Ausfuhr von Kulturgut Genehmigung
Ausfuhrgenehmigung für Kulturgut beantragen
Wenn Sie Kulturgut aus Deutschland ausführen möchten, benötigen Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausfuhrgenehmigung.
Beschreibung
Für die Ausfuhr von Kulturgut aus Deutschland benötigen Sie eine Genehmigung, wenn das Kulturgut bestimmte Alters- oder Wertgrenzen überschreitet.
Kulturgüter sind zum Beispiel Kunstwerke, archäologische Objekte, Archivgut, Handschriften oder Antiquitäten wie Möbel, Musikinstrumente oder Schmuck.
Die Genehmigung können Sie bei der Behörde für Kultur und Medien beantragen. Es wird zwischen dauerhafter und vorübergehender Ausfuhr unterschieden. Die Ausfuhr ist vorübergehend, wenn sie für einen von Anfang an befristeten Zeitraum von höchstens 5 Jahren erfolgt. Ferner ist die Ausfuhrgenehmigung davon abhängig, ob Sie das Kulturgut in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Drittstaat ausführen wollen.
Für eine Kulturgut bewahrende Einrichtung, die regelmäßig Teile ihrer Bestände vorübergehend für öffentliche Ausstellungen, Restaurierungen oder Forschungszwecke ausführt, können Sie eine Genehmigung für den gesamten Bestand und die wiederholte Ausfuhr beantragen (allgemeine offene Genehmigung).
Weiterhin können Sie die wiederholte Ausfuhr eines einzelnen Kulturguts beantragen (spezifisch offene Genehmigung).
Kulturgüter sind zum Beispiel Kunstwerke, archäologische Objekte, Archivgut, Handschriften oder Antiquitäten wie Möbel, Musikinstrumente oder Schmuck.
Die Genehmigung können Sie bei der Behörde für Kultur und Medien beantragen. Es wird zwischen dauerhafter und vorübergehender Ausfuhr unterschieden. Die Ausfuhr ist vorübergehend, wenn sie für einen von Anfang an befristeten Zeitraum von höchstens 5 Jahren erfolgt. Ferner ist die Ausfuhrgenehmigung davon abhängig, ob Sie das Kulturgut in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Drittstaat ausführen wollen.
Für eine Kulturgut bewahrende Einrichtung, die regelmäßig Teile ihrer Bestände vorübergehend für öffentliche Ausstellungen, Restaurierungen oder Forschungszwecke ausführt, können Sie eine Genehmigung für den gesamten Bestand und die wiederholte Ausfuhr beantragen (allgemeine offene Genehmigung).
Weiterhin können Sie die wiederholte Ausfuhr eines einzelnen Kulturguts beantragen (spezifisch offene Genehmigung).
Online-Dienst
Ausfuhrgenehmigungen für Kulturgüter
Beschreibung
Sie können Ausfuhrgenehmigungen für Kulturgüter online beantragen
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- Ausfuhrgenehmigungen für KulturgüterSie können Ausfuhrgenehmigungen für Kulturgüter online beantragen
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zuständige Stelle
Staatsarchiv - Zentrale Archivische Aufgaben - Referat ST12
Ansprechpartner
Kulturbehörde - Staatsarchiv (Kulturbehörde - Staatsarchiv)
Aktuelles
Kulturbehörde - Staatsarchiv
Beschreibung
Kulturbehörde - Staatsarchiv
Adresse
Hausanschrift
U1/Busse Wandsbek Markt
Öffnungszeiten
Lesesaal: Montag bis Dienstag: 12:00 bis 18:00 Uhr Mittwoch bis Donnerstag: 10:00 bis 18:00 Uhr Freitag: 10:00 bis 16:00 Uhr Beratungsdienst: Montag bis Dienstag: 12:00 bis 14:00 Uhr (persönliche und telefonische Beratung) Mittwoch bis Freitag: 10:00 bis 12:00 Uhr (persönliche und telefonische Beratung), 13:00 bis 15:00 Uhr (telefonische Beratung)
erforderliche Unterlagen
- Schriftlicher Kulturgutausfuhrantrag oder Online-Antrag mit Authentifizierung
- Provenienzangaben zum Kulturgut
- Vollmacht bei Antragstellung in Vertretung
- Weitere Nachweise (Nämlichkeitsmittel, Leihverträge, Wertnachweise et cetera)
Voraussetzungen
- Eine Ausfuhrgenehmigung wird nur erteilt, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Ausfuhrverbot besteht.
