• Volksdorf (Landkreis Volksdorf, Hamburg)
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Orthoptist/-in Erteilung

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Orthoptist/-in beantragen

Wenn Sie die Berufsbezeichnung „Orthoptistin“  beziehungsweise „ Orthoptist “ führen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis

Beschreibung

Damit Sie in Deutschland als Orthoptistin oder Orthoptist arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Orthoptistin“ oder „Orthoptist“ führen und in dem Beruf arbeiten. Sie müssen die Erlaubnis beantragen.

Online-Dienst

Berufserlaubnisse, Prüfungen und Approbationen

ID: S100002_S1000020040000000158

Beschreibung

Anmeldung zu Prüfungen, Approbationserteilungen, Berufsanerkennungen- und Erlaubnissen im Gesundheitsbereich

Online erledigen

Vertrauensniveau

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Sprache

Deutsch

Sprache: de

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: en

zuständige Stelle

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

Ansprechpartner

Sozialbehörde - G 5 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe (Sozialbehörde - G 5 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe)

Aktuelles

Sozialbehörde - G 5 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe

Beschreibung

Sozialbehörde - G 5 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe

Adresse

Hausanschrift

Billstraße 80

20539 Hamburg

S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort

Öffnungszeiten

Mo-Di 9-12, Do 13-16 Uhr

Kontaktperson

Version

Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: en

erforderliche Unterlagen

  • Kopie des Zeugnisses, zur Bestätigung, die durch das jeweilige Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden zu haben oder Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation
  •  (polizeiliches) Führungszeugnis (muss nicht mitgebracht, sondern nur bei der Stadtverwaltung beantragt werden, nicht älter als 3 Monate)
  • Bei einer ausländischen Berufsqualifikation gegebenenfalls Strafregisterauszüge aus allen Ländern, in denen Sie sich in den letzten 5 Jahre aufgehalten haben
  • Ärztliche Bescheinigung, nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet zu sein (nicht älter als 3 Monate)
  • Bestätigung, über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen (Zertifikat über den Erwerb von Sprachkenntnissen mindestens der Stufe B2)

Voraussetzungen

  • Sie haben die vorgeschriebene Ausbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden oder Ihre ausländische Berufsqualifikation wurde in Deutschland anerkannt.
  • Sie haben sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich Ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  • Sie sind nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet.
  • Sie verfügen über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

Rechtsgrundlage(n)

§ 1 Absatz 1 Orthoptistengesetz (OrthoptG)
www.gesetze-im-internet.de/orthoptg/__1.html

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihren Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
  • Die zuständige Stelle prüft, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
  • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
  • Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

Fristen

Keine

Bearbeitungsdauer

Bis zu 6 Wochen

Kosten

80 - 200 €

Hinweise (Besonderheiten)

Vergleichbare Ausbildungsabschlüsse, die Sie außerhalb Deutschlands erworben haben, können als gleichwertig anerkannt werden. Verfügen Sie über eine entsprechende, abgeschlossene Ausbildung außerhalb Deutschlands, so können Sie gegebenenfalls (gemäß EU-Recht) als Dienstleistungserbringer vorübergehend und gelegentlich ohne Erlaubnis in Deutschland tätig werden. Sie müssen dies vorab der zuständigen Behörde melden.

Gültigkeitsgebiet

Hamburg

Herausgeber

Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Sozialbehörde G LPA Gesundheitsberufe

Version

Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

Stichwörter

Orthoptik

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: en