Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung Fachärztin oder Facharzt bei Berufsqualifikation aus Drittstaaten ErteilungOnline erledigen

    Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt mit Berufsqualifikation aus Drittstaaten beantragen

    Sie haben eine Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt im Ausland erworben? Dann können Sie in Deutschland die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt unter bestimmten Voraussetzungen beantragen.

    Beschreibung

    Der Beruf Fachärztin oder Facharzt ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie in dem gewählten Bundesland die Bezeichnung „Fachärztin“ oder „Facharzt“ für Ihre Spezialisierung führen möchten.
    Mit der Ausbildung als Fachärztin oder Facharzt haben Sie eine medizinische Spezialisierung zu Ihrer Qualifikation als Ärztin oder Arzt im Ausland erworben. Für die Arbeit als Ärztin oder Arzt in Deutschland benötigen Sie zunächst die Approbation oder eine Berufserlaubnis. Um als Fachärztin oder Facharzt in Deutschland arbeiten zu können, müssen Sie zudem die Anerkennung Ihrer Facharztweiterbildung beantragen. Damit dürfen Sie die Bezeichnung „Fachärztin“ oder „Facharzt“ in Ihrer jeweiligen Spezialisierung führen.
    Hinweis: Sie dürfen die Bezeichnung für Ihre Spezialisierung nur führen, wenn es eine entsprechende Weiterbildungsbezeichnung auch in Deutschland gibt.
    Die Erlaubnis wird von der zuständigen Landesärztekammer nach Prüfung Ihrer Unterlagen und Voraussetzungen erteilt.

    Online-Dienst

    Einheitlicher Ansprechpartner Berufsanerkennung

    ID: S100002_S1000020040000000164

    Beschreibung

    Menschen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen können die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation in Hamburg beantragen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    zuständige Stelle

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

    Ansprechpartner

    Sonstige (Sonstige)

    Aktuelles

    Sonstige

    Beschreibung

    Sonstige

    Adresse

    Hausanschrift

    Weidestraße 122b

    22083 Hamburg

    Busse 18/X22/171/261 Biedermannplatz

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • tabellarischer Lebenslauf mit Angaben zu absolvierten Weiterbildungen und BerufspraxisIdentitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
    • Nachweis der deutschen Approbation oder Berufserlaubnis und Nachweis über den gleichwertigen Ausbildungsstand
    • Weiterbildungsnachweise und Bescheinigungen über die Berufspraxis
    • zusätzliche Nachweise zur Prüfung der Gleichwertigkeit
    • schriftliche Erklärung, ob Sie bereits bei einer anderen Ärztekammer einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben
    Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

    Voraussetzungen

    • Sie müssen bereits eine in Deutschland gültige staatliche Berufszulassung (Approbation) als Ärztin oder Arzt oder eine Berufserlaubnis haben.
    • Sie müssen die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation als Fachärztin oder Facharzt nachweisen.

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie in Ihrem Bescheid.
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Bevor Sie den Antrag stellen, müssen Sie in Deutschland schon die Approbation als Ärztin oder Arzt oder eine Berufserlaubnis haben.  
    Die Anerkennung Ihrer Weiterbildungsbezeichnung als Fachärztin oder Facharzt beantragen Sie bei der zuständigen Landesärztekammer:
    • Zunächst reichen Sie Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen bei der Ärztekammer des Bundeslandes ein, in dem Sie arbeiten möchten.
    • Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, fehlende Dokumente nachzureichen.
    • Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
    • Wird Ihre Facharztqualifikation anerkannt, können Sie in dem Beruf in Deutschland arbeiten. Sie erhalten einen Bescheid.
    Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, wird Ihnen die Gleichwertigkeit Ihrer Facharztqualifikation nicht bescheinigt:
    • Sie erhalten eine Begründung.
    • Sie können eine Prüfung machen, um die fehlenden Kenntnisse nachzuweisen.
    • Wenn Sie die Prüfung erfolgreich absolvieren, erhalten Sie die Anerkennung. Sie dürfen dann die Bezeichnung „Fachärztin“ oder „Facharzt“ für Ihre Spezialisierung führen.
    Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    einzelfallabhängig

    Kosten

    unbekannt

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch IT-Service (Sozialbehörde)

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en