BImSchV erreicht werden. Deshalb müssen Sie wesentliche Änderungen an genehmigungsbedürftigen Anlagen von der zuständigen Stelle überprüfen lassen.
    Wenn nach Ihrer Einschätzung die vorgesehene Änderung nicht wesentlich ist, müssen Sie die Änderung gegenüber der zuständigen Stelle anzeigen.

    Online-Dienst

    ELiA (Elektronische immissionsschutzrechtliche Antragstellung)

    ID: S100002_S1000020040000000240

    Beschreibung

    Wenn Sie eine genehmigungsbedürftige Anlage errichten oder ändern möchten, dann können Sie im Online-Dienst die erforderlichen Anträge oder Anzeigen digital erstellen und bei der zuständigen Behörde einreichen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    zuständige Stelle

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Funktionskonten / Ressourcen

    Ansprechpartner

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Betrieblicher Umweltschutz (Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Betrieblicher Umweltschutz)

    Aktuelles

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Betrieblicher Umweltschutz

    Beschreibung

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Betrieblicher Umweltschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Neuenfelder Straße 19

    21109 Hamburg

    S3/S5 Wilhelmsburg, Bus 13/151/152/154/156//155/252 Inselpark

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    Reichen Sie mit dem

    Voraussetzungen


    Sie benötigen keine Genehmigung, wenn:
    • durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und
    • die Erfüllung der Anforderungen der Genehmigungsvoraussetzungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes für genehmigungsbedürftige Anlagen sichergestellt ist.
    Dies gilt auch, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ausgetauscht werden sollen.


     

    Rechtsgrundlage(n)

    § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
    https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__16.html

    4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (4. BImSchV)
    https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_4_2013/index.html#BJNR097310013BJNE000102116

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch innerhalb eines Monats ab Erhalt des Bescheides
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Fristen

    Sie benötigen die Genehmigung, bevor Sie die geplanten Änderungen durchführen können.

    Bearbeitungsdauer

    Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag innerhalb von 3 bis 7 Monaten nach vollständigem Eingang aller notwendigen Unterlagen, abhängig davon, ob eine öffentliche Beteiligung erforderlich ist oder nicht.

    Kosten

    Es fallen Gebühren für Sie an. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Investitionshöhe oder dem Verwaltungsaufwand. Sie ergibt sich aus der Umweltgebührenordnung Hamburg.

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch ELiA-Hamburg am 07.12.2023

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Genehmigungsbedüftige Anlagen nach BImSchG (Bundesimmissionsschutzgesetz)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en