Zertifizierung von Luftsicherheitskontrollkräften Zulassung
Zertifizierung von Luftsicherheitskontrollkräften beantragen
Wenn Sie eine Luftsicherheitskontrollkraft zertifizieren lassen möchten, können Sie den Antrag bei der zuständigen Stelle stellen.
Beschreibung
Nur zertifizierte Personen dürfen als Luftsicherheitskontrollkräfte eingesetzt werden. Den Antrag auf Zertifizierung stellen Sie online bei der zuständigen Stelle. Nach der Schulung erfolgen schriftliche und praktische Prüfungen. Bei Bestehen erhalten die Teilnehmenden einen Zertifizierungsnachweis. Eine Kopie des Nachweises wird Ihnen bereitgestellt.
Online-Dienst
Schulungen und Zertifizierungen Luftsicherheit
Beschreibung
Wer einen Verkehrsflughafen in Deutschland betreibt oder dort als Sicherheitsdienstleister tätig ist, kann online Schulungsmeldungen übermitteln und Zertifizierungsanträge stellen. Diese Leistungen sind abzuleiten von § 8 LuftSiG i.V.m. der LuftSiSchulV.
Online erledigen
- Schulungen und Zertifizierungen LuftsicherheitWer einen Verkehrsflughafen in Deutschland betreibt oder dort als Sicherheitsdienstleister tätig ist, kann online Schulungsmeldungen übermitteln und Zertifizierungsanträge stellen. Diese Leistungen sind abzuleiten von § 8 LuftSiG i.V.m. der LuftSiSchulV.
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Identifizierung
- keine Identifizierung
zuständige Stelle
Behörde für Wirtschaft und Innovation
Ansprechpartner
Behörde für Wirtschaft und Innovation (Behörde für Wirtschaft und Innovation)
Aktuelles
Behörde für Wirtschaft und Innovation
Beschreibung
Behörde für Wirtschaft und Innovation
Adresse
Hausanschrift
S1/S3 Stadthausbrücke, U3/Busse 3/X35/X80 Rödingsmarkt
Kontaktperson
Luftsicherheit
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 40 428 41-1484
Fax: +49 40 4273-13730
Fax: 41284
E-Mail: luftsicherheit@bwi.hamburg.de
erforderliche Unterlagen
- Liste aller Schulungs- oder Prüfungsteilnehmenden
- Zertifizierungsurkunde des Ausbildenden
- Erfolgreich absolvierte Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz
Voraussetzungen
- Sie haben eine bestandene Zuverlässigkeitsüberprüfung zum Zeitpunkt des Schulungsbeginns.
- Sie sind körperlich und mental für die Tätigkeit als Luftsi-cherheitskontrollkraft geeignet.
Rechtsgrundlage(n)
§ 3 Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)
https://www.gesetze-im-internet.de/luftsischulv/__3.html
Kapitel 11.2. der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der EU-Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (DVO (EU) 2015/1998)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32015R1998
§ 8 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
https://www.gesetze-im-internet.de/luftsig/__8.html
https://www.gesetze-im-internet.de/luftsischulv/__3.html
Kapitel 11.2. der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der EU-Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (DVO (EU) 2015/1998)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32015R1998
§ 8 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
https://www.gesetze-im-internet.de/luftsig/__8.html
Rechtsbehelf
- Anhörung nach dem Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVfG)
- Widerspruch bei Aufhebung oder Einziehung
Verfahrensablauf
- Sie melden als Flugplatzbetreiber oder Sicherheitsdienstleister den Schulungsbedarf für Luftsicherheitskontrollkräfte bei der zuständigen Stelle und übermitteln eine Teilnehmerliste. Dabei bestätigen Sie, dass eine gültige Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz vorliegt.
- Die zuständige Stelle prüft die eingereichten Unterlagen, einschließlich der Teilnehmerliste und der Zuverlässigkeitsüberprüfungen.
- Der Sicherheitsdienstleister führt die Schulung durch und reicht den Schulungsnachweis bei der zuständigen Stelle ein.
- Der Sicherheitsdienstleister beantragt über den Flugplatzbetreiber die Prüfungsabnahme für die Schulungsteilnehmenden.
- Spätestens sieben Werktage vor dem Prüfungstermin übermittelt der Sicherheitsdienstleister eine namentliche Aufstellung der Prüflinge und die Schulungsnachweise an die zuständige Stelle.
- Die zuständige Stelle bildet einen Prüfungsausschuss und führt die schriftliche sowie praktische Prüfung durch.
- Die praktische Prüfung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem theoretischen Prüfungsteil abgeschlossen sein. Sie umfasst die Auswertung von Röntgenbildern sowie die Kontrolle von Personen, Fahrzeugen und Waren.
- Nach erfolgreich bestandener Prüfung erhalten die Teilnehmenden die Zertifizierungsnachweise. Eine Kopie wird dem Flugplatzbetreiber ausgehändigt.
- Die zuständige Stelle erstellt einen Gebührenbescheid und sendet diesen an den Flugplatzbetreiber.
- Sie rufen den Online-Dienst auf.
- Sie wählen die Antragsart „Zertifizierung von Luftsicherheitskontrollkräften“ aus.
- Die weiteren Verfahrensschritte entsprechen denen der schriftlichen Beantragung.
Fristen
Keine
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung dauert in der Regel 8 bis 10 Wochen.
Kosten
- Zertifizierung zur Luftsicherheitskontrollkraft für Personal- und Warenkontrollen: 300,00 Euro
- Zertifizierung zur Luftsicherheitskontrollkraft für Personal- und Warenkontrollen bei Wiederholung eines praktischen Prüfungsteils oder Ablegung nur des praktischen Prüfungsteils: 250,00 Euro
Die Gebühren richten sich nach der zentralen Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV).
Hinweise (Besonderheiten)
- Es sind keine speziellen Formulare für die Beantragung erforderlich.
- Die Antragstellung in Schriftform ist notwendig.
- Sie können den Antrag formlos stellen.
- Ein persönliches Erscheinen ist nicht erforderlich.
- Für die Beantragung steht ein Online-Dienst zur Verfügung.
- Die Zertifizierung ist für drei Jahre gültig.
- Für Personen, die Röntgen- oder EDS-Geräte bedienen, ist eine Rezertifizierung alle drei Jahre erforderlich.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Luftsicherheit am 12.08.2022
Stichwörter
Zertifizierung