Anzeige von unbrauchbar gemachten oder zerstörten erlaubnisbedürftigen Waffen EntgegennahmeOnline erledigen

    Unbrauchbar gemachte oder zerstörte Waffe anzeigen

    Wenn Sie Ihre Waffen unbrauchbar gemacht oder zerstört haben, müssen Sie das der zuständigen Behörde mitteilen.

    Beschreibung

    Wenn Sie Ihre Waffe so unbrauchbar gemacht haben, dass sie nicht mehr mit gewöhnlichen Werkzeugen repariert werden kann, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mitteilen. Eine Waffe gilt als vernichtet, wenn ihre technische Funktionsfähigkeit dauerhaft aufgehoben ist und sie physisch nicht mehr existiert, etwa durch Zerschreddern oder Einschmelzen. Auch die Zerstörung einer Waffe müssen Sie der zuständigen Behörde melden.

    Online-Dienst

    e-Waffe

    ID: S100002_S1000020040000000253

    Beschreibung

    Alle Dienstleistungen im Kontext e-Waffe (Anzeige, Erwerb, Verlust, etc.) werden über diesen Online-Dienst angeboten.

    Online erledigen

    • e-Waffe
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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    zuständige Stelle

    Behörde für Inneres und Sport

    Ansprechpartner

    Polizei Hamburg (Polizei Hamburg)

    Aktuelles

    Polizei Hamburg

    Beschreibung

    Polizei Hamburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Grüner Deich 1

    20097 Hamburg

    S3/S5 Busse 25/112 Hammerbrook/City Süd, 25/112/154/160 Süderstraße

    Öffnungszeiten

    Mo 7:00 - 16:00 Uhr Do 7:00 - 16:00 Uhr

    Weitere Informationen

    Aufgrund vieler telefonischen Anfragen sind wir per Telefon zeitweise schwierig zu erreichen.
    Einige waffenrechtliche Angelegenheiten können Sie per Online-Antrag erledigen.
    Anträge, sowie waffenrechtliche Unterlagen können Sie uns alternativ per Post, E-Mail oder durch Einwurf in den Hausbriefkasten übermitteln.
    Sämtliche jagdrechtlichen Angelegenheiten können im schriftlichen Verfahren bearbeitet werden.
    Aufgrund der derzeitigen Situation kann die Bearbeitung in der Jagd- und Waffenbehörde bis zu 6 Monaten dauern.
    Wir bitten um Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück.
    Die telefonische Erreichbarkeit unter den unten aufgeführten Telefonnummern ist wie folgt gewährleistet:
    Mo und Do 7:00 - 15:00 Uhr
    Di und Mi 10:00 - 12:00 Uhr
    Fr 09:00 - 11:00 Uhr

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
    • Gegebenenfalls: Erlaubnisurkunden (Waffenbesitzkarte, Europäischer Feuerwaffenpass), in die die Waffen eingetragen sind
    • Deaktivierungsbescheinigung (amtlich beglaubigte Kopie) oder Nachweis über die Vernichtung der Waffe (Vorlage der zerstörten Waffe oder detaillierte bildtechnische Dokumentation des Zerstörungsprozesses)
    • Vollmacht, Tätigkeitsnachweis oder sonstiger Nachweis, falls Sie als anzeigende Person nicht Eigentümer beziehungsweise Eigentümerin der Waffe sind (zum Beispiel Insolvenz-/Zwangsverwaltung, amtlich bestellte Betreuungsperson, Erbe)

    Voraussetzungen

    Der Prozess der Unbrauchbarmachung muss den technischen Anforderungen der EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung entsprechen. Die Unbrauchbarmachung muss von einem Büchsenmacher beziehungsweise einer Büchsenmacherin oder einem Waffenhersteller beziehungsweise einer Waffenherstellerin durchgeführt werden. Das zuständige Beschussamt stellt eine Deaktivierungsbescheinigung aus, die bestätigt, dass die Unbrauchbarmachung den EU-Vorgaben entspricht. Diese Bescheinigung muss zusammen mit den unbrauchbar gemachten Waffen aufbewahrt oder beim Transport mitgeführt werden. Falls Sie die Bescheinigung verlieren, müssen Sie dies sofort bei der zuständigen Waffenbehörde melden.
     

    Rechtsgrundlage(n)

    § 37 Abs. 2 Waffengesetz (WaffG)
    www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__37.html
    § 25a Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
    www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__25a.html
    Anlage 1 Abschnitt 1 Ziff. 1.4 Waffengesetz (WaffG)
    www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_1.html
    Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts
    (GebOWaffR)
    https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WaffRGebOHAV8Anlage/part/G

    Rechtsbehelf

    Es handelt sich um eine Meldung durch Sie. Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

    Verfahrensablauf

    • Sie zeigen die Unbrauchbarmachung oder Zerstörung der erlaubnispflichtigen Waffe bei der zuständigen Behörde an und legen die erforderlichen Unterlagen vor.
    • Die zuständige Behörde entfernt die betreffende Waffe aus Ihren Erlaubnisurkunden, wie der Waffenbesitzkarte oder dem Europäischen Feuerwaffenpass.

    Fristen

    Unverzüglich nach der Unbrauchbarmachung oder Zerstörung.

    Bearbeitungsdauer

    Bis zu mehreren Wochen

    Kosten

    Es fällt eine Verwaltungsgebühr an. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Art und Umfang Ihrer Anzeige.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn die Unbrauchbarmachung nicht nach den Anforderungen der EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung erfolgt ist, gelten weiterhin die gleichen Regeln wie für funktionstüchtige, erlaubnispflichtige Waffen.

    Um die Anzeige schneller ausfüllen zu können, können Sie die NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID) verwenden:
    • Ihre PersonalNWR-ID (P- oder F-NWR-ID) für die Angaben zu Ihrer Person
    • die ErlaubnisNWR-ID für die waffenrechtliche Erlaubnis (E-NWR-ID)
    • die Waffen oder Waffenteil-NWR-ID (W- oder T-NWR-ID).
    Sie erhalten die NWR-IDs auf Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde.

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch POL-waffenbehoerde

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Deaktivierung Waffen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en