pharmazeutisch-technische Assistentin oder pharmazeutisch-technischer Assistent mit Ausbildung aus EU/EWR/Schweiz, Berufsqualifikation anerkennen
Sie möchten in Deutschland als pharmazeutisch-technische Assistentin oder pharmazeutisch-technischer Assistent arbeiten? Dann brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Um die staatliche Erlaubnis zu erhalten, können Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Beschreibung
Online-Dienst
Einheitlicher Ansprechpartner Berufsanerkennung
Beschreibung
Online erledigen
- Einheitlicher Ansprechpartner BerufsanerkennungMenschen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen können die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation in Hamburg beantragen.
Vertrauensniveau
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zuständige Stelle
Zuständigkeit
Ansprechpartner
Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe (Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe)
Aktuelles
Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe
Beschreibung
Adresse
Hausanschrift
Kontaktperson
DL EAP Gesundheitsfachberufe Sb-Z
Zuständig für
- Personen, deren Nachname beginnt mit: Sb - Z
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 40 428 37-3786
E-Mail: anerkennung-gesundheitsfachberufe@soziales.hamburg.de
DL EAP Gesundheitsfachberufe Mf-Sa
Zuständig für
- Personen, deren Nachname beginnt mit: Mf - Sa
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 40 428 37-3751
E-Mail: anerkennung-gesundheitsfachberufe@soziales.hamburg.de
DL EAP Gesundheitsfachberufe I-Me
Zuständig für
- Personen, deren Nachname beginnt mit: I - Me
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 40 428 37-3783
E-Mail: anerkennung-gesundheitsfachberufe@soziales.hamburg.de
DL EAP Gesundheitsfachberufe D-H
Zuständig für
- Personen, deren Nachname beginnt mit: D - H
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 40 428 37-2044
E-Mail: anerkennung-gesundheitsfachberufe@soziales.hamburg.de
DL EAP Gesundheitsfachberufe A-C
Zuständig für
- Personen, deren Nachname beginnt mit: A - C
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 40 428 37-3496
E-Mail: anerkennung-gesundheitsfachberufe@soziales.hamburg.de
erforderliche Unterlagen
- Antrag (online abrufbar)
- Unterlagen gem. Merkblatt (online abrufbar)
- Sprachnachweis B2/ Fachsprachenprüfung (siehe Merkblatt)
- ärztliches Attest (online abrufbar)
- behördliches Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG
Voraussetzungen
- Sie haben eine Ausbildung als pharmazeutisch-technische Assistentin oder pharmazeutisch-technischer Assistent erfolgreich in der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz abgeschlossen und sind dazu berechtigt, dort selbstständig als pharmazeutisch-technische Assistentin oder pharmazeutisch-technischer Assistent zu arbeiten.
- Sie wollen in Deutschland als pharmazeutisch-technische Assistentin oder pharmazeutisch-technischer Assistent arbeiten.
- Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als pharmazeutisch-technische Assistentin oder pharmazeutisch-technischer Assistent und haben keine Vorstrafen.
- Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch als pharmazeutisch-technische Assistentin oder pharmazeutisch-technischer Assistent arbeiten.
- Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER).
Rechtsgrundlage(n)
http://www.gesetze-im-internet.de/pharmtag/__1.html
§§ 1, 18, 18b, 18c Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten
https://www.gesetze-im-internet.de/pta-aprv/BJNR235200997.html
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Sie stellen Ihre Unterlagen anhand des Merkblattes zusammen, das Sie auf unserer Homepage finden können bzw. das Sie von uns übersandt bekommen haben. Die Unterlagen reichen Sie uns zusammen mit dem Antrag in der erforderlichen Form ein.
Prüfung der Gleichwertigkeit
Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als pharmazeutisch-technische Assistentin oder pharmazeutisch-technischer Assistent. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Liegt eine Gleichwertigkeit vor, reichen Sie die Nachweise über Ihre gesundheitliche, sprachliche und persönliche Eignung (Merkblatt) ein.
Liegt keine Gleichwertigkeit vor, absolvieren Sie eine Anpassungsmaßnahme in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Sie bekommen hierzu weitere Informationen von uns.
Fristen
Bearbeitungsdauer
- bis zu 2 Monate im beschleunigten Verfahren
- bis zu 4 Monate im regulären Verfahren
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Sozialbehörde G Anerkennung Gesundheitsfachberufe
Stichwörter
Ausländische Qualifikation