- Eine Genehmigung für die einmalige dauerhafte oder vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Drittstaaten wird Ihnen erteilt, wenn
- Sie Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer des Kulturguts oder bevollmächtige dritte Person sind und
- das Kulturgut bestimmte Alters- und Wertgrenzen überschreitet, die Sie auf dem Internetportal der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien zum Kulturgutschutz ermitteln können.
- Eine Genehmigung für die regelmäßige Ausfuhr eines Kulturguts (spezifische offene Genehmigung) kann Ihnen erteilt werden, wenn
- Sie Eigentümerin beziehungsweise Eigentürmer oder rechtmäßige/r unmittelbare/r Besitzerin beziehungsweise Besitzer des Kulturguts sind und
- Sie als antragstellende Person die Gewähr dafür bieten, dass das zur Ausfuhr bestimmte Kulturgut in unbeschadetem Zustand und fristgerecht in das Bundesgebiet wiedereingeführt wird.
- Eine Genehmigung für die regelmäßige Ausfuhr verschiedener Kulturgüter (allgemeine offene Genehmigung) kann Ihnen erteilt werden, wenn
- Sie eine Kulturgut bewahrende Einrichtungen sind, die regelmäßig Teile ihrer Bestände vorübergehend für öffentliche Ausstellungen, Restaurierungen oder Forschungszwecke ausführt und
- Sie als antragstellende Person die Gewähr dafür bieten, dass das zur Ausfuhr bestimmte Kulturgut in unbeschadetem Zustand und fristgerecht in das Bundesgebiet wieder eingeführt wird.
Rechtsgrundlage(n)
Artikel 2 Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (kodifizierte Fassung) [Verordnung (EG) Nr. 116/2009]
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32009R0116&from=DE
in Verbindung mit der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1081/2012 der Kommission vom 9. November 2012 zu der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates über die Ausfuhr von Kulturgütern [Verordnung (EU) Nr. 1081/2012]
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32012R1081&from=DE
§ 24 und §§ 25-27 Kulturgutschutzgesetz – (KGSG)
https://www.gesetze-im-internet.de/kgsg/
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32009R0116&from=DE
in Verbindung mit der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1081/2012 der Kommission vom 9. November 2012 zu der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates über die Ausfuhr von Kulturgütern [Verordnung (EU) Nr. 1081/2012]
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32012R1081&from=DE
§ 24 und §§ 25-27 Kulturgutschutzgesetz – (KGSG)
https://www.gesetze-im-internet.de/kgsg/
Rechtsbehelf
- Widerspruch bei der Behörde für Kultur und Medien, wenn die Genehmigung nicht wie beantragt erteilt wird.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg, wenn die Genehmigung nicht oder nicht wie beantragt erteilt wird.
Verfahrensablauf
Die Genehmigung der Ausfuhr von Kulturgütern beantragen Sie schriftlich bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes, in der sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der Antragstellung befindet. Sind Sie eine juristische Person, so ist Ihr Hauptsitz im Bundesgebiet für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich.
Um eine Genehmigung für die Ausfuhr nationalen Kulturgutes online zu beantragen, können Sie das Online-Portal zur Kulturgutausfuhr nutzen.
Um eine Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgut schriftlich zu beantragen, sind folgende Schritte nötig:
Um eine Genehmigung für die Ausfuhr nationalen Kulturgutes online zu beantragen, können Sie das Online-Portal zur Kulturgutausfuhr nutzen.
- Das Online-Verfahren beinhaltet einen optionalen Vorab-Check, um anhand weniger Fragen feststellen zu können, ob eine Ausfuhrgenehmigung benötigt wird.
- Das richtige Antragsformular müssen Sie nicht mehr selbst auswählen; es wird automatisiert anhand der Angaben ermittelt.
- Authentifizieren Sie sich mit dem „Nutzerkonto Bund“ oder mit „Mein Unternehmenskonto (ELSTER)“.
