Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Operationstechnische Assistentin oder Operationstechnischer Assistent bei Berufsqualifikation aus Drittstaaten Erteilung
Beantragung der Berufserlaubnis als operationstechnische Assistentin oder operationstechnischer Assistent aus Drittstaaten
Sie möchten in Deutschland als Operationstechnische Assistentin oder Operationstechnischer Assistent arbeiten? Dann brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Um die staatliche Erlaubnis zu erhalten, können Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Beschreibung
Um in Deutschland als Operationstechnische Assistentin oder Operationstechnischer Assistent arbeiten zu dürfen, benötigen Sie eine Berufserlaubnis. Hierfür wird die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Ausbildung mit der deutschen Ausbildung geprüft. Liegt eine Gleichwertigkeit vor, können Sie eine Berufserlaubnis bekommen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Liegt eine Gleichwertigkeit nicht vor, müssen Sie zunächst eine Anpassungsmaßnahme (Kenntnisprüfung/Anpassungslehrgang) absolvieren, bevor Sie eine Berufserlaubnis erhalten können.
Online-Dienst
Einheitlicher Ansprechpartner Berufsanerkennung
Beschreibung
Menschen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen können die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation in Hamburg beantragen.
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zuständige Stelle
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Ansprechpartner
Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe (Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe)
Aktuelles
Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe
Beschreibung
Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe
Adresse
Hausanschrift
S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort
erforderliche Unterlagen
- Antrag (online abrufbar)
- Unterlagen gem. Merkblatt (online abrufbar)
- Sprachnachweis B2/ Fachsprachenprüfung (siehe Merkblatt)
- ärztliches Attest (online abrufbar)
- behördliches Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG
Voraussetzungen
- Sie haben eine Ausbildung als Operationstechnische Assistentin oder Operationstechnischer Assistent erfolgreich außerhalb der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz abgeschlossen und sind dazu berechtigt, dort selbstständig als Operationstechnische Assistentin oder Operationstechnischer Assistent zu arbeiten.
- Sie wollen in Deutschland als Operationstechnische Assistentin oder Operationstechnischer Assistent arbeiten.
- Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Operationstechnische Assistentin oder Operationstechnischer Assistent und haben keine Vorstrafen.
- Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch als Operationstechnische Assistentin oder Operationstechnischer Assistent arbeiten.
- Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER).
Rechtsgrundlage(n)
§ 1 ff. Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/ata-ota-g/__1.html
https://www.gesetze-im-internet.de/ata-ota-g/__1.html
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (z. B. Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Verfahrensablauf
Antragstellung
Sie stellen Ihre Unterlagen anhand des Merkblattes zusammen, das Sie auf unserer Homepage finden können bzw. das Sie von uns übersandt bekommen haben. Die Unterlagen reichen Sie uns zusammen mit dem Antrag in der erforderlichen Form ein.
Prüfung der Gleichwertigkeit
Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Operationstechnische Assistentin oder Operationstechnischer Assistent. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Liegt eine Gleichwertigkeit vor, reichen Sie die Nachweise über Ihre gesundheitliche, sprachliche und persönliche Eignung (Merkblatt) ein.
Liegt keine Gleichwertigkeit vor, absolvieren Sie eine Anpassungsmaßnahme in Form einer Kenntnisprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Sie bekommen hierzu weitere Informationen von uns.
Sie stellen Ihre Unterlagen anhand des Merkblattes zusammen, das Sie auf unserer Homepage finden können bzw. das Sie von uns übersandt bekommen haben. Die Unterlagen reichen Sie uns zusammen mit dem Antrag in der erforderlichen Form ein.
Prüfung der Gleichwertigkeit
Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Operationstechnische Assistentin oder Operationstechnischer Assistent. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Liegt eine Gleichwertigkeit vor, reichen Sie die Nachweise über Ihre gesundheitliche, sprachliche und persönliche Eignung (Merkblatt) ein.
Liegt keine Gleichwertigkeit vor, absolvieren Sie eine Anpassungsmaßnahme in Form einer Kenntnisprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Sie bekommen hierzu weitere Informationen von uns.
Fristen
Keine
Bearbeitungsdauer
- bis zu 2 Monate im beschleunigten Verfahren
- bis zu 4 Monate im regulären Verfahren
Kosten
mindestens EUR 225, je nach Aufwand bis zu EUR 600 zzgl. EUR 42 für die Urkunde
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Sozialbehörde G Anerkennung Gesundheitsfachberufe
Stichwörter
Ausländische Qualifikation