Zertifizierung von Luftsicherheitskontrollkräften Zulassung

    Zertifizierung von Luftsicherheitskontrollkräften beantragen

    Wenn Sie eine Luftsicherheitskontrollkraft zertifizieren lassen möchten, können Sie dies bei Ihrer Luftsicherheitsbehörde beantragen.

    Beschreibung

    • Flugplatzbetreiber dürfen nur Personen als Luftsicherheitskontrollkräfte einsetzen, die einen Zertifizierungsnachweis für die von ihnen wahrzunehmende Tätigkeit besitzen.
    • Wenn Sie Luftsicherheitskontrollkräfte im Luftsicherheitsbereich zertifizieren lassen möchten, können Sie dies online bei Ihrer zuständigen Luftsicherheitsbehörde beantragen.
    • Die tätigkeitsspezifische Schulung von Personen, die für die Kontrolle von Personen und mitgeführten Gegenständen zuständig sind, umfasst die im modularen Schulungssystem hinterlegten Kompetenzen. 
    • Nach erfolgreich absolvierter Schulung wird durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde die schriftliche und praktische Prüfung abgenommen.
    • Im Anschluss wird den Schulungsteilnehmerinnen und -teilnehmern ein Zertifizierungsnachweis an die erfolgreich absolvierte Prüfung von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde ausgestellt.
    • Eine Kopie der Zertifizierungsnachweise erhalten Sie durch die Luftsicherheitsbehörde.

    Online-Dienst

    Schulungen und Zertifizierungen Luftsicherheit

    ID: S100002_S1000020040000000153

    Beschreibung

    Wer einen Verkehrsflughafen in Deutschland betreibt oder dort als Sicherheitsdienstleister tätig ist, kann online Schulungsmeldungen übermitteln und Zertifizierungsanträge stellen. Diese Leistungen sind abzuleiten von § 8 LuftSiG i.V.m. der LuftSiSchulV.

    Online erledigen

    • Schulungen und Zertifizierungen Luftsicherheit
      Wer einen Verkehrsflughafen in Deutschland betreibt oder dort als Sicherheitsdienstleister tätig ist, kann online Schulungsmeldungen übermitteln und Zertifizierungsanträge stellen. Diese Leistungen sind abzuleiten von § 8 LuftSiG i.V.m. der LuftSiSchulV.

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    Identifizierung

    • keine Identifizierung

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    zuständige Stelle

    Behörde für Wirtschaft und Innovation

    Ansprechpartner

    Behörde für Wirtschaft und Innovation (Behörde für Wirtschaft und Innovation)

    Aktuelles

    Behörde für Wirtschaft und Innovation

    Beschreibung

    Behörde für Wirtschaft und Innovation

    Adresse

    Hausanschrift

    Alter Steinweg 4

    20459 Hamburg

    S1/S3 Stadthausbrücke, U3/Busse 3/X35/X80 Rödingsmarkt

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Liste aller Schulungs- oder Prüfungsteilnehmenden
    • Zertifizierungsurkunde des Ausbildenden
    • Erfolgreich absolvierte Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz

    Voraussetzungen

    • Sie haben eine bestandene Zuverlässigkeitsüberprüfung zum Zeitpunkt des Schulungsbeginns.
    • Sie sind körperlich und mental für die Tätigkeit als Luftsi-cherheitskontrollkraft geeignet.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 3 Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)
    https://www.gesetze-im-internet.de/luftsischulv/__3.html
     
    Kapitel 11.2. der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der EU-Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (DVO (EU) 2015/1998)
    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32015R1998
     
    § 8 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
    https://www.gesetze-im-internet.de/luftsig/__8.html

    Rechtsbehelf

    • Anhörung nach dem Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVfG)
    • Widerspruch bei Aufhebung oder Einziehung

    Verfahrensablauf

    Die Zertifizierung von Luftsicherheitskontrollkräften können Sie als Flugplatzbetreiber oder Sicherheitsdienstleister schriftlich oder online bei der für Sie zuständigen Luftsicherheitsbehörde beantragen. 
    Wenn Sie eine Zertifizierung schriftlich beantragen wollen:
    • Flugplatzbetreiber oder Sicherheitsdienstleister melden den Bedarf für die Schulung als Luftsicherheitskontrollkraft bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde und übermitteln gleichzeitig eine Teilnehmerliste. Zudem muss das Vorliegen einer gültigen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz vor dem Schulungsbeginn bestätigt werden.
    • Die Luftsicherheitsbehörde nimmt die Informationen über die Schulung entgegen und prüft die Teilnehmerliste sowie die dazugehörenden Zuverlässigkeitsüberprüfungen.
    • Der Sicherheitsdienstleister führt die Schulung durch und legt der zuständigen Luftsicherheitsbehörde einen entsprechenden Schulungsnachweis vor.
    • Der Sicherheitsdienstleister beantragt über den Flugplatzbetreiber die Prüfungsabnahme für die Schulungsabsolventen bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde.
    • Der Sicherheitsdienstleister übermittelt die namentliche Aufstellung der Prüflinge zusammen mit den Schulungsnachweisen spätestens sieben Werktage vor dem Prüfungstermin an die zuständige Luftsicherheitsbehörde Die Luftsicherheitsbehörde prüft den Antrag.
    • Die Luftsicherheitsbehörde bildet einen Prüfungsausschuss und führt die schriftliche und praktische Prüfung bei den Schulungsteilnehmenden durch.
    • Die praktische Prüfung soll innerhalb von zwei Wochen nach dem theoretischen Teil der Prüfung beendet sein.
    • Ein praktischer Prüfungsteil besteht aus der Auswertung von Röntgenbildern, ein weiterer praktischer Teil besteht aus der Prüfung von Kontrollabläufen bei der Personenkontrolle, der Fahrzeugkontrolle und der Warenkontrolle.
    • Nach erfolgreichem Prüfungsabschluss erfolgt die Ausstellung und Übergabe der Zertifizierungsnachweise. Der Flugplatzbetreiber erhält eine Kopie der Zertifizierungs-nachweise. 
    • Ein Gebührenbescheid wird erstellt und an den Flugplatzbetreiber übermittelt.
    Wenn Sie die Zertifizierung online beantragen wollen:
    • Sie rufen den Online-Dienst auf.
    • Sie wählen die Antragsart „Zertifizierung von Luftsicherheitskontrollkräften“ aus.
    • Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.

    Fristen

    Geltungsdauer 3 Jahre
    Für Personen, die Röntgen- oder EDS-Geräte bedienen, ist ein Rezertifizierungsintervall von drei Jahren vorgesehen.

    Bearbeitungsdauer

    8 Wochen bis 10 Wochen
    Es gibt keine gesetzlichen Fristen.

    Kosten

    Luftsicherheitskontrollkraft für Personal- und Warenkontrollen: EUR 300,00

    Luftsicherheitskontrollkraft für Personal- und Warenkontrollen bei Wiederholung mindestens eines praktischen Teiles der Prüfung oder Ablegung nur des praktischen Teiles der Prüfung: EUR 250,00

    Gebühren nach zentraler Verordnung - Luftsicherheitsgebührenverodnung (LuftSiGebV)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Formulare vorhanden: Nein
    Schriftform erforderlich: Ja
    Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein
    Online-Dienste vorhanden: Ja

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Luftsicherheit am 12.08.2022

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Zertifizierung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en