Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition in die, durch die oder aus der Bundesrepublik Deutschland Verlängerung

    Verlängerung der Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen und Munition beantragen

    Die Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen wird in der Regel befristet erteilt und kann auf Antrag verlängert werden.

    Beschreibung

    Wenn Sie beabsichtigen, Waffen oder Munition vorübergehend aus Deutschland ins Ausland mitzunehmen, vorübergehend nach Deutschland mitzunehmen oder durch Deutschland durch mitzunehmen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Die Erlaubnis wird Ihnen gegebenenfalls befristet erteilt. Sie können bei Bedarf bei der zuständigen Behörde einen Antrag stellen, um die Erlaubnis verlängern zu lassen.

    Online-Dienst

    e-Waffe

    ID: S100002_S1000020040000000253

    Beschreibung

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    Online erledigen

    • e-Waffe
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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    zuständige Stelle

    Behörde für Inneres und Sport

    Ansprechpartner

    Polizei Hamburg (Polizei Hamburg)

    Aktuelles

    Polizei Hamburg

    Beschreibung

    Polizei Hamburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Grüner Deich 1

    20097 Hamburg

    S3/S5 Busse 25/112 Hammerbrook/City Süd, 25/112/154/160 Süderstraße

    Öffnungszeiten

    Mo 7:00 - 16:00 Uhr Do 7:00 - 16:00 Uhr

    Weitere Informationen

    Aufgrund vieler telefonischen Anfragen sind wir per Telefon zeitweise schwierig zu erreichen.
    Einige waffenrechtliche Angelegenheiten können Sie per Online-Antrag erledigen.
    Anträge, sowie waffenrechtliche Unterlagen können Sie uns alternativ per Post, E-Mail oder durch Einwurf in den Hausbriefkasten übermitteln.
    Sämtliche jagdrechtlichen Angelegenheiten können im schriftlichen Verfahren bearbeitet werden.
    Aufgrund der derzeitigen Situation kann die Bearbeitung in der Jagd- und Waffenbehörde bis zu 6 Monaten dauern.
    Wir bitten um Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück.
    Die telefonische Erreichbarkeit unter den unten aufgeführten Telefonnummern ist wie folgt gewährleistet:
    Mo und Do 7:00 - 15:00 Uhr
    Di und Mi 10:00 - 12:00 Uhr
    Fr 09:00 - 11:00 Uhr

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
    • bei Mitnahme nach Deutschland aus EU-Mitgliedstaat, aus der Schweiz, aus Liechtenstein oder aus Island zusätzlich: Europäischer Feuerwaffenpass (Kopie)
    • bei Mitnahme nach Deutschland aus einem Drittstaat zusätzlich: amtliche Dokumente mit deutscher Übersetzung zum Nachweis der Bedürfnisse, der Zuverlässigkeit, der persönlichen Eignung, der Sachkunde
    • bei Mitnahme aus Deutschland in einen EU-Mitgliedstaat, in die Schweiz, nach Liechtenstein oder nach Island zusätzlich: Europäischer Feuerwaffenpass (Kopie), Waffenbesitzkarte (WBK) (Kopie), Zustimmung des Staates (wenn erforderlich) beziehungsweise der Nachweis, dass keine Zustimmung erforderlich ist

    Voraussetzungen

    • Sie haben bereits eine Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen, deren Gültigkeit in absehbarer Zeit abläuft.
    • Sie müssen das Bedürfnis nachweisen, warum Sie Waffen und Munition mitnehmen wollen.
    • Sie müssen volljährig sein.
    • Sie müssen waffenrechtlich zuverlässig sein. Das bedeutet, mögliche Verurteilungen müssen länger als 10 Jahre und Mitgliedschaften in in Deutschland verbotenen Organisation länger als 5 Jahre her sein.
    • Sie müssen persönlich geeignet sein. Das bedeutet, Sie müssen geschäftsfähig sein, Sie dürfen nicht alkoholabhängig oder debil sein.
    • Sie müssen über ausreichend Sachkunde verfügen, mit Waffen und Munition umzugehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 32 Waffengesetz (WaffG)
    www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__32.html
    § 30 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
    www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__30.html
    Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts
    (GebOWaffR)
    https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WaffRGebOHAV8Anlage/part/G

