Taxigenehmigung Wiedererteilung

    Wiedererteilung der Taxigenehmigung beantragen

    Wenn Ihre Genehmigung zur Personenbeförderung mit einem Taxi bald abläuft, dann können Sie die Wiedererteilung bei der zuständigen Verkehrsbehörde beantragen.

    Beschreibung

    Für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit einem Taxi benötigen Sie eine Genehmigung. Sie können die Wiedererteilung Ihrer Genehmigung bei der zuständigen Verkehrsbehörde beantragen. Durch eine rechtzeitige Antragstellung wird ein nahtloser Übergang Ihres genehmigten Taxibetriebs sichergestellt.

    Online-Dienst

    Online-Antrag für Taxenkonzessionen und Mietwagenkonzessionen

    ID: S100002_S1000020040000000283

    Beschreibung

    Über das Online-Verfahren können Sie Genehmigungen/Konzessionen für den Taxenverkehr und für den Mietwagenverkehr online beantragen

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    zuständige Stelle

    Behörde für Verkehr und Mobilitätswende

    Ansprechpartner

    Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (Behörde für Verkehr und Mobilitätswende)

    Aktuelles

    Behörde für Verkehr und Mobilitätswende

    Beschreibung

    Behörde für Verkehr und Mobilitätswende

    Adresse

    Hausanschrift

    Alter Steinweg 4

    20459 Hamburg

    S1/S3 Stadthausbrücke, U3/Busse 3/X35/X80 Rödingsmarkt

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    Antragsbezogene Unterlagen:
    • Gültige Genehmigung
    • Formeller Antrag auf Wiedererteilung mit Angaben zu:
      • Name, Vorname der Antragstellerin/des Antragstellers
      • Wohn- und Betriebssitz
      • Geburtsdatum und Geburtsort (bei natürlichen Personen)
      • Anzahl der Fahrzeuge, Fahrzeugtyp und Fassungsvermögen
    Nachweise zur fachlichen und finanziellen Eignung:
    • Dienstzeugnisse oder Prüfungszeugnisse der Antragstellerin/des Antragstellers oder der zur Geschäftsführung bestellten Person
    • Eigenkapitalbescheinigung/Zusatzbescheinigung (Vordruck gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2/§ 2 Abs. 3 PBZugV), nicht älter als 12 Monate
    • Unbedenklichkeitsbescheinigungen:
      • Finanzamt
      • Gemeinde
      • Träger der Sozialversicherung
      • Berufsgenossenschaft
      • (jeweils für das Unternehmen, die gesetzlichen Vertreter sowie die zur Verkehrsleitung bestellte Person, nicht älter als 3 Monate)
    Dokumente zur persönlichen Zuverlässigkeit:
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde (§ 30 Absatz 5 BZRG)
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Absatz 5 GewO)
    • Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER)
    Allgemeine Unterlagen:
    • Fahrzeugliste
    • Nachweis der Haftpflichtversicherung für Taxis einschließlich Wagniskennzahl (WKZ)
    • Gewerbeanmeldung
    • Bei Personengesellschaften: Gesellschafterliste, Gesellschaftervertrag oder ein anderer Nachweis der Vertragsberechtigung
    • Beglaubigter Handelsregisterauszug

    Voraussetzungen

    Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit Ihres Betriebes sind gewährleistet.
    Es liegen keine Hinweise auf Ihre Unzuverlässigkeit oder die Unzuverlässigkeit der für die Geschäftsführung bestellten Person vor.
    Sie oder die für die Geschäftsführung bestellte Person verfügen über die erforderliche fachliche Eignung.
    Ihr Betriebssitz oder Ihre Niederlassung befindet sich im Inland.
    Sie sind bereits im Besitz einer gültigen Taxigenehmigung.
    Die erneute Genehmigung wird für maximal 5 Jahre erteilt.
    Für juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten die Voraussetzungen automatisch als erfüllt.
     

    Rechtsgrundlage(n)

    § 2 Absatz 1 Nummer 4 Personenbeförderungsgesetz (PbefG)
    https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/__2.html
    § 12 Personenbeförderungsgesetz (PbefG)
    https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/__12.html
    § 13 Absatz 1 Personenbeförderungsgesetz (PbefG)
    https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/__13.html
    § 47 Personenbeförderungsgesetz (PbefG)
    https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/__47.html
     

    Rechtsbehelf

    Widerspruch
    Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und führt, falls erforderlich, die notwendigen Anhörverfahren durch.
    Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie einen Bescheid über die Wiedererteilung der Genehmigung. Die Genehmigungsurkunden werden Ihnen ausgehändigt.

    Fristen

    Liegt Ihr Antrag vollständig vor, wird innerhalb von 3 Monaten über ihn entschieden. Die Frist kann bei Notwendigkeit um 3 Monate verlängert werden.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer kann zwischen den zuständigen Verkehrsbehörden variieren.

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Anzahl der Fahrzeuge und der Laufzeit der Genehmigung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Das Verfahren kann schriftlich oder online durchgeführt werden, sofern die Möglichkeit eines Online-Verfahrens besteht.
    Reichen Sie einen Antrag auf Wiedererteilung der Genehmigung bei der zuständigen Verkehrsbehörde ein.
    Stellen Sie sicher, dass alle erforderlichen Unterlagen dem Antrag beigefügt sind.
    Bei der Bearbeitung der Anträge werden vorhandene Unternehmerinnen und Unternehmer angemessen berücksichtigt. Die Berücksichtigung erfolgt nach der zeitlichen Reihenfolge der Antragstellung.
    Anträge werden nachrangig behandelt, wenn:

    • die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht beabsichtigt, das Taxigewerbe als Hauptbeschäftigung zu betreiben,
    • das Taxiunternehmen in den letzten acht Jahren ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet wurde,
    • die Betriebspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt wurden.

    Eine Genehmigung wird pro Antragstellerin oder Antragsteller vergeben, es sei denn, die Anzahl der Genehmigungen übersteigt die Zahl der Antragstellenden. Während der Gültigkeit einer Genehmigung ist es Ihnen nicht erlaubt, die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten auf andere zu übertragen.
    Die Zuständigkeit für das Verfahren liegt bei der Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt oder des jeweiligen Landkreises.
    Die Bearbeitungsdauer Ihres Antrags kann unter anderem davon abhängen, ob alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorgelegt wurden, beziehungsweise ob Nachforderungen von Unterlagen notwendig werden.
    Fristen beginnen erst bei Vorlage eines entscheidungsfähigen Antrags zu laufen.
    Die Widerspruchsfrist über Ihren entschiedenen Antrag beträgt einen Monat. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
     

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Taxenstelle am 09.11.2023

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Personenbeförderung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en