Vorübergehende Ausfuhr von nationalem Kulturgut Genehmigung

    Genehmigung für die vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut beantragen

    Wenn Sie nationales Kulturgut vorübergehend oder dauerhaft aus Deutschland ausführen möchten, müssen Sie eine Ausfuhrgenehmigung beantragen.

    Beschreibung

    Für die Ausfuhr von nationalem Kulturgut aus Deutschland benötigen Sie eine Genehmigung. Kulturgüter sind zum Beispiel Kunstwerke, archäologische Objekte, Archivgut, Handschriften oder Antiquitäten wie Möbel, Musikinstrumente oder Schmuck.
     
    Nationales Kulturgut ist Kulturgut, das
    • in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen ist,
    • sich in öffentlichem Eigentum und im Bestand einer öffentlich-rechtlichen, Kulturgut bewahrenden Einrichtung (zum Beispiel: Museum, Archiv, Bibliothek) befindet,
    • sich im Eigentum und im Bestand einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung (zum Beispiel: Museum, Archiv, Bibliothek) befindet, die überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert wird, oder
    • Teil einer Kunstsammlung des Bundes oder der Länder ist.
     
    Die Genehmigung für die vorübergehende Ausfuhr können Sie bei der Behörde für Kultur und Medien beantragen. Für eine dauerhafte Ausfuhr von nationalem Kulturgut ist die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien zuständig. Die Ausfuhr ist vorübergehend, wenn sie für einen von Anfang an befristeten Zeitraum von höchstens 5 Jahren erfolgt.

    Online-Dienst

    Ausfuhrgenehmigungen für Kulturgüter

    ID: S100002_S1000020040000000168

    Beschreibung

    Sie können Ausfuhrgenehmigungen für Kulturgüter online beantragen

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    zuständige Stelle

    Staatsarchiv - Zentrale Archivische Aufgaben - Referat ST12

    Ansprechpartner

    Kulturbehörde - Staatsarchiv (Kulturbehörde - Staatsarchiv)

    Aktuelles

    Kulturbehörde - Staatsarchiv

    Beschreibung

    Kulturbehörde - Staatsarchiv

    Adresse

    Hausanschrift

    Kattunbleiche 19

    22041 Hamburg

    U1/Busse Wandsbek Markt

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Schriftlicher Kulturgutausfuhrantrag oder Online-Antrag mit Authentifizierung,
    • Vollmacht bei Antragstellung in Vertretung,
    • Begründung des Antrags für eine allgemeine offene oder spezifische offene Ausfuhrgenehmigung,
    • Weitere Nachweise (Nämlichkeitsmittel, Leihverträge et cetera)

    Voraussetzungen

    Eine Genehmigung für die vorübergehende Ausfuhr von nationalem Kulturgut kann nur erteilt werden, wenn die antragstellende Person die Gewähr dafür bietet, dass das zur Ausfuhr bestimmte Kulturgut in unbeschadetem Zustand und fristgerecht in das Bundesgebiet wiedereingeführt wird und die erforderlichen Antragunterlagen eingereicht wurden.
     
    • Eine Genehmigung für die einmalige vorübergehende Ausfuhr von nationalem Kulturgut wird Ihnen erteilt, wenn Sie Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer des Kulturguts oder bevollmächtige Dritte beziehungsweise bevollmächtigter Dritter sind.
    • Eine Genehmigung für die mehrmalige vorübergehende Ausfuhr eines bestimmten Kulturguts (spezifische offene Genehmigung) kann Ihnen erteilt werden, wenn Sie Eigentümerin beziehungsweise Eigentürmer oder rechtmäßige/r unmittelbare/r Besitzerin beziehungsweise Besitzer des Kulturguts sind.
    • Eine Genehmigung für die mehrmalige vorübergehende Ausfuhr von nationalem Kulturgut (allgemeine offene Genehmigung) kann Ihnen als Kulturgut bewahrende Einrichtung erteilt werden, die regelmäßig Teile ihrer Bestände vorübergehend für öffentliche Ausstellungen, Restaurierungen oder Forschungszwecke ausführt.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 22 und §§ 25-27 Kulturgutschutzgesetz (KGSG)
    https://www.gesetze-im-internet.de/kgsg/

    Rechtsbehelf

    Widerspruch bei der Behörde für Kultur und Medien, wenn die Genehmigung nicht wie beantragt erteilt wird.
    Klage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg, wenn die Genehmigung nicht wie beantragt erteilt wird.

