Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz Erteilung

    Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz Erteilung

    Sie möchten in Deutschland als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut arbeiten? Dann brauchen Sie die Approbation. Auch mit einer ausländischen Berufsqualifikation können Sie die Approbation erhalten. Dafür müssen Sie Ihre Berufsqualifikation anerkennen lassen.

    Beschreibung

    Der Beruf Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ohne Einschränkung arbeiten können, brauchen Sie die Approbation. Die Approbation ist die staatliche Zulassung zu dem Beruf. Das bedeutet, dass Sie ohne Approbation nicht selbständig als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut arbeiten dürfen. Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem Land der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz können Sie in Deutschland die Approbation erhalten.
    Um die Approbation zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen. Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der Approbation.
    Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind z. B. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.
    Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.
    Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.

    Online-Dienste

    Berufserlaubnisse, Prüfungen und Approbationen

    ID: S100002_S1000020040000000158

    Beschreibung

    Anmeldung zu Prüfungen, Approbationserteilungen, Berufsanerkennungen- und Erlaubnissen im Gesundheitsbereich

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    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

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    Sprache: en

    Einheitlicher Ansprechpartner Berufsanerkennung

    ID: S100002_S1000020040000000164

    Beschreibung

    Menschen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen können die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation in Hamburg beantragen.

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    Sprache

    Deutsch

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    zuständige Stelle

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

    Ansprechpartner

    Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe (Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe)

    Aktuelles

    Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe

    Beschreibung

    Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe

    Adresse

    Hausanschrift

    Billstraße 80

    20539 Hamburg

    S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    Die zuständige Stelle informiert darüber, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind generell:
    • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
    • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
    • Lebenslauf
    • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (z. B. Zeugnisse, Berufsurkunde)
    • Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (z. B. Diploma Supplement, Transcript of Records)
    • Nachweise über Ihre relevante Berufserfahrung als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut (z. B. Arbeitszeugnisse)
    • Auskunft, ob Sie in Deutschland bereits einen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt haben
    • Sie wohnen oder arbeiten noch nicht in Deutschland? Dann müssen Sie vielleicht nachweisen: Sie wollen in Deutschland in dem Beruf arbeiten. Nachweise sind z. B. Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen, persönliche Erklärung
    Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen:
    • Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
    • Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: Ärztliche Bescheinigung. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
    • Nachweis Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat.
    • Für die Approbation brauchen Sie allgemeine deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2. Sie können den erforderlichen Sprachnachweis auch während des Approbationsverfahrens nachreichen. Während des Approbationsverfahrens müssen Sie auch einen Fachsprachtest auf dem Niveau C2 ablegen.
     
    Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie als einfache Kopie, als beglaubigte Kopie oder im Original einreichen müssen.
    Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

    Voraussetzungen

    • Sie haben eine Berufsqualifikation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut aus der EU, dem EWR oder der Schweiz.
    • Sie wollen in Deutschland als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut arbeiten.
    • Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut und haben keine Vorstrafen.
    • Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut arbeiten.
    • Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau. Das sind in der Regel allgemeine Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) und fachsprachliche Sprachkenntnisse auf dem Niveau C2.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 2 Absatz 1 Psychotherapeutengesetz (PsychThG)
    https://www.gesetze-im-internet.de/psychthg_2020/__2.html
    § 12 Psychotherapeutengesetz (PsychThG)
    https://www.gesetze-im-internet.de/psychthg_2020/__12.html

    Rechtsbehelf

    Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Stelle erhoben werden.

    Verfahrensablauf

    Antragstellung
    Die Beantragung erfolgt online. Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut bei der zuständigen Stelle.
    Die zuständige Stelle überprüft dann, ob Ihre Ausbildung der deutschen Ausbildung entspricht und alle weiteren Voraussetzungen vorliegen. Die Approbation kann nur erteilt werden, wenn Ihre Ausbildung aus dem Ausland mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist.

    Prüfung der Gleichwertigkeit
    Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
     
    Mögliche Ergebnisse der Prüfung
    Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann wird Ihnen die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut erteilt.
    Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Vielleicht können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis, andere Kenntnisse oder Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem Sie die Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben haben.
    Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch diese Kenntnisse ausgeglichen werden können. Sie dürfen dann nicht als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut in Deutschland arbeiten.
    Die zuständige Stelle nennt Ihnen die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. In dem Bescheid der zuständigen Stelle steht auch, welches Niveau Ihre Ausbildung hat und welches Niveau in Deutschland notwendig ist.

    Ausgleichsmaßnahmen
    Sie können eine Ausgleichsmaßnahme machen, um die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.
    Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
    Anpassungslehrgang: Der Anpassungslehrgang dauert maximal drei Jahre.
    Eignungsprüfung: In der Eignungsprüfung werden nur die Bereiche geprüft, in denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden. Die Eignungsprüfung ist eine mündlich-praktische Fallprüfung.
     
    Sie können zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen.
    Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    1 - 2 Wochen, wenn alle Unterlagen vorliegen.

    Kosten

    Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.
    Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (z. B. für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Sozialbehörde G LPA Gesundheitsberufe

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    PP

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en