Errichtung und Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage nach Betriebssicherheitsverordnung Erlaubnis von Anlagen mit Druckgeräten

    Gewährleistung der Betriebssicherheit - Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen mit Druckgeräten beantragen

    Wenn Sie eine Füllanlage zum Abfüllen von Druckgasen in ortsbewegliche Druckgeräte mit einer Füllkapazität von mehr als 10 kg/h errichten, betreiben oder bestimmte sicherheitsrelevante Änderungen der Bauart oder Betriebsweise vornehmen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.

    Beschreibung

    Füllanlagen für Druckgase in denen ortsbewegliche Druckgeräte mit einer Füllkapazität von mehr als 10 Kilogramm je Stunde befüllt werden, sind überwachungsbedürftige Anlagen. Diese müssen nach dem Stand der Technik montiert, installiert und betrieben werden.
    Sie benötigen eine Erlaubnis der zuständigen Behörde, wenn Sie eine Füllanlage:
    • errichten und in Betrieb nehmen möchten
    • in der Bauart oder der Betriebsweise so verändern möchten, dass die Sicherheit der Anlage beeinflusst wird
    Die Erlaubnis kann Ihnen unter folgenden Einschränkungen erteilt werden:
    • beschränkt
    • befristet
    • unter Bedingungen
    • mit Auflagen
    Wenn die erlaubnisbedürftige Anlage Teil einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, wird keine separate Erlaubnis erteilt. Die Genehmigung schließt die Erlaubnis ein.

    zuständige Stelle

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

    Ansprechpartner

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Anlagensicherheit (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Anlagensicherheit)

    Aktuelles

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Anlagensicherheit

    Beschreibung

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Anlagensicherheit

    Adresse

    Hausanschrift

    Postfach 30 28 22

    20310 Hamburg

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    Formloser Antrag mit den folgenden Angaben:
    • Name, Vorname, Firmenname
    • Adresse des Antragstellers
    • Kontaktinformationen (E-Mail, Telefon, Fax)
    Aus dem Antrag muss hervorgehen welche Art der Erlaubnis Sie anstreben:
    • Errichtung und Betrieb
    • Änderung und Betrieb
    • Teilerlaubnis
    • Angabe des Betriebsorts
    Fügen Sie folgende Unterlagen bei, damit die Anlage beurteilt werden kann:
    • Antragsgegenstand
    • Beschreibung der Anlage
    • Sicherheitstechnische Ausrüstung für toxische Gase
    • Sicherheitstechnische Ausrüstung für entzündbare Gase
    • Beschreibung der Anlagentechnik und Wechselwirkung zu anderen Anlagen
    • Rohrleitungs- und Instrumentenfließschema (R&I Fließbild)
    • Sicherheitsdatenblätter
    • Beschreibung der Betriebsweise
    • Übersichtsplan
    • Lageplan
    • Grundrissplan/Technikplan
    • ExZonenplan
    • Explosionsschutzkonzept
    • Angaben zum Brandschutz
    • Berechnung Herstellungskosten
    • Sonstige Anlagen
    • Prüfbericht einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS). Der Prüfbericht muss bestätigen, dass die Anlage bei Einhaltung der genannten Maßnahmen sicher betrieben werden kann.

    Voraussetzungen

    • Die Anlage, für die Sie die Erlaubnis beantragen, muss eine erlaubnisbedürftige Anlage sein.
    • Sie müssen Füllanlagen nach dem Stand der Technik errichten und betreiben.
    • Ihre Unterlagen müssen vollständig, plausibel und aussagekräftig sein.
    • Der Prüfbericht der zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) muss bestätigen, dass die beantragte Anlage bei Einhaltung der in den Unterlagen genannten Maßnahmen, einschließlich der Prüfungen, sicher betrieben werden kann.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch:
    • Sie können gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben.
    • Sie müssen den Widerspruch bei der zuständigen Behörde schriftlich oder zur Niederschrift einreichen.

    Verfahrensablauf

    • Reichen Sie den Antrag auf Erlaubnis der überwachungsbedürftigen Anlage mit den erforderlichen Unterlagen einschließlich des Prüfberichts der zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) bei der zuständigen Behörde formlos schriftlich oder elektronisch ein.
    • Ein Antrag auf Teilerlaubnis ist möglich.
    • Wenn eine Genehmigungspflicht nach Bundes-Immissionsschutzgesetz gegeben ist, erhalten Sie die Antragsunterlagen zurück, da dann im Rahmen der notwendigen Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz eine Erlaubnis nach der Betriebssicherheitsverordnung mit geprüft wird.
    • Die zuständige Behörde trifft ihre Entscheidung nach Prüfung und teilt Ihnen diese mit.

    Fristen

    Die Erlaubnis erlischt, wenn:
     
    • Sie innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Erlaubnis nicht mit der Errichtung der Anlage begonnen haben
    • Sie die Errichtung der Anlage zwei Jahre oder länger unterbrochen haben
    • Sie die Anlage während eines Zeitraumes von drei Jahren nicht betrieben haben
     
    Sie können aus wichtigen Gründen bei der Erlaubnisbehörde eine Verlängerung der Fristen beantragen.

    Bearbeitungsdauer

    Die zuständige Behörde hat über den Antrag innerhalb von drei Monaten, nachdem er bei ihr eingegangen ist, zu entscheiden.

    Kosten

    Für die Bearbeitung des Erlaubnisantrags werden gemäß der Gebührenordnung für die Bereiche Arbeitsschutz sowie Anlagen- und Produktsicherheit (ArbSchGebO HA) Gebühren erhoben.
    Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem zeitlichen Aufwand für die Prüfung der Antragsunterlagen und der Erstellung der Erlaubnis.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Antragsunterlagen können auch in digitaler Form eingereicht werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch BJV V Anlagensicherheit am 03.11.2023

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Erlaubnis Füllanlage

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en