Anzeige Entsorgungsnachweis privilegiertes Verfahren Entgegennahme
Entsorgungsnachweis im privilegierten Verfahren übermitteln
Sie können unter bestimmten Voraussetzungen für Ihren Entsorgungsnachweis das privilegierte Verfahren nutzen.
Beschreibung
Die Nachweispflichten und Registerpflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zielen darauf ab, die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen zu dokumentieren und zu überwachen.
Als abfallerzeugendes Unternehmen, das gefährliche Abfälle erzeugt, müssen Sie und die an ihrer Entsorgung beteiligten Unternehmen, sowohl untereinander als auch gegenüber den zuständigen Behörden, die ordnungsgemäße Entsorgung nachweisen und die hierfür erforderlichen Nachweisdokumente führen.
Bereits vor Beginn der Entsorgung müssen Sie als abfallerzeugendes Unternehmen Entsorgungsnachweise führen, um bereits die Zulässigkeit der geplanten Art der Entsorgung nachzuweisen. Die zuständige Behörde muss Ihnen die Zulässigkeit der Entsorgung vor Beginn der Entsorgung bestätigen.
Die Pflicht zur Bestätigung des Entsorgungsnachweises entfällt im sogenannten privilegierten Verfahren. Dieses gilt für
Als abfallerzeugendes Unternehmen, das gefährliche Abfälle erzeugt, müssen Sie und die an ihrer Entsorgung beteiligten Unternehmen, sowohl untereinander als auch gegenüber den zuständigen Behörden, die ordnungsgemäße Entsorgung nachweisen und die hierfür erforderlichen Nachweisdokumente führen.
Bereits vor Beginn der Entsorgung müssen Sie als abfallerzeugendes Unternehmen Entsorgungsnachweise führen, um bereits die Zulässigkeit der geplanten Art der Entsorgung nachzuweisen. Die zuständige Behörde muss Ihnen die Zulässigkeit der Entsorgung vor Beginn der Entsorgung bestätigen.
Die Pflicht zur Bestätigung des Entsorgungsnachweises entfällt im sogenannten privilegierten Verfahren. Dieses gilt für
- Entsorgungsanlagen, die als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert sind oder
- Entsorgungsanlagen, die zu einem im EMAS-Register eingetragenen Unternehmen gehören oder
- Entsorgungsanlagen, die auf Antrag von der zuständigen Behörde von der Bestätigungspflicht befreit wurden.
Online-Dienst
GADSYS Länder EANV
Beschreibung
Im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung GADSYS (Gemeinsame Abfall DV-Systeme) der 16 Bundesländer wurde ein gemeinsames Datenverarbeitungs-System zur Abfallüberwachung geschaffen. Es dient zur Verarbeitung der Daten, die zur Überwachung der ordnungsgemäßen Entsorgung der gefährlichen Abfälle notwendig sind.
Online erledigen
- GADSYS Länder EANVIm Rahmen der Verwaltungsvereinbarung GADSYS (Gemeinsame Abfall DV-Systeme) der 16 Bundesländer wurde ein gemeinsames Datenverarbeitungs-System zur Abfallüberwachung geschaffen. Es dient zur Verarbeitung der Daten, die zur Überwachung der ordnungsgemäßen Entsorgung der gefährlichen Abfälle notwendig sind.
Vertrauensniveau
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zuständige Stelle
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Ansprechpartner
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abfallwirtschaft (Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abfallwirtschaft)
Aktuelles
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abfallwirtschaft
Beschreibung
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abfallwirtschaft
Adresse
Hausanschrift
S3/S5 Wilhelmsburg, Bus 13/151/152/154/156//155/252 Inselpark
erforderliche Unterlagen
In elektronischer Form:
- Deckblatt (DEN)
- Verantwortliche Erklärung (VE) des abfallerzeugenden Unternehmens
- Gegebenenfalls inklusive Deklarationsanalyse (DA)
- Annahmeerklärung (AE) des abfallentsorgenden Unternehmens
Voraussetzungen
- Software, mit der die Nachweisdokumente in elektronischer Form erstellt, bearbeitet und qualifiziert signiert sowie mit anderen Betrieben und den Behörden ausgetauscht werden können.
- Zur qualifizierten Signatur der Formulare sind eine persönliche Signaturkarte und ein Kartenlesegerät notwendig.
- In den Nachweisformularen sind die abfallrechtlichen Betriebsnummern des Erzeugers und Entsorgers oder der Erzeugerin und Entsorgerin einzutragen. Wenn diese noch nicht erteilt wurden, sind sie vor Erstellung der Nachweisformulare bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
- Das Abfallentsorgungsunternehmen muss eine der geforderten Voraussetzungen erfüllen:
- Entsorgungsfachbetrieb
- EMAS-Zertifizierung
- Freistellung durch die Behörde
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Es handelt sich um eine Meldung durch Sie. Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.
Verfahrensablauf
- Als abfallerzeugendes Unternehmen erstellen Sie das Deckblatt, die verantwortliche Erklärung gegebenenfalls inklusive der Deklarationsanalyse in elektronischer Form und senden diese mit Signatur an die entsorgende Stelle
- Die entsorgende Stelle ergänzt die Unterlagen und signiert diese ebenfalls.
- Das abfallentsorgende Unternehmen übersendet den vollständigen Entsorgungsnachweis vor Beginn der Entsorgung an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde und das abfallerzeugende Unternehmen.
Fristen
Sie müssen den Entsorgungsnachweis vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung übermitteln.
Bearbeitungsdauer
Bearbeitung erfolgt unmittelbar nach Eingang, eventuelle Nachforderungen oder Anordnungen erfolgen in der Regel innerhalb 1-7 Tage.
Kosten
32,00 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Abfallstatistik am 26.10.2023