- Geben Sie die abgefragten Daten zur Ausfuhr ein und übermitteln Sie diese elektronisch an die Behörde.
Um eine Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgut schriftlich zu beantragen, sind folgende Schritte nötig:
- Suchen Sie über den Behördenfinder die zuständige Behörde und das Formular und laden Sie dieses herunter:
- Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nummer 116/2009, § 25 oder § 26 Kulturgutschutzgesetz für die Ausfuhr in Drittstaaten und
- Ausfuhrgenehmigung nach § 24 Absatz 1 Nummer 2, § 25 oder § 26 Kulturgutschutzgesetz für die Ausfuhr in Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Füllen Sie das PDF-Formular am PC aus.
- Drucken Sie die Formulare aus:
- Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 für die Ausfuhr in Drittstaaten in dreifacher Ausfertigung
- Ausfuhrgenehmigung nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 Kulturgutschutzgesetz für die Ausfuhr in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in zweifacher Ausfertigung
- Ausfuhrgenehmigungen nach § 25 und § 26 Kulturgutschutzgesetz jeweils in zweifacher Ausfertigung.
- Unterschreiben Sie in den vorgesehenen Feldern, stempeln Sie die Dokumente gegebenenfalls und fügen Sie jeder Ausfertigung die notwendigen Nachweise bei.
- Senden Sie die Unterlagen an die Behörde für Kultur und Medien.
- Die Behörde prüft Ihren Antrag und sendet Ihnen die vervollständigten, unterschriebenen und gesiegelten Unterlagen zurück:
- zwei Ausfertigungen (einmalige vorübergehende oder endgültige Ausfuhr in einen Drittstaat). Bei der Ausfuhr in einen Drittstaat müssen Sie die Ausfertigungen 2 und 3 der zuständigen deutschen Ausfuhrzollstelle mit der Ausfuhranmeldung vorlegen. Die Ausfuhrzollstelle füllt Feld 26 aus und übergibt Ihnen die Ausfertigung 2. Nach dem tatsächlichen Ausgang bestätigt die deutsche Ausfuhrzollstelle diesen in Feld 27 und sendet Ausfertigung 3 an die Behörde, die die Genehmigung ausgestellt hat, zurück.
- eine Ausfertigung (einmalige vorübergehende oder endgültige Ausfuhr in einen EU-Mitgliedstaat, allgemeine offene und spezifische offene Ausfuhr)
- Falls Ihr Antrag auf Ausfuhrgenehmigung abgelehnt wird, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid mit einer Begründung und der Rechtsbehelfsbelehrung.
Fristen
Genehmigungen für eine einmalige vorübergehende oder endgültige Ausfuhr in einen Drittstaat oder einen EU-Mitgliedstaat
- Fristtyp: Geltungsdauer
- Dauer: bis 12 Monate
- Die (vorübergehende oder dauerhafte) Ausfuhr ist bis zum letzten Tag der Geltungsdauer möglich.
- Die Wiedereinfuhrfrist (bis zu 5 Jahre) für die einmalige vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut legt die Behörde nach dem Zweck der Ausfuhr fest.
- Fristtyp: Geltungsdauer
- Dauer: bis 5 Jahre
- Die (vorübergehende) Ausfuhr ist bis zum letzten Tag der Geltungsdauer möglich, die Wiedereinfuhr muss innerhalb von 5 Jahren erfolgen.
Bearbeitungsdauer
- Für einen Antrag zur einmaligen Ausfuhr in ein Drittstaat oder EU-Mitgliedstaat dauert die Bearbeitung bis 10 Werktage nach Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen.
- Für einen Antrag auf eine allgemeine offene oder spezifische offene Genehmigung ist keine gesetzliche Frist zur Entscheidung vorgesehen, sie ist abhängig von der Komplexität des Antrags.
- Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer: Die Genehmigung müssen Sie rechtzeitig vor der geplanten Ausfuhr des Kulturgutes beantragen.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise (Besonderheiten)
Eine durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkte oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichene Genehmigung ist nichtig.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Kulturgutschutz am 06.10.2022
Stichwörter
Kunst