Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Anlagensicherheit (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Anlagensicherheit)
Aktuelles
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Anlagensicherheit
Beschreibung
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Anlagensicherheit
Adresse
Hausanschrift
Zuständigkeit für
Hamburg
- Anerkennung als Sachverständige für Gashochdruckleitungen beantragen
- Anerkennung einer befähigten Person zum Explosions- und Brandschutz beantragen nach Betriebssicherheitsverordnung
- Anzeige bei der Verwendung von Arbeitsmitteln nach Betriebssicherheitsverordnung Entgegennahme bei einem Schadensfall
- Ausnahmen von der Betriebssicherheitsverordnung bei Verwendung von Arbeitsmitteln beantragen
- Behördliche Anerkennung einer befähigten Person für Prüfungen im Explosionsschutz nach Betriebssicherheitsverordnung beantragen
- Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung
- Gewährleistung der Betriebssicherheit - Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen mit Druckgeräten beantragen
- Gewährleistung der Betriebssicherheit - Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb von Dampfkesselanlagen beantragen
- Gewährleistung der Betriebssicherheit - Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb von Flugbetankungsanlagen beantragen
- Gewährleistung der Betriebssicherheit - Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb von Füllstellen beantragen
- Gewährleistung der Betriebssicherheit - Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb von Gasfüllanlagen beantragen
- Gewährleistung der Betriebssicherheit - Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb von Lageranlagen für entzündbare Flüssigkeiten beantragen
- Gewährleistung der Betriebssicherheit - Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb von Tankstellen beantragen
- Instandhaltungskonzept für Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, Klärung von Unstimmigkeiten
- Personenschaden durch einen Unfall bei der Verwendung von bestimmten Arbeitsmitteln anzeigen
- Prüfbescheinigung für eine überwachungsbedürftige Anlage nach Betriebssicherheitsverordnung erteilen
- Prüfung, ob eine Bescheinigung über die wiederkehrende Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlage vorliegt
- Prüfung ob eine Bescheinigung über die Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme der überwachungsbedürftiger Anlagen vorliegt