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    • Sie reichen den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
    • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag
    • Die Waffenbehörde verlängert Ihre Erlaubnis, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Bis zu mehreren Monaten

    Kosten

    32,00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn Sie vorhaben, Waffen nach Deutschland mitzunehmen, müssen Sie Ihr Bedürfnis, Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde nachweisen. Bürger von EU-Mitgliedstaaten, der Schweiz, Liechtensteins, Norwegens und Islands können den Europäischen Feuerwaffenpass als Nachweis verwenden. Bürger aus Drittstaaten müssen aussagekräftige amtliche Dokumente ihres Heimatlandes mit deutscher Übersetzung vorlegen. Falls Sie bei der Antragstellung keine Angaben zu Waffen und Munition machen können, müssen Sie dies spätestens bei der Einreise nachholen.

    Es ist wichtig, den Grund für die vorübergehende Mitnahme der Waffen anzugeben, beispielsweise eine Einladung zur Jagd, Teilnahme an einem Schießsportwettkampf oder einer Brauchtumsveranstaltung. Wenn Sie den Antrag für eine Schießsportmannschaft stellen, können Sie die Namen aller Teilnehmenden auf einem gesonderten Blatt angeben, und die Erlaubnis wird dann für alle Antragstellenden zusammen erteilt.

    Keine Erlaubnis benötigen Sie, wenn Sie aus einem EU-Mitgliedstaat, der Schweiz, Liechtenstein oder Island als Jäger bis zu 3 Langwaffen und die dazugehörige Munition, als Sportschütze bis zu 6 Schusswaffen und die dazugehörige Munition, oder als Brauchtumsschütze bis zu 3 Einzellader oder Repetierlangwaffen und die dazugehörige Munition nach Deutschland mitnehmen möchten. In Ihren Europäischen Feuerwaffenpass müssen jedoch die Waffen eingetragen sein, die Sie mitnehmen. Als Bürger eines Drittstaats müssen Sie in diesen Fällen nicht Ihre Volljährigkeit und Sachkunde nachweisen.

    Keinen Europäischen Feuerwaffenpass benötigen Sie, wenn Sie als Sportschütze oder Brauchtumsschütze bestimmte Waffen von Österreich nach Bayern oder umgekehrt mitnehmen wollen.

    Sie brauchen auch keine Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen und Munition nach Deutschland, wenn Sie Waffen und Munition mitnehmen, für die Sie die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz haben (Waffenbesitzkarte – WBK), Signalwaffen und die dazugehörige Munition aus Gründen der Sicherheit an Bord von Schiffen mitführen oder Waffen und Munition an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs mitführen, die in Deutschland ständig unter Verschluss gehalten werden. Diese Waffen und Munition müssen unverzüglich der zuständigen Behörde gemeldet werden und sind spätestens innerhalb eines Monats aus Deutschland wieder auszuführen.

    Wenn Sie Waffen und Munition aus Deutschland in einen EU-Mitgliedstaat, die Schweiz, nach Liechtenstein, Norwegen oder Island mitnehmen wollen, benötigen Sie die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition (Waffenbesitzkarte – WBK), einen Europäischen Feuerwaffenpass, in den die Waffen eingetragen sind, die Sie mitnehmen wollen, sowie die Zustimmung des Staates, in den Sie die Waffen und Munition mitnehmen wollen beziehungsweise der glaubhafte Nachweis, dass keine Genehmigung erforderlich ist. Zudem müssen Sie den sicheren Transport der Waffen und Munition gewährleisten. Hierfür können Sie auch eine Spedition beauftragen. Sie sollten sich vor der Mitnahme über die Bedingungen des Staates informieren, unter denen die Mitnahme erlaubt oder auch nicht erlaubt ist.

    Wenn Sie Waffen und Munition aus Deutschland in einen Drittstaat mitnehmen wollen, benötigen Sie keine deutsche Erlaubnis. Auch hier gilt, dass Sie sich vor der Mitnahme über die Bedingungen des Staates informieren sollten, unter denen die Mitnahme erlaubt oder auch nicht erlaubt ist.

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch POL-waffenbehoerde

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Feuerwaffenpass

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en