Betrieb eines Störstrahlers oder wesentliche Änderung des Betriebs Genehmigung

    Eine Genehmigung für den Betrieb oder eine wesentliche Änderung des Betriebs eines Störstrahlers beantragen.

    Sie benötigen eine Genehmigung, wenn Sie einen Störstrahler betreiben oder bei einer wesentlichen Änderung des Betriebs eines Störstrahlers.

    Beschreibung

    Für den Betrieb eines Störstrahler benötigen Sie eine Genehmigung. 
    Falls Sie wesentliche Änderungen am Störstrahler vornehmen möchten, benötigen Sie ebenfalls eine Genehmigung.
     
    • Sie benötigen keine Genehmigung, wenn Sie Störstrahler betreiben möchten, bei denen die Spannung zur Beschleunigung der Elektronen 30 Kilovolt nicht überschreitet, wenn
      • die Ortsdosisleistung bei normalen Betriebsbedingungen im Abstand von 0,1 Metern von der berührbaren Oberfläche 1 Mikrosievert je Stunde nicht überschreitet und
      • auf dem Störstrahler ausreichend darauf hingewiesen ist, dass
        • Röntgenstrahlung erzeugt wird und
        • die Spannung zur Beschleunigung der Elektronen den vom Hersteller oder Einführer bezeichneten Höchstwert nicht überschreiten darf,
    • bei denen die Spannung zur Beschleunigung der Elektronen 30 Kilovolt überschreitet, wenn die Bauart nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes zugelassen ist,
    • wenn eine Kathodenstrahlröhre für die Darstellung von Bildern betrieben wird, bei der die Spannung zur Beschleunigung von Elektronen 40 Kilovolt nicht überschreitet, wenn die Ortsdosisleistung bei normalen Betriebsbedingungen im Abstand von 0,1 Metern von der berührbaren Oberfläche 1 Mikrosievert je Stunde nicht überschreitet, oder
    • die als Bildverstärker im Zusammenhang mit einer genehmigungs- oder anzeigebedürftigen Röntgeneinrichtung betrieben werden.

    Online-Dienst

    Genehmigung Betrieb oder Änderung Störstrahler

    ID: S100002_S1000020040000000277

    Beschreibung

    Wenn Sie beabsichtigen einen Störstrahler in Betrieb zu nehmen oder eine wesentliche Änderung an dessen Betrieb vornehmen, muss dies von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

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    Sprache: en

    zuständige Stelle

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

    Ansprechpartner

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Strahlenschutz (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Strahlenschutz)

    Aktuelles

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Strahlenschutz

    Beschreibung

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Strahlenschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Billstraße 80

    20539 Hamburg

    S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort

    Öffnungszeiten

    Mo-Mi 10-13, Do 10-13, 14-16, Fr 10-13 Uhr, nur telefonische Beratung

    Internet

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    Reichen Sie mit dem schriftlichen Antrag mit Unterschrift der strahlenschutzverantwortlichen Person die folgenden Unterlagen ein:
    • Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind.
    • Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob
      • die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind.
      • gewährleistet ist, dass die Ausrüstung vorhanden und Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden.
    • Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob der Strahlenschutzverantwortliche und die Strahlenschutzbeauftragten zuverlässig sind und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen.
    • Ein Exemplar einer Strahlenschutzanweisung gemäß der Rechtsverordnung nach § 73, wenn der Erlass einer Strahlenschutzanweisung erforderlich ist.
    • im Zusammenhang mit
      • der Anwendung am Menschen: Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 erfüllt sind.
      • der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde: Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 15 erfüllt sind.
      • dem Einsatz einer Röntgeneinrichtung in der Teleradiologie: Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 erfüllt sind.
      • der Früherkennung von Krankheiten: Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 14 Absatz 3 Nummer 2 erfüllt sind.

    Voraussetzungen

    Als für den Strahlenschutz verantwortliche Person können Sie den Antrag stellen. 
    Sie erhalten die Genehmigung, wenn
    • Sie über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen
    • die notwendige Anzahl von strahlenschutzbeauftragten Personen  bestellt sind und ihnen die  erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind
    • sonst tätige Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen
    • das notwendige Personal vorhanden ist
    • Sie über die notwendigen Ausrüstungen verfügen und die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben
    • es sich um eine gerechtfertigte Tätigkeitsart nach einer Rechtsverordnung handelt oder wenn unter Berücksichtigung eines veröffentlichten Berichts keine erheblichen Zweifel an der Rechtfertigung der Tätigkeitsart bestehen
    • keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen
    • die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist
    • der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist
    • beim Umgang mit hochradioaktiven Strahlenquellen geeignete Verfahren für den Notfall und geeignete Kommunikationsverbindungen vorhanden sind

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch innerhalb eines Monats ab Erhalt des Bescheides

    Verfahrensablauf

    • Sie füllen das betreffende Antragsformular vollständig aus und senden es der zuständigen Stelle einschließlich der im Antrag aufgeführten Unterlagen zu.
    • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
    • Bei Bedarf fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Informationen von Ihnen an.
    • Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
    • Sie erhalten einen Bescheid.
    • Der Gebührenbescheid wird Ihnen in der Regel später zugestellt.
    • Wenn Ihnen die Genehmigung vorliegt, dürfen Sie die Röntgeneinrichtung nutzen.

    Fristen

    Sie benötigen die Genehmigung, bevor Sie die Röntgeneinrichtung betreiben dürfen.

    Bearbeitungsdauer

    Wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, dauert die Bearbeitung in der Regel 4 Wochen.

    Kosten

    Es fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch BJV V Strahlenschutz am 30.08.2022

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Störstrahler genehmigen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en