Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Anästhesietechnische Assistentin oder Anästhesietechnischer Assistent bei Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz Erteilung

    Beantragung der Berufserlaubnis als anästhesietechnische Assistentin oder anästhesietechnischer Assistent aus EU/EWR/Schweiz

    Sie möchten in Deutschland als anästhesietechnische Assistentin oder anästhesietechnischer Assistent arbeiten? Dann brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Sie können Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

    Beschreibung

    Um in Deutschland als anästhesietechnische Assistentin oder anästhesietechnischer Assistent arbeiten zu dürfen, benötigen Sie eine Berufserlaubnis. Hierfür wird die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Ausbildung mit der deutschen Ausbildung geprüft. Liegt eine Gleichwertigkeit vor, können Sie eine Berufserlaubnis bekommen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Liegt eine Gleichwertigkeit nicht vor, müssen Sie zunächst eine Anpassungsmaßnahme (Eignungsprüfung/Anpassungslehrgang) absolvieren, bevor Sie eine Berufserlaubnis erhalten können.

    Online-Dienst

    Einheitlicher Ansprechpartner Berufsanerkennung

    ID: S100002_S1000020040000000164

    Beschreibung

    Menschen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen können die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation in Hamburg beantragen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    zuständige Stelle

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

    Ansprechpartner

    Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe (Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe)

    Aktuelles

    Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe

    Beschreibung

    Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe

    Adresse

    Hausanschrift

    Billstraße 80

    20539 Hamburg

    S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag (online abrufbar)
    • Unterlagen gem. Merkblatt (online abrufbar)
    • Sprachnachweis B2/ Fachsprachenprüfung (siehe Merkblatt)
    • ärztliches Attest (online abrufbar)
    • behördliches Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG

    Voraussetzungen

    • Sie haben eine Ausbildung als anästhesietechnische Assistentin oder anästhesietechnischer Assistent erfolgreich in der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz abgeschlossen und sind dazu berechtigt, dort selbstständig als anästhesietechnische Assistentin oder anästhesietechnischer Assistent zu arbeiten.
    • Sie wollen in Deutschland als anästhesietechnische Assistentin oder anästhesietechnischer Assistent arbeiten.
    • Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als anästhesietechnische Assistentin oder anästhesietechnischer Assistent und haben keine Vorstrafen.
    • Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch als anästhesietechnische Assistentin oder anästhesietechnischer Assistent arbeiten.
    • Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER).

    Rechtsgrundlage(n)

    § 1 ff. Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz
    https://www.gesetze-im-internet.de/ata-ota-g/__1.html

    Rechtsbehelf

    Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle erhoben werden.

    Verfahrensablauf

    Antragstellung 
    Sie stellen Ihre Unterlagen anhand des Merkblattes zusammen, das Sie auf unserer Homepage finden können bzw. das Sie von uns übersandt bekommen haben. Die Unterlagen reichen Sie uns zusammen mit dem Antrag in der erforderlichen Form ein.

    Prüfung der Gleichwertigkeit 
    Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als anästhesietechnische Assistentin oder anästhesietechnischer Assistent. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

    Mögliche Ergebnisse der Prüfung 
    Liegt eine Gleichwertigkeit vor, reichen Sie die Nachweise über Ihre gesundheitliche, sprachliche und persönliche Eignung (Merkblatt) ein.

    Liegt keine Gleichwertigkeit vor, absolvieren Sie eine Anpassungsmaßnahme in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Sie bekommen hierzu weitere Informationen von uns.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    • bis zu 2 Monate im beschleunigten Verfahren
    • bis zu 4 Monate im regulären Verfahren

    Kosten

    mindestens EUR 225, je nach Aufwand bis zu EUR 600 zzgl. EUR 42 für die Urkunde

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Sozialbehörde G Anerkennung Gesundheitsfachberufe

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Ausländische Qualifikation

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en