    Verfahrensablauf

    Die Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut beantragen Sie schriftlich oder online bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes, in dessen Verzeichnis national wertvollen Kulturguts das Kulturgut eingetragen ist oder, wenn es sich nicht um eingetragenes Kulturgut handelt, in dem Bundesland, in dem sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der Antragstellung befindet.
    Sind Sie eine juristische Person, so ist Ihr Hauptsitz im Bundesgebiet für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich.
     
    Um eine Genehmigung für die Ausfuhr nationalen Kulturgutes online zu beantragen, können Sie das Online-Portal zur Kulturgutausfuhr nutzen.
    • Das Online-Verfahren beinhaltet einen optionalen Vorab-Check, um anhand weniger Fragen feststellen zu können, ob eine Ausfuhrgenehmigung benötigt wird
    • Das richtige Antragsformular müssen Sie nicht mehr selbst auswählen; es wird automatisiert anhand der Angaben ermittelt
    • Authentifizieren Sie sich mit dem „Nutzerkonto Bund“ oder mit „Mein Unternehmenskonto (ELSTER)“
    • Geben Sie die abgefragten Daten zur Ausfuhr ein und übermitteln Sie diese elektronisch an die Behörde
     
    Um eine Genehmigung für die Ausfuhr nationalen Kulturgutes schriftlich zu beantragen, sind folgende Schritte nötig:
    • Suchen Sie über den Behördenfinder die zuständige Behörde und das Formular und laden Sie dieses herunter: Ausfuhrgenehmigung nach § 22, § 25 oder § 26 Kulturgutschutzgesetz für die Ausfuhr in Drittstaaten oder für die Ausfuhr in Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
    • Füllen Sie das PDF-Formular am PC aus.
    • Drucken Sie die Formulare aus:
      • Ausfuhrgenehmigung zur vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut in dreifacher Ausfertigung (Ausfuhr in Drittstaaten) oder in zweifacher Ausfertigung (Ausfuhr in Mitgliedstaaten der Europäischen Union),
      • Anträge für allgemeine offene und spezifische offene Ausfuhrgenehmigungen jeweils in zweifacher Ausfertigung
    • Unterschreiben Sie jede Ausfertigung in den vorgesehenen Feldern, stempeln Sie diese gegebenenfalls und fügen Sie jeder Ausfertigung die notwendigen Nachweise bei
    • Senden Sie die Unterlagen an die Behörde für Kultur und Medien. Die Behörde prüft Ihren Antrag und sendet Ihnen die Unterlagen vervollständigt, unterschrieben und gesiegelt zurück
    • Falls der Antrag auf Ausfuhrgenehmigung abgelehnt wird, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung

    Fristen

    Für allgemeine offene und spezifische offene Genehmigungen gilt: Die (vorübergehende) Ausfuhr ist bis zum letzten Tag der Geltungsdauer möglich, die Wiedereinfuhr muss innerhalb von 5 Jahren erfolgen.

    Die Wiedereinfuhrfrist (bis zu 5 Jahre) für die einmalige vorübergehende Ausfuhr von nationalen Kulturgut legt die Behörde nach dem Zweck der Ausfuhr fest.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer abhängig von der Komplexität des Antrags.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkte oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichene Genehmigung ist nichtig. 
     

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Kulturgutschutz am 06.10.2022

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Kunst

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en