Anzeige der Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb einer fremden Röntgeneinrichtung oder eines fremden Störstrahlers EntgegennahmeOnline erledigen

    Die Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb einer fremden Röntgeneinrichtung bzw. eines fremden Störstrahlers anzeigen.

    Wenn Sie Personen beschäftigen, die in einer fremden Anlage mit Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern tätig sind, müssen Sie dies schriftlich anzeigen. Dies gilt für Sie, wenn Sie selber in fremden Anlagen tätig sind.

    Beschreibung

    Die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in einer fremden Anlage mit Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern ohne die erforderliche Anzeige ist verboten. Dies gilt auch für Sie, wenn Sie selber in fremden Anlagen tätig sind.
    Die Anzeigepflicht entfällt, wenn Sie bereits Inhaber einer Genehmigung nach § 25 StrlSchG sind oder ausgeschlossen werden können, dass die in dem fremden Betrieb tätigen Personen jeweils eine höhere effektive Dosis als 1 mSv im Kalenderjahr erhalten.

    Online-Dienst

    Anzeige Beschäftigung fremde Strahlenschutz-Bereiche

    ID: S100002_S1000020040000000279

    Beschreibung

    Arbeiten Sie mit fremden Röntgeneinrichtungen oder mit fremden Störstrahlern und können diese Arbeiten zu einer effektiven Dosis von mehr als 1 Millisievert im Kalenderjahr führen, dann müssen Sie diese Tätigkeiten bei der zuständigen Behörde anzeigen.

    Online erledigen

    • Anzeige Beschäftigung fremde Strahlenschutz-Bereiche
      Arbeiten Sie mit fremden Röntgeneinrichtungen oder mit fremden Störstrahlern und können diese Arbeiten zu einer effektiven Dosis von mehr als 1 Millisievert im Kalenderjahr führen, dann müssen Sie diese Tätigkeiten bei der zuständigen Behörde anzeigen.

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    zuständige Stelle

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

    Ansprechpartner

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Strahlenschutz (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Strahlenschutz)

    Aktuelles

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Strahlenschutz

    Beschreibung

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Strahlenschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Billstraße 80

    20539 Hamburg

    S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort

    Öffnungszeiten

    Mo-Mi 10-13, Do 10-13, 14-16, Fr 10-13 Uhr, nur telefonische Beratung

    Internet

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Schriftliche Anzeige des Strahlenschutzverantwortlichen.
    • Aktuelles Führungszeugnis bzw. Approbation des Strahlenschutzverantwortlichen.
    • Ggf. Bestellungen von Strahlenschutzbeauftragten und Nachweise der Fachkunde im Strahlenschutz dieser Personen. 
    • Falls keine Strahlenschutzbeauftragten erforderlich sind oder der Strahlenschutzverantwortliche selber in einer fremden Einrichtung tätig wird, ist die Fachkunde im Strahlenschutz des Antragsstellers vorzulegen.
    • Nachweis, dass die beim Betrieb der Röntgeneinrichtung sonst tätigen Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen.
    • Nachweis, dass die im Betrieb mit den fremden Röntgeneinrichtungen bzw. Störstrahler beschäftigten Personen den Strahlenschutzbeauftragten und Strahlenschutzverantwortlichen Folge leisten. 

    Voraussetzungen

    Sie können den Antrag auf Genehmigung nur stellen, wenn Sie Strahlenschutzverantwortlicher nach § 69 StrlSchG sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der zuständigen Behörde/ Dienststelle erheben. Das erfolglose Widerspruchsverfahren ist gebührenpflichtig.

    Verfahrensablauf

    • Sie zeigen die geplanten Tätigkeiten Ihrer Mitarbeiter im Zusammenhang mit fremden Röntgeneinrichtungen bzw. Störstrahlern schriftlich und formlos einschließlich der in der Anzeige aufgeführten Unterlagen an.
    • Sind erforderliche Unterlagen bzw. Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert.
    • Der Bescheid wird Ihnen per E-Mail oder auf dem Postweg zugesandt. 
    • Der Gebührenbescheid wird Ihnen in der Regel später zugestellt. 

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    4 Wochen

    Kosten

    Der Bescheid ist gebührenpflichtig. Die Gebühren werden nach Zeitaufwand gemäß § 2 der Gebührenordnung berechnet.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch BJV V Strahlenschutz am 29.08.2022

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Fremder Störstrahler

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en