Schenkungsteuer Festsetzung

    Schenkungsteuerbescheid erhalten

    Wenn Ihnen von einer anderen Person Vermögen geschenkt wird, unterliegt dies grundsätzlich der Schenkungsteuer.

    Beschreibung

    Wenn Sie unentgeltlich von einer anderen Person Geld, Sachwerte oder andere Vermögensgegenstände übertragen bekommen, kann dies grundsätzlich Schenkungsteuer auslösen (Schenkung unter Lebenden).
    Eine Schenkung unter Lebenden kann insbesondere vorliegen bei
    • einer freigebigen Zuwendung,
    • einer Bereicherung eines Ehegatten bei Vereinbarung des ehelichen Güterstands der Gütergemeinschaft oder
    • einer Abfindung für einen Erbverzicht.
    Auch wenn Sie als Vorerbe Vermögen an einen Nacherben vor Eintritt der angeordneten Nacherbschaft herausgeben, stellt dies eine Schenkung unter Lebenden dar.

    Online-Dienst

    ELSTER (elektronische Steuererklärung)

    ID: S100002_S1000020040000000185

    Beschreibung

    ELSTER dient zur vereinfachten Abgabe von Steuererklärungen im Internet. Unter anderem betreut es die Steuerarten: Umsatzsteuer, Einkommenssteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftssteuer.

    Online erledigen

    • ELSTER (elektronische Steuererklärung)
      ELSTER dient zur vereinfachten Abgabe von Steuererklärungen im Internet. Unter anderem betreut es die Steuerarten: Umsatzsteuer, Einkommenssteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftssteuer.

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    zuständige Stelle

    Finanzämter

    Zuständigkeit

    Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

    Ansprechpartner

    Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg (Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg)

    Aktuelles

    Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg

    Beschreibung

    Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Gorch-Fock-Wall 11

    20355 Hamburg

    U2/Busse X3/4/5/19 Gänsemarkt

    Öffnungszeiten

    Die Informations- und Annahmestellen der Hamburger Finanzämter bleiben am Montag, den 23.12.2024, geschlossen.

    Kontaktperson

    • FA x Verkehrsteuern-Grundbesitz
      Zuständig für
      • Personen, deren Nachname beginnt mit: SCHULZ - Z
      • Personen, deren Nachname beginnt mit: N - SCHULY
      • Personen, deren Nachname beginnt mit: KAN - M
      • Personen, deren Nachname beginnt mit: F - KAM
      • Personen, deren Nachname beginnt mit: A - E
      Hausanschrift

      Gorch-Fock-Wall 11

      20355 Hamburg

      Telefon Festnetz: +49 40 115

      Fax: +49 40 427 9-22650

      E-Mail: FAVuG@finanzamt.hamburg.de

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Anzeige einer Schenkung
    • Schenkungsteuererklärung
    • weitere erforderliche Nachweise nach Anforderung durch die zuständige Stelle

    Voraussetzungen

    Sie haben Vermögen im Wege einer Schenkung erhalten oder selbst unentgeltlich Vermögen auf eine andere Person übertragen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
    https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/BJNR109330974.html

    Rechtsbehelf

    Einspruch

    Verfahrensablauf

    Als Erwerberin oder Erwerber und auch als Schenkerin oder Schenker sind Sie grundsätzlich verpflichtet, jede Schenkung (Zuwendung) bei der zuständigen Stelle schriftlich anzuzeigen.
    Geben Sie in der Anzeige die folgenden Daten an:
    • Tag der Schenkung
    • Ihren Namen und Ihre Anschrift
    • Namen und Anschrift des Schenkers
    • Ihr persönliches Verhältnis zueinander (Verwandtschaft, Schwägerschaft)
    • Gegenstand des übertragenen Vermögens
    • Wert des übertragenen Vermögens.
    Daneben erfährt die zuständige Stelle durch Anzeigen von dritter Seite – zum Beispiel von Notarinnen und Notaren, Gerichten, Behörden, Banken und Versicherungen – von steuerlich bedeutsamen Erwerbsvorgängen.
    Sie werden aufgefordert, eine Schenkungsteuererklärung abzugeben, wenn die zuständige Stelle nach Prüfung der Unterlagen mit einer Steuerfestsetzung rechnet.
    Sie reichen die Steuerklärung auf dem amtlich vorgeschriebenen Formular oder über das Verfahren zur Elektronischen Steuererklärung (ELSTER) ein.
    Die zuständige Stelle prüft Ihre Steuererklärung. Wenn die Prüfung ergibt, dass eine Schenkungsteuer festzusetzen ist, erhalten Sie einen Schenkungsteuerbescheid.
    Sie zahlen die im Steuerbescheid ausgewiesene Schenkungsteuer.

    Fristen

    • Zeigen Sie die Schenkung innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Ausführung bei der zuständigen Stelle schriftlich an.
    • Zahlen Sie die festgesetzte Schenkungsteuer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.

    Bearbeitungsdauer

    keine

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Als steuerpflichtiger Erwerb gilt Ihre Bereicherung, soweit diese nicht steuerfrei ist. Bewertet wird das Vermögen und damit verbundene Verbindlichkeiten nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes.
    Ihr Verwandtschaftsverhältnis zum Schenker ist entscheidend dafür, welche der Steuerklassen für Sie gilt:
    Steuerklasse I
    • der Ehegatte und der Lebenspartner,
    • die Kinder und Stiefkinder,
    • die Enkel und Urenkel.
    Steuerklasse II
    • die Eltern und Großeltern,
    • die Geschwister,
    • die Kinder von Geschwistern (Nichten und Neffen),
    • die Stiefeltern,
    • die Schwiegerkinder,
    • die Schwiegereltern,
    • der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft.
    Steuerklasse III
    • alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
    Die Steuerklasse ist wiederum entscheidend für die Höhe des persönlichen Freibetrags, der vom Wert Ihres steuerpflichtigen Erwerbs abgezogen wird. Auch der Steuersatz richtet sich nach der Steuerklasse.
    Persönliche Freibeträge
    Der persönliche Freibetrag beträgt:
    • 500.000 EUR für Ehegatten und Lebenspartner,
    • 400.000 EUR für Kinder (und Kinder verstorbener Kinder),
    • 200.000 EUR für Enkel,
    • 100.000 EUR für die übrigen Personen der Steuerklasse I,
    •   20.000 EUR für Personen der Steuerklasse II,
    •   20.000 EUR für Personen der Steuerklasse III.
    Sie können den Freibetrag nur einmal innerhalb von 10 Jahren in Anspruch nehmen. Wenn Sie in diesem Zeitraum schon eine Schenkung von derselben Person erhalten haben, mindert der Wert des früher geschenkten Vermögens den Freibetrag.
    Nur wenn Ihr aktueller Erwerb höher ist als der noch zur Verfügung stehende persönliche Freibetrag, kommt eine Schenkungsteuerfestsetzung in Betracht.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Steuerverwaltung am 30.04.2024

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en