Anzeige von unbrauchbar gemachten oder zerstörten erlaubnisbedürftigen Waffen Entgegennahme
Unbrauchbar gemachte oder zerstörte Waffe anzeigen
Wenn Sie Ihre Waffen unbrauchbar gemacht oder zerstört haben, müssen Sie das der zuständigen Behörde mitteilen.
Beschreibung
Wenn Sie Ihre Waffe so unbrauchbar gemacht haben, dass sie nicht mehr mit gewöhnlichen Werkzeugen repariert werden kann, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mitteilen. Eine Waffe gilt als vernichtet, wenn ihre technische Funktionsfähigkeit dauerhaft aufgehoben ist und sie physisch nicht mehr existiert, etwa durch Zerschreddern oder Einschmelzen. Auch die Zerstörung einer Waffe müssen Sie der zuständigen Behörde melden.
Online-Dienst
e-Waffe
Beschreibung
Alle Dienstleistungen im Kontext e-Waffe (Anzeige, Erwerb, Verlust, etc.) werden über diesen Online-Dienst angeboten.
Online erledigen
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zuständige Stelle
Behörde für Inneres und Sport
Ansprechpartner
Polizei Hamburg (Polizei Hamburg)
Aktuelles
Polizei Hamburg
Beschreibung
Polizei Hamburg
Adresse
Hausanschrift
S3/S5 Busse 25/112 Hammerbrook/City Süd, 25/112/154/160 Süderstraße
Öffnungszeiten
Mo 7:00 - 16:00 Uhr Do 7:00 - 16:00 Uhr
Weitere Informationen
Aufgrund vieler telefonischen Anfragen sind wir per Telefon zeitweise schwierig zu erreichen.
Einige waffenrechtliche Angelegenheiten können Sie per Online-Antrag erledigen.
Anträge, sowie waffenrechtliche Unterlagen können Sie uns alternativ per Post, E-Mail oder durch Einwurf in den Hausbriefkasten übermitteln.
Sämtliche jagdrechtlichen Angelegenheiten können im schriftlichen Verfahren bearbeitet werden.
Aufgrund der derzeitigen Situation kann die Bearbeitung in der Jagd- und Waffenbehörde bis zu 6 Monaten dauern.
Wir bitten um Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück.
Die telefonische Erreichbarkeit unter den unten aufgeführten Telefonnummern ist wie folgt gewährleistet:
Mo und Do 7:00 - 15:00 Uhr
Di und Mi 10:00 - 12:00 Uhr
Fr 09:00 - 11:00 Uhr
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Anträge, sowie waffenrechtliche Unterlagen können Sie uns alternativ per Post, E-Mail oder durch Einwurf in den Hausbriefkasten übermitteln.
Sämtliche jagdrechtlichen Angelegenheiten können im schriftlichen Verfahren bearbeitet werden.
Aufgrund der derzeitigen Situation kann die Bearbeitung in der Jagd- und Waffenbehörde bis zu 6 Monaten dauern.
Wir bitten um Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück.
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Mo und Do 7:00 - 15:00 Uhr
Di und Mi 10:00 - 12:00 Uhr
Fr 09:00 - 11:00 Uhr
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Gegebenenfalls: Erlaubnisurkunden (Waffenbesitzkarte, Europäischer Feuerwaffenpass), in die die Waffen eingetragen sind
- Deaktivierungsbescheinigung (amtlich beglaubigte Kopie) oder Nachweis über die Vernichtung der Waffe (Vorlage der zerstörten Waffe oder detaillierte bildtechnische Dokumentation des Zerstörungsprozesses)
- Vollmacht, Tätigkeitsnachweis oder sonstiger Nachweis, falls Sie als anzeigende Person nicht Eigentümer beziehungsweise Eigentümerin der Waffe sind (zum Beispiel Insolvenz-/Zwangsverwaltung, amtlich bestellte Betreuungsperson, Erbe)
Voraussetzungen
Der Prozess der Unbrauchbarmachung muss den technischen Anforderungen der EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung entsprechen. Die Unbrauchbarmachung muss von einem Büchsenmacher beziehungsweise einer Büchsenmacherin oder einem Waffenhersteller beziehungsweise einer Waffenherstellerin durchgeführt werden. Das zuständige Beschussamt stellt eine Deaktivierungsbescheinigung aus, die bestätigt, dass die Unbrauchbarmachung den EU-Vorgaben entspricht. Diese Bescheinigung muss zusammen mit den unbrauchbar gemachten Waffen aufbewahrt oder beim Transport mitgeführt werden. Falls Sie die Bescheinigung verlieren, müssen Sie dies sofort bei der zuständigen Waffenbehörde melden.
Rechtsgrundlage(n)
§ 37 Abs. 2 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__37.html
§ 25a Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__25a.html
Anlage 1 Abschnitt 1 Ziff. 1.4 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_1.html
Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts
(GebOWaffR)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WaffRGebOHAV8Anlage/part/G
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__37.html
§ 25a Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__25a.html
Anlage 1 Abschnitt 1 Ziff. 1.4 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_1.html
Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts
(GebOWaffR)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WaffRGebOHAV8Anlage/part/G
Rechtsbehelf
Es handelt sich um eine Meldung durch Sie. Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.
Verfahrensablauf
- Sie zeigen die Unbrauchbarmachung oder Zerstörung der erlaubnispflichtigen Waffe bei der zuständigen Behörde an und legen die erforderlichen Unterlagen vor.
- Die zuständige Behörde entfernt die betreffende Waffe aus Ihren Erlaubnisurkunden, wie der Waffenbesitzkarte oder dem Europäischen Feuerwaffenpass.
Fristen
Unverzüglich nach der Unbrauchbarmachung oder Zerstörung.
Bearbeitungsdauer
Bis zu mehreren Wochen
Kosten
Es fällt eine Verwaltungsgebühr an. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Art und Umfang Ihrer Anzeige.
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn die Unbrauchbarmachung nicht nach den Anforderungen der EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung erfolgt ist, gelten weiterhin die gleichen Regeln wie für funktionstüchtige, erlaubnispflichtige Waffen.
Um die Anzeige schneller ausfüllen zu können, können Sie die NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID) verwenden:
Um die Anzeige schneller ausfüllen zu können, können Sie die NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID) verwenden:
- Ihre PersonalNWR-ID (P- oder F-NWR-ID) für die Angaben zu Ihrer Person
- die ErlaubnisNWR-ID für die waffenrechtliche Erlaubnis (E-NWR-ID)
- die Waffen oder Waffenteil-NWR-ID (W- oder T-NWR-ID).
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch POL-waffenbehoerde
Stichwörter
Deaktivierung Waffen