Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition Erteilung grüne Waffenbesitzkarte für einzelne Person
Grüne Waffenbesitzkarte für einzelne Person beantragen
Wenn Sie erlaubnispflichtige Waffen oder Munition erwerben und besitzen wollen, müssen Sie bei der zuständigen Waffenbehörde eine Erlaubnis beantragen.
Beschreibung
Die grüne Waffenbesitzkarte ist notwendig, wenn Sie eine Waffe kaufen möchten, für die eine Genehmigung erforderlich ist. Sie müssen die grüne Karte bei der zuständigen Behörde beantragen. Um die grüne Waffenbesitzkarte zu erhalten, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird Ihnen die grüne Karte ausgestellt, und es wird eine Erlaubnis zum Erwerb der Waffe in der Karte eingetragen. Die grüne Waffenbesitzkarte bestätigt anschließend auch Ihre Berechtigung zum dauerhaften Besitz dieser Waffe.
Online-Dienst
e-Waffe
Beschreibung
Alle Dienstleistungen im Kontext e-Waffe (Anzeige, Erwerb, Verlust, etc.) werden über diesen Online-Dienst angeboten.
Online erledigen
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Vertrauensniveau
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zuständige Stelle
Behörde für Inneres und Sport
Ansprechpartner
Polizei Hamburg (Polizei Hamburg)
Aktuelles
Polizei Hamburg
Beschreibung
Polizei Hamburg
Adresse
Hausanschrift
S3/S5 Busse 25/112 Hammerbrook/City Süd, 25/112/154/160 Süderstraße
Öffnungszeiten
Mo 7:00 - 16:00 Uhr Do 7:00 - 16:00 Uhr
Weitere Informationen
Aufgrund vieler telefonischen Anfragen sind wir per Telefon zeitweise schwierig zu erreichen.
Einige waffenrechtliche Angelegenheiten können Sie per Online-Antrag erledigen.
Anträge, sowie waffenrechtliche Unterlagen können Sie uns alternativ per Post, E-Mail oder durch Einwurf in den Hausbriefkasten übermitteln.
Sämtliche jagdrechtlichen Angelegenheiten können im schriftlichen Verfahren bearbeitet werden.
Aufgrund der derzeitigen Situation kann die Bearbeitung in der Jagd- und Waffenbehörde bis zu 6 Monaten dauern.
Wir bitten um Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück.
Die telefonische Erreichbarkeit unter den unten aufgeführten Telefonnummern ist wie folgt gewährleistet:
Mo und Do 7:00 - 15:00 Uhr
Di und Mi 10:00 - 12:00 Uhr
Fr 09:00 - 11:00 Uhr
Einige waffenrechtliche Angelegenheiten können Sie per Online-Antrag erledigen.
Anträge, sowie waffenrechtliche Unterlagen können Sie uns alternativ per Post, E-Mail oder durch Einwurf in den Hausbriefkasten übermitteln.
Sämtliche jagdrechtlichen Angelegenheiten können im schriftlichen Verfahren bearbeitet werden.
Aufgrund der derzeitigen Situation kann die Bearbeitung in der Jagd- und Waffenbehörde bis zu 6 Monaten dauern.
Wir bitten um Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück.
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Mo und Do 7:00 - 15:00 Uhr
Di und Mi 10:00 - 12:00 Uhr
Fr 09:00 - 11:00 Uhr
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Bescheinigung des Schießsportverbands, Jagdschein, Nachweis über Gefährdung oder Nachweis über ein sonstiges Bedürfnis zum Waffenbesitz
- Sachkundenachweis
- Aufbewahrungsnachweis, zum Beispiel Kaufvertrag für einen Waffenschrank oder Fotos von Waffenschrank und Aufstellungsort
- Gegebenenfalls werden Sie von der zuständigen Behörde aufgefordert werden, ein fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten über Ihre geistige Eignung zum Besitz von Waffen vorzulegen. Das Gutachten müssen Sie selbst bezahlen und im Original per Post an die zuständige Behörde schicken.
Voraussetzungen
- Sie haben das entsprechende Alter um die Waffen besitzen zu dürfen
- mindestens 18 Jahre alt, für bestimmte Waffenarten und Personenkreise gelten jedoch andere Vorschriften:
- Für Sportschützen gilt
- ein Mindestalter von 18 Jahren beim Erwerb von
- Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule beträgt, und
- Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist
- ein Mindestalter von 21 Jahren für sonstige (großkalibrige) Schusswaffen.
- ein Mindestalter von 18 Jahren beim Erwerb von
- Sie haben ein besonders anzuerkennendes persönliches oder wirtschaftliches Interesse, Waffen zu besitzen
- Sie sind waffenrechtlich zuverlässig
- Sie besitzen die nötige persönliche Eignung
- Sie sind sachkundig im Umgang mit Waffen und Munition
- Sie können die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition gewährleisten
Rechtsgrundlage(n)
§ 10 Absatz 1 Satz 1 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__10.html
§ 8 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__8.html
§ 4 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__4.html
§ 13 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__13.html
§ 14 Absatz 2, 3, 5 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__14.html
§ 20 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__20.html
§ 36 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__36.html
Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts
(GebOWaffR)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WaffRGebOHAV8Anlage/part/G
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__10.html
§ 8 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__8.html
§ 4 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__4.html
§ 13 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__13.html
§ 14 Absatz 2, 3, 5 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__14.html
§ 20 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__20.html
§ 36 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__36.html
Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts
(GebOWaffR)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WaffRGebOHAV8Anlage/part/G
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
- Sie reichen den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
- Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
- Die zuständige Behörde stellt die grüne Waffenbesitzkarte aus, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
Fristen
Keine. Sie müssen die Waffenbesitzkarte beantragen, bevor Sie eine Waffe erwerben. Es ist wichtig, den Antrag im Voraus zu stellen, um sicherzustellen, dass alle erforderlichen Prüfungen und Genehmigungen rechtzeitig durchgeführt werden können.
Bearbeitungsdauer
Bis zu mehreren Wochen
Kosten
19,00 EUR - 32,00 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Sportschützen dürfen in der Regel nur zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten erwerben.
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch POL-waffenbehoerde
Stichwörter
Jäger