Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition Erteilung Waffenbesitzkarte für schießsportliche Vereine
Waffenbesitzkarte für schießsportlichen Verein beantragen
Wenn Sie als schießsportlicher Verein Waffen oder Munition erwerben und besitzen wollen, müssen Sie bei der zuständigen Waffenbehörde eine Erlaubnis beantragen.
Beschreibung
Wollen Sie erlaubnispflichtige Schusswaffen für einen schießsportlichen Verein erwerben, können Sie beantragen, dass die hierfür erforderliche Waffenbesitzkarte nicht Ihnen persönlich, sondern dem Verein ausgestellt wird.
Online-Dienst
e-Waffe
Beschreibung
Alle Dienstleistungen im Kontext e-Waffe (Anzeige, Erwerb, Verlust, etc.) werden über diesen Online-Dienst angeboten.
Online erledigen
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Vertrauensniveau
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zuständige Stelle
Behörde für Inneres und Sport
Ansprechpartner
Polizei Hamburg (Polizei Hamburg)
Aktuelles
Polizei Hamburg
Beschreibung
Polizei Hamburg
Adresse
Hausanschrift
S3/S5 Busse 25/112 Hammerbrook/City Süd, 25/112/154/160 Süderstraße
Öffnungszeiten
Mo 7:00 - 16:00 Uhr Do 7:00 - 16:00 Uhr
Weitere Informationen
Aufgrund vieler telefonischen Anfragen sind wir per Telefon zeitweise schwierig zu erreichen.
Einige waffenrechtliche Angelegenheiten können Sie per Online-Antrag erledigen.
Anträge, sowie waffenrechtliche Unterlagen können Sie uns alternativ per Post, E-Mail oder durch Einwurf in den Hausbriefkasten übermitteln.
Sämtliche jagdrechtlichen Angelegenheiten können im schriftlichen Verfahren bearbeitet werden.
Aufgrund der derzeitigen Situation kann die Bearbeitung in der Jagd- und Waffenbehörde bis zu 6 Monaten dauern.
Wir bitten um Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück.
Die telefonische Erreichbarkeit unter den unten aufgeführten Telefonnummern ist wie folgt gewährleistet:
Mo und Do 7:00 - 15:00 Uhr
Di und Mi 10:00 - 12:00 Uhr
Fr 09:00 - 11:00 Uhr
Einige waffenrechtliche Angelegenheiten können Sie per Online-Antrag erledigen.
Anträge, sowie waffenrechtliche Unterlagen können Sie uns alternativ per Post, E-Mail oder durch Einwurf in den Hausbriefkasten übermitteln.
Sämtliche jagdrechtlichen Angelegenheiten können im schriftlichen Verfahren bearbeitet werden.
Aufgrund der derzeitigen Situation kann die Bearbeitung in der Jagd- und Waffenbehörde bis zu 6 Monaten dauern.
Wir bitten um Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück.
Die telefonische Erreichbarkeit unter den unten aufgeführten Telefonnummern ist wie folgt gewährleistet:
Mo und Do 7:00 - 15:00 Uhr
Di und Mi 10:00 - 12:00 Uhr
Fr 09:00 - 11:00 Uhr
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Auszug aus dem Vereinsregister
- Sachkundenachweis (verantwortliche Person)
- Aufbewahrungsnachweis, zum Beispiel Kaufvertrag für einen Waffenschrank oder Fotos von Waffenschrank und Aufstellungsort
- wenn unter 25 Jahren: fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung der verantwortlichen Person
Voraussetzungen
- Der Verein muss Mitglied in einem anerkannten Schießsportverband sein und im Vereinsregister eingetragen sein.
- Sie müssen eine verantwortliche Person benennen:
- Volljährig
- Keine Vorstrafen (Zuverlässigkeit)
- Keine Geschäftsunfähigkeit, psychische Krankheit oder Abhängigkeit von Drogen (persönliche Eignung)
- Kenntnisse über waffenrechtliche Vorschriften
- sicherer Umgang mit Waffen und Munition
- Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffe (gegebenenfalls nicht erforderlich, wenn nur Waffen gesammelt werden, die nicht schussfähig sind)
- Sichere Aufbewahrung muss gewährleistet sein
Rechtsgrundlage(n)
§ 4 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__4.html
§ 10 Absatz 2 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__10.html
§ 36 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__36.html
§ 13 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__13.html
Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts
(GebOWaffR)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WaffRGebOHAV8Anlage/part/G
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__4.html
§ 10 Absatz 2 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__10.html
§ 36 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__36.html
§ 13 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__13.html
Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts
(GebOWaffR)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WaffRGebOHAV8Anlage/part/G
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
- Sie reichen den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
- Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag.
- Die zuständige Behörde erteilt Ihnen die Erlaubnis, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
Fristen
Scheidet die verantwortliche Person aus dem Verein aus, müssen Sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitteilen und innerhalb von 2 Wochen eine neue verantwortliche Person benennen.
Bearbeitungsdauer
Bis zu mehreren Monaten
Kosten
Es fällt eine Verwaltungsgebühr an. Die Höhe der Gebühr ist abhängig von Art und Umfang Ihres Antrages.
Hinweise (Besonderheiten)
Keine
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch POL-waffenbehoerde
Stichwörter
Schützenverein