Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Notfallsanitäterin / Notfallsanitäter Erteilung
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter beantragen
Wenn Sie die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ beziehungsweise „Notfallsanitäterin“ führen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Beschreibung
Damit Sie in Deutschland als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung führen und in dem Beruf arbeiten. Sie müssen die Erlaubnis beantragen.
Online-Dienst
Berufserlaubnisse, Prüfungen und Approbationen
Beschreibung
Anmeldung zu Prüfungen, Approbationserteilungen, Berufsanerkennungen- und Erlaubnissen im Gesundheitsbereich
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- Berufserlaubnisse, Prüfungen und ApprobationenAnmeldung zu Prüfungen, Approbationserteilungen, Berufsanerkennungen- und Erlaubnissen im Gesundheitsbereich
Vertrauensniveau
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zuständige Stelle
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Ansprechpartner
Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe (Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe)
Aktuelles
Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe
Beschreibung
Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe
Adresse
Hausanschrift
S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort
erforderliche Unterlagen
- Identifikationsnachweis in amtlich beglaubigter Fotokopie
- Nachweis über die Ableistung der vorgeschriebenen Ausbildungszeit und die bestandene staatliche Prüfung / staatliche Ergänzungsprüfung
- ein amtliches Führungszeugnis der Belegart OE zur Vorlage bei Behörden, bei Erlaubniserteilung nicht älter als 3 Monate
- ärztliches Attest über die Eignung zur Berufsausübung, bei Erlaubniserteilung nicht älter als 3 Monate
- Bestätigung, über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen (Zertifikat über den Erwerb von Sprachkenntnissen mindestens der Stufe B2 sowie - falls vorhanden - Fotokopien der letzten Arbeitszeugnisse)
Voraussetzungen
- Sie haben nach einer Ausbildung die staatliche Prüfung als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter bestanden.
- Sie haben sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich Ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.
- Sie sind in gesundheitlicher und charakterlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet.
- Sie verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
Rechtsgrundlage(n)
§ 1 Absatz 1 Notfallsanitätergesetz (NotSanG)
https://www.gesetze-im-internet.de/notsang/__1.html
https://www.gesetze-im-internet.de/notsang/__1.html
Rechtsbehelf
Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Stelle erheben.
Verfahrensablauf
- Sie reichen Ihren Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
- Die zuständige Stelle prüft, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
- Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
- Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.
Fristen
Keine
Bearbeitungsdauer
Bis zu 6 Wochen
Kosten
40,00 EUR - 75,00 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Im Ausland erworbene Abschlüsse müssen Sie anerkennen lassen.
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Sozialbehörde G LPA Gesundheitsberufe
Stichwörter
Notfallsanitäter