Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe ErteilungOnline erledigen

    Schießerlaubnis beantragen

    Wenn Sie mit einer erlaubnispflichtigen oder erlaubnisfreien Schusswaffe schießen wollen, müssen Sie in der Regel vorher eine Erlaubnis beantragen. 

    Beschreibung

    Schusswaffen werden für verschiedene Zwecke verwendet, wie zum Beispiel Angriff, Verteidigung, Signalgebung, Jagd, Distanzinjektion, Markierung, Sport oder Spiel. Wenn Sie eine Schusswaffe benutzen möchten, müssen Sie zuvor eine Genehmigung von der zuständigen Behörde einholen. Diese Erlaubnis können Sie entweder für einen einzelnen Schuss oder dauerhaft beantragen.
     

    Online-Dienst

    e-Waffe

    ID: S100002_S1000020040000000253

    Beschreibung

    Alle Dienstleistungen im Kontext e-Waffe (Anzeige, Erwerb, Verlust, etc.) werden über diesen Online-Dienst angeboten.

    Online erledigen

    • e-Waffe
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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    zuständige Stelle

    Behörde für Inneres und Sport

    Ansprechpartner

    Polizei Hamburg (Polizei Hamburg)

    Aktuelles

    Polizei Hamburg

    Beschreibung

    Polizei Hamburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Grüner Deich 1

    20097 Hamburg

    S3/S5 Busse 25/112 Hammerbrook/City Süd, 25/112/154/160 Süderstraße

    Öffnungszeiten

    Mo 7:00 - 16:00 Uhr Do 7:00 - 16:00 Uhr

    Weitere Informationen

    Aufgrund vieler telefonischen Anfragen sind wir per Telefon zeitweise schwierig zu erreichen.
    Einige waffenrechtliche Angelegenheiten können Sie per Online-Antrag erledigen.
    Anträge, sowie waffenrechtliche Unterlagen können Sie uns alternativ per Post, E-Mail oder durch Einwurf in den Hausbriefkasten übermitteln.
    Sämtliche jagdrechtlichen Angelegenheiten können im schriftlichen Verfahren bearbeitet werden.
    Aufgrund der derzeitigen Situation kann die Bearbeitung in der Jagd- und Waffenbehörde bis zu 6 Monaten dauern.
    Wir bitten um Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück.
    Die telefonische Erreichbarkeit unter den unten aufgeführten Telefonnummern ist wie folgt gewährleistet:
    Mo und Do 7:00 - 15:00 Uhr
    Di und Mi 10:00 - 12:00 Uhr
    Fr 09:00 - 11:00 Uhr

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
    • Waffenbesitzkarte oder Jagdschein
    • Nachweis eines Bedürfnisses
      • Zum Beispiel Auftrag eines Gehegebetreibers,
      • Tätigkeit als Wein-/Obstbauer
      • Zulassung als Tierarzt
    • Nachweis einer Haftpflichtversicherung in Höhe von 1 Million Euro (pauschal für Personen- und Sachschäden) 

    Voraussetzungen

    • Sie haben eine gültige Erlaubnis für den Erwerb und Besitz einer Waffe (zum Beispiel Jagdschein oder Waffenbesitzkarte).
    • Sie sind mindestens 18 Jahre alt 
    • Sie haben eine nachvollziehbare Begründung für das Schießen. Ein glaubhafter Grund kann sein, wenn Sie
      • in einem Gehege Tiere zur Fleischproduktion schießen wollen;
      • Obst oder Weinbauer sind oder eine Fischzuchtanlage betreiben und Vögel vertreiben wollen;
      • Tierarzt sind.
    • Sie sind waffenrechtlich zuverlässig
    • Sie sind persönlich geeignet
    • Sie haben eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die Personen- und Sachschäden pauschal in Höhe von 1 Million Euro abdeckt.
    • Sie haben innerhalb der letzten 5 Jahre in Deutschland gelebt

    Rechtsgrundlage(n)

