Rezertifizierung von Luftsicherheitskontrollkräften Zulassung
Rezertifizierung von Luftsicherheitskontrollkräften beantragen
Wenn Sie Luftsicherheitskontrollkräfte einsetzen, die erneut zertifiziert werden müssen, können Sie dies bei Ihrer zuständigen Luftsicherheitsbehörde beantragen
Beschreibung
- Als Flugplatzbetreiber oder Sicherheitsdienstleister können Sie die Rezertifizierung für Luftsicherheitskontrollkräfte bei Ihrer zuständigen Luftsicherheitsbehörde beantragen.
- Luftsicherheitskontrollkräfte müssen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erneut zertifiziert werden. Dies ist eine förmliche Bewertung und Bestätigung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde, dass die betreffende Person weiterhin über die nötigen Qualifikationen verfügt, die ihr zugewiesenen Aufgaben in angemessener Weise durchzuführen. Damit wird sichergestellt, dass die erforderlichen Inhalte aufgefrischt werden beziehungsweise neue Inhalte ausreichend vermittelt werden können.
- Flugplatzbetreiber und Sicherheitsdienstleister bilden Luftsicherheitskontrollkräfte nach ihrer Schulung kontinuierlich fort.
- Die Fortbildung orientiert sich an den folgenden Themen:
- Rechtsgrundlagen der Luftsicherheit
- Waffen- und Sprengstoffrecht
- Vertiefung von Kontrollabläufen
- Auswertung von Röntgenbildern und
- Durchführung von Kontrollen einschließlich Abläufe und Zuständigkeiten in einer Kontrollstelle, insbesondere bei Feststellung von verbotenen Gegenständen.
- Ferner berücksichtigt die Fortbildung örtliche sowie einsatzspezifische Verhältnisse. Besondere Schwerpunkte liegen in der Vermittlung aktueller Verfahrensweisen am Arbeitsplatz, im Auffinden verbotener Gegenstände und im Kennenlernen neuer Bedrohungen für die Sicherheit des Luftverkehrs.
- Wird die erneute Zertifizierung erfolgreich abgeschlossen, erhält die betreffende Luftsicherheitskontrollkraft auf Grundlage der angegebenen persönlichen Daten ihren Rezertifizierungsnachweis. Nur mit diesem Nachweis können Sie Ihre Luftsicherheitskontrollkraft im Luftsicherheitsbereich einsetzen.
Online-Dienst
Schulungen und Zertifizierungen Luftsicherheit
Beschreibung
Wer einen Verkehrsflughafen in Deutschland betreibt oder dort als Sicherheitsdienstleister tätig ist, kann online Schulungsmeldungen übermitteln und Zertifizierungsanträge stellen. Diese Leistungen sind abzuleiten von § 8 LuftSiG i.V.m. der LuftSiSchulV.
Online erledigen
- Schulungen und Zertifizierungen LuftsicherheitWer einen Verkehrsflughafen in Deutschland betreibt oder dort als Sicherheitsdienstleister tätig ist, kann online Schulungsmeldungen übermitteln und Zertifizierungsanträge stellen. Diese Leistungen sind abzuleiten von § 8 LuftSiG i.V.m. der LuftSiSchulV.
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Identifizierung
- keine Identifizierung
zuständige Stelle
Behörde für Wirtschaft und Innovation
Ansprechpartner
Behörde für Wirtschaft und Innovation (Behörde für Wirtschaft und Innovation)
Aktuelles
Behörde für Wirtschaft und Innovation
Beschreibung
Behörde für Wirtschaft und Innovation
Adresse
Hausanschrift
S1/S3 Stadthausbrücke, U3/Busse 3/X35/X80 Rödingsmarkt
Kontaktperson
Luftsicherheit
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 40 428 41-1484
Fax: +49 40 4273-13730
Fax: 41284
E-Mail: luftsicherheit@bwi.hamburg.de
erforderliche Unterlagen
- Liste der zu rezertifizierenden Personen
- Fortbildungsnachweise
- Ergebnisse der Bildauswertung
- Bewertung der Arbeitsleistungen
Voraussetzungen
- Sie haben eine gültige Zuverlässigkeitsüberprüfung.
- Sie verfügen über die körperliche und mentale Eignung für die Tätigkeit als Luftsicherheitskontrollkraft.
- Sie haben die Fortbildungen der letzten drei Jahre absol-viert.
Rechtsgrundlage(n)
§ 3 Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)
https://www.gesetze-im-internet.de/luftsischulv/__3.html
Kapitel 11.3 und 11.4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maß-nahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (DVO (EU) 2015/1998)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32015R1998
https://www.gesetze-im-internet.de/luftsischulv/__3.html
Kapitel 11.3 und 11.4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maß-nahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (DVO (EU) 2015/1998)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32015R1998
Rechtsbehelf
keine
Verfahrensablauf
Die Rezertifizierung von Luftsicherheitskontrollkräften können Sie als Flugplatzbetreiber oder Sicherheitsdienstleister schriftlich oder online bei der für Sie zuständigen Luftsicherheitsbehörde beantragen.
Wenn Sie eine Rezertifizierung schriftlich beantragen wollen:
Wenn Sie eine Rezertifizierung schriftlich beantragen wollen:
- Zuerst melden Sie als Flugplatzbetreiber oder Sicherheitsdienstleister den Bedarf für die Rezertifizierung Ihrer Luftsicherheitskontrollkräfte bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde und übermitteln gleichzeitig Fortbildungsnachweise, Ergebnisse der Bildauswertung sowie die Bewertung der Arbeitsleistungen der zu rezertifizierenden Personen der letzten drei Jahre.
- Die Luftsicherheitsbehörde nimmt die Dokumente entgegen und prüft diese.
- Fehlende Unterlagen können Sie nachreichen.
- Die zuständige Luftsicherheitsbehörde legt in Absprache mit dem Sicherheitsdienstleister einen Termin für den Bildauswertungstest fest.
- Anschließend führt die Luftsicherheitsbehörde den Bildauswertungstest bei den zu rezertifizierenden Personen durch.
- Nach erfolgreich absolvierter Rezertifizierung erfolgt die Ausstellung des Rezertifizierungsnachweises.
- Der Sicherheitsdienstleister erhält Information über die Ergebnisse der Rezertifizierung.
- Der Flugplatzbetreiber erhält eine Kopie der Rezertifizierungsnachweise.
- Ein Gebührenbescheid wird erstellt und an den Flugplatzbetreiber übermittelt.
- Sie rufen den Online-Dienst auf.
- Sie wählen die Antragsart „Rezertifizierung von Luftsicherheitskontrollkräften“ aus.
- Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.
Fristen
Geltungsdauer 3 Jahre
Für Personen, die Röntgen- oder EDS-Geräte bedienen, ist ein Rezertifizierungsintervall von drei Jahren vorgesehen.
Für Personen, die Röntgen- oder EDS-Geräte bedienen, ist ein Rezertifizierungsintervall von drei Jahren vorgesehen.
Bearbeitungsdauer
3 Tage bis 5 Tage
Es gibt keine gesetzlichen Fristen.
Es gibt keine gesetzlichen Fristen.
Kosten
Gebühren nach zentraler Verordnung - Luftsicherheitsgebührenverodnung (LuftSiGebV)
Hinweise (Besonderheiten)
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Luftsicherheit am 12.08.2022
Stichwörter
Luftsicherheitsbehörde