rechtsfähige Stiftung Anerkennung
Anerkennung einer rechtsfähigen Stiftung beantragen
Sie, als natürliche oder juristische Person (Vereine, Unternehmen), können die Errichtung beziehungsweise Anerkennung einer rechtsfähigen Stiftung bei der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde beantragen.
Beschreibung
Wenn Sie, als natürliche oder juristische Person, die Anerkennung einer rechtsfähigen Stiftung erreichen wollen, können Sie bei der Stiftungsaufsicht einen Antrag stellen. Die Stifterin oder der Stifter verpflichtet sich auf Dauer zur Verwirklichung eines bestimmten Zwecks eine Stiftung zu errichten und sie mit dem dazu benötigten Vermögen (Barvermögen, Wertpapiere, Immobilien, Beteiligungen) auszustatten. Eine Stiftungssatzung regelt die innere Organisation.
Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Anerkennung. Reichen Sie für Stiftungen, die ihren Sitz in Hamburg haben sollen, Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung bei der Stiftungsaufsicht ein. Die Anerkennung für die Stiftung wird erteilt, wenn die stiftungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Zur Prüfung der Voraussetzungen über die Gemeinnützigkeit benötigen Sie eine Vorabstimmung mit dem zuständigen Finanzamt.
Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Anerkennung. Reichen Sie für Stiftungen, die ihren Sitz in Hamburg haben sollen, Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung bei der Stiftungsaufsicht ein. Die Anerkennung für die Stiftung wird erteilt, wenn die stiftungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Zur Prüfung der Voraussetzungen über die Gemeinnützigkeit benötigen Sie eine Vorabstimmung mit dem zuständigen Finanzamt.
Online-Dienst
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Zahlungsweise
- SEPA-Überweisung
Vertrauensniveau
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zuständige Stelle
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Ansprechpartner
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Stiftungsangelegenheiten und Serviceeinheit (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Stiftungsangelegenheiten und Serviceeinheit)
Aktuelles
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Stiftungsangelegenheiten und Serviceeinheit
Beschreibung
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Stiftungsangelegenheiten und Serviceeinheit
Adresse
Hausanschrift
U1/Busse 4/5/19/112 Stephansplatz, U2/Busse X3/4/5/19 Gänsemarkt
Öffnungszeiten
Mo-Do 9-15, Fr 9-14 Uhr, Vor-Ort-Besuche sind nur nach Absprache via E-Mail möglich
erforderliche Unterlagen
Dem Antrag müssen Sie folgende Unterlagen beifügen:
- Stiftungsgeschäft (einfach)
- Stiftungssatzung (einfach)
- Stellungnahme des zuständigen Finanzamts zur Gemeinnützigkeit der geplanten Stiftung
- gegebenenfalls Vollmacht (wenn Sie nicht in eigenem Namen tätig sind)
- gegebenenfalls weitere Unterlagen
Voraussetzungen
Ihre Stiftung wird als rechtsfähig anerkannt, wenn
- das Stiftungsgeschäft den zwingenden gesetzlichen Anforderungen entspricht
- die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint
- der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid können Sie bei der zuständigen Behörde Widerspruch einlegen.
Verfahrensablauf
Stellen Sie als potentielle Stifterin oder potentieller Stifter einen Antrag auf Anerkennung einer Stiftung und reichen Sie diesen zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Stiftungsaufsicht ein.
Die Stiftungsaufsicht prüft die eingereichten Entwürfe des Stiftungsgeschäfts und der Satzung auf Anerkennungsfähigkeit.
Das zuständige Finanzamt wird eingebunden.
Die Stiftung wird mit der Anerkennung rechtsfähig und kann fortan selbstständig am Rechtsverkehr teilnehmen. Sie erhalten einen Anerkennungsbescheid und eine Ausfertigung der Stiftungssatzung zurück.
Die Stiftungsaufsicht prüft die eingereichten Entwürfe des Stiftungsgeschäfts und der Satzung auf Anerkennungsfähigkeit.
Das zuständige Finanzamt wird eingebunden.
Die Stiftung wird mit der Anerkennung rechtsfähig und kann fortan selbstständig am Rechtsverkehr teilnehmen. Sie erhalten einen Anerkennungsbescheid und eine Ausfertigung der Stiftungssatzung zurück.
Fristen
Keine
Bearbeitungsdauer
Individuell, je nach Aufwand.
Kosten
Für private Stiftungen fallen Verwaltungsgebühren nach der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf den Gebieten des Vereins- und des Stiftungsrechts an, die sich nach dem Aufwand richten.
Hinweise (Besonderheiten)
Binden Sie die Stiftungsaufsicht frühzeitig ein, um bei der Ausgestaltung der Entwürfe des Stiftungsgeschäftes sowie der Stiftungssatzung Hinweise zur Anerkennungsfähigkeit, insbesondere zur dauerhaften Sicherstellung des Stiftungszwecks einbeziehen zu können.
Hinweise auf die erforderlichen Unterlagen zur Errichtung einer Stiftung und Mustervorlagen finden Sie im Downloadbereich auf der Website der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz Hamburg.
Das zuständige Finanzamt berät Sie über die steuerlichen Aspekte einer Stiftung. Dies betrifft insbesondere die inhaltlichen Anforderungen an die Stiftungssatzung, um die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllen zu können.
Mit der Wirksamkeit der Anerkennung entsteht die Stiftung als juristische Person. Die Stiftung erwirbt einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Stifterin oder den Stifter auf Übertragung des ihr gewidmeten Vermögens. Die Verwirklichung des Stiftungszwecks setzt dabei voraus, dass der Stiftung die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Die Stifterin oder der Stifter muss deshalb der Stiftung ein bestimmtes Stiftungsvermögen widmen. Dieses muss ausreichend bemessen sein, um den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig aus den Erträgen, die aus dem Stiftungsvermögen erwirtschaftet werden, erfüllen zu können.
Hinweise auf die erforderlichen Unterlagen zur Errichtung einer Stiftung und Mustervorlagen finden Sie im Downloadbereich auf der Website der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz Hamburg.
Das zuständige Finanzamt berät Sie über die steuerlichen Aspekte einer Stiftung. Dies betrifft insbesondere die inhaltlichen Anforderungen an die Stiftungssatzung, um die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllen zu können.
Mit der Wirksamkeit der Anerkennung entsteht die Stiftung als juristische Person. Die Stiftung erwirbt einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Stifterin oder den Stifter auf Übertragung des ihr gewidmeten Vermögens. Die Verwirklichung des Stiftungszwecks setzt dabei voraus, dass der Stiftung die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Die Stifterin oder der Stifter muss deshalb der Stiftung ein bestimmtes Stiftungsvermögen widmen. Dieses muss ausreichend bemessen sein, um den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig aus den Erträgen, die aus dem Stiftungsvermögen erwirtschaftet werden, erfüllen zu können.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Stiftungsaufsicht am 31.08.2022
Stichwörter
Errichtung einer Stiftung