Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik oder Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik bei Berufsqualifikation aus Drittstaaten Erteilung

    Beantragung der Berufserlaubnis als Medizinische/r Technologe/in für Laboratoriumsanalytik aus Drittstaaten

    Sie möchten in Deutschland als Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik oder Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik arbeiten? Dann brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Sie können Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

    Beschreibung

    Um in Deutschland als Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik oder Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik arbeiten zu dürfen, benötigen Sie eine Berufserlaubnis. Hierfür wird die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Ausbildung mit der deutschen Ausbildung geprüft. Liegt eine Gleichwertigkeit vor, können Sie eine Berufserlaubnis bekommen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Liegt eine Gleichwertigkeit nicht vor, müssen Sie zunächst eine Anpassungsmaßnahme (Kenntnisprüfung/Anpassungslehrgang) absolvieren, bevor Sie eine Berufserlaubnis erhalten können.

    Online-Dienst

    Einheitlicher Ansprechpartner Berufsanerkennung

    ID: S100002_S1000020040000000164

    Beschreibung

    Menschen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen können die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation in Hamburg beantragen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    zuständige Stelle

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

    Zuständigkeit

    Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

    Ansprechpartner

    Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe (Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe)

    Aktuelles

    Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe

    Beschreibung

    Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe

    Adresse

    Hausanschrift

    Billstraße 80

    20539 Hamburg

    S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag (online abrufbar)
    • Unterlagen gem. Merkblatt (online abrufbar)
    • Sprachnachweis B2/ Fachsprachenprüfung (siehe Merkblatt)
    • ärztliches Attest (online abrufbar)
    • behördliches Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG

    Voraussetzungen

    • Sie haben eine Ausbildung als Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik oder Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik erfolgreich außerhalb der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz abgeschlossen und sind dazu berechtigt, dort selbstständig als Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik oder Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik zu arbeiten.
    • Sie wollen in Deutschland als Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik oder Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik arbeiten.
    • Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik oder Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik und haben keine Vorstrafen.
    • Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch als Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik oder Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik arbeiten.
    • Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER).

    Rechtsgrundlage(n)

    § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Gesetz über technische Assistenten in der Medizin
    https://www.gesetze-im-internet.de/mtag_1993/__1.html
    §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 25, 25b, 25c, Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin
    https://www.gesetze-im-internet.de/mta-aprv/BJNR092200994.html

    Rechtsbehelf

    Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle erhoben werden.

    Verfahrensablauf

    Antragstellung
    Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik“ oder „Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik“ bei der zuständigen Stelle. Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben oder mit der Post schicken. Versenden Sie keine Originale. Manchmal können Sie den Antrag auch elektronisch senden.
     
    Prüfung der Gleichwertigkeit
    Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik oder Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

    Mögliche Ergebnisse der Prüfung
    Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die zuständige Stelle kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik“ oder „Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik“.
    Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Vielleicht können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis, andere Kenntnisse oder Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem Sie die Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben haben.
    Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch diese Kenntnisse ausgeglichen werden können.
    In diesem Fall nennt die zuständige Stelle Ihnen die wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation. Sie sagt Ihnen auch, warum Sie diese wesentlichen Unterschiede nicht ausgleichen können.
    Die zuständige Stelle nennt Ihnen auch Ausgleichsmaßnahmen, die Sie machen können, um die wesentlichen Unterschiede auszugleichen.
    Wenn Sie sich entscheiden, keine Ausgleichsmaßnahmen zu machen, wird Ihre Berufsqualifikation nicht anerkannt. Sie dürfen dann nicht in Deutschland als Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik oder Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik arbeiten.

    Ausgleichsmaßnahmen
    Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
    Anpassungslehrgang: Der Anpassungslehrgang dauert maximal drei Jahre.
    Kenntnisprüfung: Bei der Kenntnisprüfung wird Ihr Wissen in bestimmten Fächern und Gebieten geprüft. Die Kenntnisprüfung besteht aus einem mündlichen und einem praktischen Teil.
     
    Sie können in der Regel zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Kenntnisprüfung wählen.
    Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik“ oder „Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik“.

    Fristen

    Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.

    Bearbeitungsdauer

    • bis zu 2 Monate im beschleunigten Verfahren
    • bis zu 4 Monate im regulären Verfahren

    Kosten

    mindestens EUR 225, je nach Aufwand bis zu EUR 600 zzgl. EUR 42 für die Urkunde

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Sozialbehörde G Anerkennung Gesundheitsfachberufe

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Ausländische Qualifikation

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en