Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister beantragen
Wenn Sie die Berufsbezeichnung "Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister" führen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Beschreibung
Der Beruf Masseurin und medizinische Bademeisterin beziehungsweise Masseur und medizinischer Bademeister ist in Deutschland reglementiert.
Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Masseurin und medizinische Bademeisterin beziehungsweise Masseur und medizinischer Bademeister arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung "Masseurin und medizinische Bademeisterin" beziehungsweise "Masseur und medizinischer Bademeister"führen und in dem Beruf arbeiten.
Online-Dienst
Berufserlaubnisse, Prüfungen und Approbationen
Beschreibung
Online erledigen
- Berufserlaubnisse, Prüfungen und ApprobationenAnmeldung zu Prüfungen, Approbationserteilungen, Berufsanerkennungen- und Erlaubnissen im Gesundheitsbereich
Vertrauensniveau
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zuständige Stelle
Ansprechpartner
Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe (Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe)
Aktuelles
Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe
Beschreibung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo-Di 9-12, Do 13-16 Uhr
Kontaktperson
DL SOZIALES 99018083001000
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 40 428 37-2582
erforderliche Unterlagen
- staatliches Prüfungszeugnis oder Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation
- Da die Einrichtung nach dem Masseur- und Physiotherapeutenrecht durch die örtlich zuständige Stelle zur Annahme von Praktikanten ermächtigt sein muss, ist eine Kopie des Ermächtigungsbescheides (liegt der Einrichtung vor) beizufügen. Alternativ kann die zuständige Stelle sowie Aktenzeichen und Datum des genannten Bescheides auf dem Praktikumsnachweis vermerkt werden.
- Nachweis über die Zuverlässigkeit: Bestätigung, sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht zu haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt (zum Beispiel durch die Vorlage eines nicht älter als 3 Monate alten amtlichen Führungszeugnisses)
- ärztliche Bescheinigung aus der sich ergibt, dass Sie für die Ausübung des Berufes geeignet sind
- Bestätigung dass Sie über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen
Voraussetzungen
- Sie haben die vorgeschriebene berufliche oder hochschulische Ausbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden.
- Sie verfügen über die notwendige Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs.
- Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet.
- Sie verfügen über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
Rechtsgrundlage(n)
§ 1 Absatz 1 Masseur- und Physiotherapeutengesetz
www.gesetze-im-internet.de/mphg/__1.html
§ 7 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie
www.gesetze-im-internet.de/mphg/__7.html
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
- Sie beantragen die Erlaubnis bei der zuständigen Stelle und legen die notwendigen Unterlagen vor.
- Die zuständige Stelle prüft, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
- Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
- Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Sozialbehörde G LPA Gesundheitsberufe
Stichwörter
Masseure