    § 4 Waffengesetz (WaffG)
    www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__4.html
    § 10 Absatz 5 Waffengesetz (WaffG)
    www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__10.html
    § 12 Absatz 4 Waffengesetz (WaffG)
    www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__12.html
    Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts
    (GebOWaffR)
    https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WaffRGebOHAV8Anlage/part/G

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    • Sie reichen den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
    • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag.
    • Die zuständige Behörde erteilt Ihnen die Erlaubnis, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Bis zu mehreren Monaten

    Kosten

    38,00 EUR - 380,00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sie benötigen keine Erlaubnis zum Schießen mit einer Waffe, wenn Sie
    • in einer Schießstätte, zum Beispiel Ihres Schützenvereins, schießen wollen;
    • als Jäger bei der befugten Jagdausübung schießen wollen oder Tiere schießen wollen, die dem Naturschutzrecht unterliegen, und über eine entsprechende Erlaubnis der Naturschutzbehörde verfügen;
    • als Brauchtumsschütze auf einer Veranstaltung, bei der es Brauch ist, aus besonderem Anlass Waffen zu tragen, schießen wollen und dem Leiter der Brauchtumsschützenvereinigung eine gültige Ausnahmebewilligung nach § 16 Abs. 3 WaffG erteilt wurde;
    • mit einer Langwaffe an Schießständen auf einer genehmigten Sportveranstaltung, zum Beispiel Biathlonwettkampf, schießen wollen;
    • Waffen, die nur Kartuschenmunition verschießen können, während einer Theateraufführung oder Ähnlichem nutzen wollen oder um Schadvögel zu vergrämen;
    • mit Druckluft, Federdruckwaffen und CO2Waffen mit unter 7,5 Joule, die mit einem „F“-Zeichen gekennzeichnet sind, mit Zustimmung des Inhabers des Hausrechts auf umzäuntem Gebiet, zum Beispiel für Paintball-Aktivitäten, schießen wollen;
    • bei Sportveranstaltungen im Auftrag der Veranstalter mit Schreckschusswaffen oder Signalwaffen Start oder Beginn eines Wettkampfs anzeigen wollen, sofern eine solche Signalgebung erforderlich ist;
    • bei Not und Rettungsübungen Signalwaffen abfeuern, sofern dies Teil der Übung ist.
    Um den Antrag schneller ausfüllen zu können, können Sie die NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID) verwenden:
    • Ihre PersonalNWR-ID (P- oder F-NWR-ID) für die Angaben zu Ihrer Person
    • die ErlaubnisNWR-ID für die waffenrechtliche Erlaubnis (E-NWR-ID)
    • die Waffen oder Waffenteil-NWR-ID (W- oder T-NWR-ID)
    Sie erhalten die NWR-IDs auf Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde.

    Als waffenrechtlich unzuverlässig können Sie unter anderem eingeschätzt werden, 
    • wenn Sie innerhalb der letzten 10 Jahre rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt worden sind und in den letzten 10 Jahren Mitglied einer verbotenen Organisation waren bzw. diese unterstützt haben.
    • wenn angenommen werden kann, dass Sie Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden oder unsachgemäß damit umgehen, diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren oder Personen überlassen, die dazu nicht berechtigt sind.
    • wenn Sie in den letzten 5 Jahren mehr als einmal mit richterlicher Genehmigung wegen Gewalttätigkeit in polizeilichem Präventivgewahrsam waren.
    • wenn Sie wiederholt oder gröblich gegen das Waffenrecht verstoßen haben.
    Als persönlich nicht geeignet können Sie unter anderem eingeschätzt werden, wenn
    • Sie geschäftsunfähig sind.
    • Sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind.
    • Sie an schweren Erkrankungen, wie Hirnverletzungen, oder körperlichen Beeinträchtigungen, wie Amputationen oder schwerer Sehschwäche leiden.
    • angenommen werden kann, dass Sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr besteht, dass Sie andere oder sich selbst gefährden.

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch POL-waffenbehoerde

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en