Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition Erteilung rote Waffenbesitzkarte für Waffen- oder Munitionssammler
Rote Waffenbesitzkarte zum Sammeln von Waffen oder Munition beantragen
Wenn Sie Waffen oder Munition sammeln wollen, müssen Sie bei der zuständigen Waffenbehörde eine Erlaubnis beantragen.
Beschreibung
Die rote Waffenbesitzkarte erlaubt es Ihnen, Schusswaffen oder Munition zu kaufen oder zu besitzen. Wenn Sie Waffen oder Munition aus kulturhistorischen oder wissenschaftlich-technischen Gründen sammeln wollen, müssen Sie vorab diese Karte beantragen.
Online-Dienst
e-Waffe
Beschreibung
Alle Dienstleistungen im Kontext e-Waffe (Anzeige, Erwerb, Verlust, etc.) werden über diesen Online-Dienst angeboten.
Online erledigen
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Vertrauensniveau
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zuständige Stelle
Behörde für Inneres und Sport
Ansprechpartner
Polizei Hamburg (Polizei Hamburg)
Aktuelles
Polizei Hamburg
Beschreibung
Polizei Hamburg
Adresse
Hausanschrift
S3/S5 Busse 25/112 Hammerbrook/City Süd, 25/112/154/160 Süderstraße
Öffnungszeiten
Mo 7:00 - 16:00 Uhr Do 7:00 - 16:00 Uhr
Weitere Informationen
Aufgrund vieler telefonischen Anfragen sind wir per Telefon zeitweise schwierig zu erreichen.
Einige waffenrechtliche Angelegenheiten können Sie per Online-Antrag erledigen.
Anträge, sowie waffenrechtliche Unterlagen können Sie uns alternativ per Post, E-Mail oder durch Einwurf in den Hausbriefkasten übermitteln.
Sämtliche jagdrechtlichen Angelegenheiten können im schriftlichen Verfahren bearbeitet werden.
Aufgrund der derzeitigen Situation kann die Bearbeitung in der Jagd- und Waffenbehörde bis zu 6 Monaten dauern.
Wir bitten um Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück.
Die telefonische Erreichbarkeit unter den unten aufgeführten Telefonnummern ist wie folgt gewährleistet:
Mo und Do 7:00 - 15:00 Uhr
Di und Mi 10:00 - 12:00 Uhr
Fr 09:00 - 11:00 Uhr
Einige waffenrechtliche Angelegenheiten können Sie per Online-Antrag erledigen.
Anträge, sowie waffenrechtliche Unterlagen können Sie uns alternativ per Post, E-Mail oder durch Einwurf in den Hausbriefkasten übermitteln.
Sämtliche jagdrechtlichen Angelegenheiten können im schriftlichen Verfahren bearbeitet werden.
Aufgrund der derzeitigen Situation kann die Bearbeitung in der Jagd- und Waffenbehörde bis zu 6 Monaten dauern.
Wir bitten um Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück.
Die telefonische Erreichbarkeit unter den unten aufgeführten Telefonnummern ist wie folgt gewährleistet:
Mo und Do 7:00 - 15:00 Uhr
Di und Mi 10:00 - 12:00 Uhr
Fr 09:00 - 11:00 Uhr
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Nachweis des kulturhistorischen Wertes Ihrer Sammlung
- Sachkundenachweis
- Aufbewahrungsnachweis, zum Beispiel Kaufvertrag für einen Waffenschrank und/oder Fotos von Waffenschrank und Aufstellungsort
- gegebenenfalls fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über Ihre geistige Eignung (sofern Sie unter 25 Jahre alt sind)
Voraussetzungen
- Sie sind mindestens 18 Jahre alt
- Wenn Sie noch unter 25 Jahre alt sind, müssen Sie gegebenenfalls Ihre Eignung zum Waffenbesitz durch ein psychologisches Gutachten nachweisen.
- Sie haben einen vernünftiger Grund für den Besitz von Waffen, wie kulturhistorischer oder wissenschaftlich-technischer Wert Ihrer Sammlung
- Sie sind waffenrechtlich zuverlässig (keine Vorstrafen)
- Sie besitzen die persönliche Eignung (keine Geschäftsunfähigkeit, psychische Krankheit oder Abhängigkeit von Drogen)
- Sie haben Kenntnisse über waffenrechtliche Vorschriften
- Sie können sicher mit Waffen und Munition umgehen
- Sie haben Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffen (gegebenenfalls nicht erforderlich, wenn Sie nur Waffen sammeln, die nicht schussfähig sind)
- Sie können eine sichere Aufbewahrung gewährleisten
Rechtsgrundlage(n)
§ 4 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__4.html
§ 17 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__17.html
§ 36 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__36.html
§ 13 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__13.html
Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts
(GebOWaffR)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WaffRGebOHAV8Anlage/part/G
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__4.html
§ 17 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__17.html
§ 36 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__36.html
§ 13 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__13.html
Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts
(GebOWaffR)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WaffRGebOHAV8Anlage/part/G
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
- Sie reichen Ihren Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
- Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag.
- Die zuständige Behörde stellt Ihnen die rote Waffenbesitzkarte aus, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
Fristen
Keine
Bearbeitungsdauer
Bis zu mehreren Monaten
Kosten
247,00 EUR - 420,00 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Bei einem Umzug ist es nicht notwendig, eine Ummeldung der Erlaubnis vorzunehmen. Die bestehende Waffenbesitzkarte behält ihre Gültigkeit, und es ist keine gesonderte Meldung oder Aktualisierung erforderlich.
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch POL-waffenbehoerde
Stichwörter
Waffen sammeln