Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition Erteilung rote Waffenbesitzkarte für Waffen- oder Munitionssachverständige
Rote Waffenbesitzkarte für Waffen- oder Munitionssachverständige beantragen
Wenn Sie Waffen oder Munition erwerben und besitzen wollen, um sie als sachverständige Person zu erproben, zu begutachten oder zu untersuchen, müssen Sie bei der zuständigen Behörde eine Erlaubnis beantragen.
Beschreibung
Die rote Waffenbesitzkarte kann von Ihnen als waffensachverständige Person beantragt werden, um Schusswaffen oder Munition zu erwerben oder zu besitzen. Sie sind eine waffensachverständige Person, wenn Sie Schusswaffen oder Munition für wissenschaftliche oder technische Zwecke, zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder zu einem ähnlichen Zweck benötigen.
Online-Dienst
e-Waffe
Beschreibung
Alle Dienstleistungen im Kontext e-Waffe (Anzeige, Erwerb, Verlust, etc.) werden über diesen Online-Dienst angeboten.
Online erledigen
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Vertrauensniveau
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zuständige Stelle
Behörde für Inneres und Sport
Ansprechpartner
Polizei Hamburg (Polizei Hamburg)
Aktuelles
Polizei Hamburg
Beschreibung
Polizei Hamburg
Adresse
Hausanschrift
S3/S5 Busse 25/112 Hammerbrook/City Süd, 25/112/154/160 Süderstraße
Öffnungszeiten
Mo 7:00 - 16:00 Uhr Do 7:00 - 16:00 Uhr
Weitere Informationen
Aufgrund vieler telefonischen Anfragen sind wir per Telefon zeitweise schwierig zu erreichen.
Einige waffenrechtliche Angelegenheiten können Sie per Online-Antrag erledigen.
Anträge, sowie waffenrechtliche Unterlagen können Sie uns alternativ per Post, E-Mail oder durch Einwurf in den Hausbriefkasten übermitteln.
Sämtliche jagdrechtlichen Angelegenheiten können im schriftlichen Verfahren bearbeitet werden.
Aufgrund der derzeitigen Situation kann die Bearbeitung in der Jagd- und Waffenbehörde bis zu 6 Monaten dauern.
Wir bitten um Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück.
Die telefonische Erreichbarkeit unter den unten aufgeführten Telefonnummern ist wie folgt gewährleistet:
Mo und Do 7:00 - 15:00 Uhr
Di und Mi 10:00 - 12:00 Uhr
Fr 09:00 - 11:00 Uhr
Einige waffenrechtliche Angelegenheiten können Sie per Online-Antrag erledigen.
Anträge, sowie waffenrechtliche Unterlagen können Sie uns alternativ per Post, E-Mail oder durch Einwurf in den Hausbriefkasten übermitteln.
Sämtliche jagdrechtlichen Angelegenheiten können im schriftlichen Verfahren bearbeitet werden.
Aufgrund der derzeitigen Situation kann die Bearbeitung in der Jagd- und Waffenbehörde bis zu 6 Monaten dauern.
Wir bitten um Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück.
Die telefonische Erreichbarkeit unter den unten aufgeführten Telefonnummern ist wie folgt gewährleistet:
Mo und Do 7:00 - 15:00 Uhr
Di und Mi 10:00 - 12:00 Uhr
Fr 09:00 - 11:00 Uhr
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Nachweis der Tätigkeit als waffen- oder munitionssachverständige Person
- Sachkundenachweis
- Aufbewahrungsnachweis, zum Beispiel Kaufvertrag für einen Waffenschrank oder Fotos von Waffenschrank und Aufstellungsort
- gegebenenfalls fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über Ihre geistige Eignung (sofern Sie noch nicht 25 Jahre alt sind)
Voraussetzungen
- Sie sind mindestens 25 Jahre alt
- Sie sind Waffen- oder Munitionssachverständiger beziehungsweise -sachverständige
- Sie besitzen die nötige waffenrechtliche Zuverlässigkeit (keine Vorstrafen)
- Sie besitzen die nötige persönliche Eignung (keine Geschäftsunfähigkeit, psychische Krankheit oder Abhängigkeit von Drogen)
- Sie sind sachkundig im Umgang mit Waffen und Munition und haben Kenntnisse über waffenrechtliche Vorschriften
- Sie können die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition gewährleisten
Rechtsgrundlage(n)
§ 4 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__4.html
§ 18 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__18.html
§ 36 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__36.html
§ 13 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__13.html
Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts
(GebOWaffR)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WaffRGebOHAV8Anlage/part/G
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__4.html
§ 18 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__18.html
§ 36 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__36.html
§ 13 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__13.html
Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts
(GebOWaffR)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WaffRGebOHAV8Anlage/part/G
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
- Sie reichen den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
- Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Informationen oder Unterlagen bei Ihnen nach.
- Die Waffenbehörde stellt Ihnen die rote Waffenbesitzkarte aus, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
Fristen
Keine
Bearbeitungsdauer
Bis zu mehreren Monaten
Kosten
247,00 EUR - 420,00 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie umziehen, müssen Sie Ihre Erlaubnis nicht ummelden.
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch POL-waffenbehoerde
Stichwörter
Waffenverwertung