Zertifizierung von Luftsicherheitskontrollkräften
Antrag auf Zertifizierung für Luftsicherheitskontrollkräfte und Sicherheitspersonal erteilen
Wenn Sie für Ihre Luftsicherheitskontrollkraft oder Ihrem Sicherheitspersonal einen Zertifizierungsnachweis ausstellen lassen möchten, können Sie dies bei Ihrer Luftsicherheitsbehörde beantragen.
Beschreibung
Wenn Sie für Ihre Luftsicherheitskontrollkraft oder Ihrem Sicherheitspersonal einen Zertifizierungsnachweis ausstellen lassen möchten, können Sie dies bei Ihrer Luftsicherheitsbehörde beantragen. Die Luftsicherheitsbehörde stellt
- für Luftsicherheitskontrollkräfte nach bestandener Prüfung und
- für das Sicherheitspersonal nach erfolgreich absolvierter Schulung einen Zertifizierungsnachweis aus. Die betreffende Schulungsbescheinigung enthält eine Dokumentation der von den Ausbildenden durchgeführten Lernerfolgskontrolle, die es der zuständigen Luftsicherheitsbehörde ermöglicht, einen Zertifizierungsnachweis auszustellen.
- Der Zertifizierungsnachweis gilt auch im Zuständigkeitsbereich anderer Luftsicherheitsbehörden.
- Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann einen Zertifizierungsnachweis aufheben und einziehen, wenn schwerwiegende Zweifel an der Befähigung entstehen.
- Als Flugplatzbetreiber dürfen Sie nur Personen als Luftsicherheitskontrollkräfte oder als Sicherheitspersonal einsetzen, die einen Zertifizierungsnachweis für die von Ihnen wahrzunehmende Tätigkeit besitzen.
Online-Dienst
Schulungen und Zertifizierungen Luftsicherheit
Beschreibung
Wer einen Verkehrsflughafen in Deutschland betreibt oder dort als Sicherheitsdienstleister tätig ist, kann online Schulungsmeldungen übermitteln und Zertifizierungsanträge stellen. Diese Leistungen sind abzuleiten von § 8 LuftSiG i.V.m. der LuftSiSchulV.
Online erledigen
- Schulungen und Zertifizierungen LuftsicherheitWer einen Verkehrsflughafen in Deutschland betreibt oder dort als Sicherheitsdienstleister tätig ist, kann online Schulungsmeldungen übermitteln und Zertifizierungsanträge stellen. Diese Leistungen sind abzuleiten von § 8 LuftSiG i.V.m. der LuftSiSchulV.
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Identifizierung
- keine Identifizierung
zuständige Stelle
Behörde für Wirtschaft und Innovation
Ansprechpartner
Behörde für Wirtschaft und Innovation - Luftsicherheitsbehörde (Behörde für Wirtschaft und Innovation - Luftsicherheitsbehörde)
Aktuelles
Behörde für Wirtschaft und Innovation - Luftsicherheitsbehörde
Beschreibung
Behörde für Wirtschaft und Innovation - Luftsicherheitsbehörde
Adresse
Hausanschrift
S1/S3 Stadthausbrücke, U3/Busse 3/X35/X80 Rödingsmarkt
erforderliche Unterlagen
- Nachweis aller Schulungsteilnehmer über die erfolgreich absolvierte Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luftsi-cherheitsgesetz
- Liste aller Schulungs- oder Prüfungsteilnehmenden
- Zertifizierungsurkunde des Ausbildenden
Voraussetzungen
- Sie haben eine bestandene Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz zum Zeitpunkt des Schu-lungsbeginns.
- Sie erfüllen die körperliche Eignung für die Tätigkeit als Luftsicherheitskontrollkraft.
Rechtsgrundlage(n)
§ 20 Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)
https://www.gesetze-im-internet.de/luftsischulv/__3.html
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (DVO (EU) 2015/1998)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02015R1998-20170607&qid=1510584987142&from=DE
https://www.gesetze-im-internet.de/luftsischulv/__3.html
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (DVO (EU) 2015/1998)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02015R1998-20170607&qid=1510584987142&from=DE
Rechtsbehelf
- Anhörung nach dem Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG)
- Widerspruch bei Aufhebung oder Einziehung binnen 4 Wochen
Verfahrensablauf
Die Zertifizierung für Luftsicherheitskontrollkräfte und dem Sicherheitspersonal können Sie schriftlich oder online beantragen. Im ersten Schritt wird die Schulung gemeldet. Im zweiten Schritt wird die Prüfung der Schulungsteilnehmenden beantragt. Im Anschluss an die erfolgreich absolvierte schriftliche und praktische Prüfung stellt die zuständige Luftsicherheitsbehörde einen Zertifizierungsnachweis aus.
Wenn Sie das Zertifikat schriftlich beantragen wollen:
Wenn Sie das Zertifikat schriftlich beantragen wollen:
- Fluglatzbetreiber oder Sicherheitsdienstleistern melden den Bedarf für die Schulung als Luftsicherheitskontrollkraft bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde, übermitteln eine Teilnehmerliste und erklären das Vorhandensein der erfolgreich absolvierten Zuverlässigkeitsüberprüfung aller Schulungsteilnehmenden.
- Die Luftsicherheitsbehörde nimmt die Informationen über die Schulung entgegen.
- Sicherheitsdienstleister führt die Schulung durch
- Flugplatzbetreiber und/oder Sicherheitsdienstleister beantragen die Zulassung zur Prüfung für die Schulungsabsolventen spätestens mit Beginn der Schulung bei der Luftsicherheitsbehörde.
- Der Sicherheitsdienstleister übermittelt die namentliche Aufstellung der Prüflinge zusammen mit den Schulungsnachweisen spätestens sieben Werktage vor dem Prüfungstermin an die zuständige Luftsicherheitsbehörde. Die Luftsicherheitsbehörde prüft den Antrag.
- Die Luftsicherheitsbehörde bildet einen Prüfungsausschuss und führt schriftliche und praktische Prüfungen bei den Schulungsteilnehmenden durch.
- Die praktische Prüfung soll innerhalb von zwei Wochen nach dem theoretischen Teil der Prüfung beendet sein.
- Nach erfolgreichem Prüfungsabschluss erfolgt die Ausstellung und Übergabe der Zertifizierungsnachweise.
- Der Flugplatzbetreiber erhält eine Kopie der Zertifizierungsnachweise.
- Ein Gebührenbescheid wird erstellt und an den Flugplatzbetreiber übermittelt.
- Sie rufen den Online-Dienst auf.
- Wählen die Antragsart „Zertifizierung von Luftsicherheitskontrollkräften“.
- Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.
Fristen
3 Jahre für Luftsicherheitskontrollkräfte
5 Jahre für Sicherheitspersonal
Es gilt für die Rezertifizierung von Personal ein Rezertifizierungsintervall von drei Jahren und ein fünfjähriges Intervall bei allen sonstigen Personen, die keine Röntgen- oder EDS-Geräte bedienen, hier die Zugangskontrollkräfte sowie Personal für Überwachungen und Streifengänge (Sicherheitspersonal).
5 Jahre für Sicherheitspersonal
Es gilt für die Rezertifizierung von Personal ein Rezertifizierungsintervall von drei Jahren und ein fünfjähriges Intervall bei allen sonstigen Personen, die keine Röntgen- oder EDS-Geräte bedienen, hier die Zugangskontrollkräfte sowie Personal für Überwachungen und Streifengänge (Sicherheitspersonal).
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung dauert in der Regel 8 bis 10 Wochen.
Kosten
20 bis 40 Euro
Die angegebenen Gebühren nach der Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV) beziehen sich auf die Personengruppe des Sicherheitspersonals.
Die angegebenen Gebühren nach der Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV) beziehen sich auf die Personengruppe des Sicherheitspersonals.
Hinweise (Besonderheiten)
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Nur mit dem Zertifizierungsnachweis ist es gestattet als Luftsicherheitskontrollkraft oder als Sicherheitspersonal tätig zu sein.
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Nur mit dem Zertifizierungsnachweis ist es gestattet als Luftsicherheitskontrollkraft oder als Sicherheitspersonal tätig zu sein.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Luftsicherheit am 11.08.2022
Stichwörter
Luftsicherheitsbehörde