Pharmazeutische Prüfung Zulassung

    Zu den Pharmazeutischen Prüfungen anmelden

    Bevor Sie eine Approbation als Apothekerin oder Apotheker erhalten können, müssen Sie die pharmazeutischen Prüfungen bestehen.

    Beschreibung

    Bevor Sie eine Approbation als Apothekerin oder Apotheker erhalten können, müssen Sie die pharmazeutischen Prüfungen bestehen.

    Online-Dienst

    Berufserlaubnisse, Prüfungen und Approbationen

    ID: S100002_S1000020040000000158

    Beschreibung

    Anmeldung zu Prüfungen, Approbationserteilungen, Berufsanerkennungen- und Erlaubnissen im Gesundheitsbereich

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    zuständige Stelle

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

    Ansprechpartner

    Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe (Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe)

    Aktuelles

    Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe

    Beschreibung

    Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe

    Adresse

    Hausanschrift

    Billstraße 80

    20539 Hamburg

    S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    Erster Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung:
    • Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch Eheurkunde
    • Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung, bei Zeugnissen, die außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid der zuständigen Behörde,
    • Nachweis über die Famulatur, oder in Fällen des § 3 Absatz 3 der Approbationsordnung für Apotheker die entsprechenden Nachweise
    • Nachweis über ein Studium der Pharmazie von zwei Jahren,
    • Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen zu den in der Anlage 1 der Approbationsordnung für Apotheker zu Buchstaben A bis D angeführten Stoffgebieten nach dem Muster der Anlage 2 der Approbationsordnung für Apotheker.
    Zweiter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung:
    • Zeugnis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung
    • der Nachweis über ein Studium der Pharmazie von mindestens vier Jahren
    • Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen zu den in der Anlage 1 der Approbationsordnung für Apotheker zu Buchstaben E bis I angeführten Stoffgebieten nach dem Muster der Anlage 2 der Approbationsordnung für Apotheker
      • Bescheinigung über das in Anlage 1 Buchstabe K der Approbationsordnung für Apotheker vorgeschriebene Wahlpflichtfach nach dem Muster der Anlage 3 der Approbationsordnung für Apotheker
    Dritter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung:
    • Zeugnisse über das Bestehen des Ersten und Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung
    • Nachweis über die praktische Ausbildung
    • Nachweis über die Teilnahme an den begleitenden Unterrichtsveranstaltungen.

    Voraussetzungen

    • Sie befinden sich jeweils frühestens im letzten Studienhalbjahr der Studienzeit, die als Voraussetzung bestimmt.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 6 Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) 
    https://www.gesetze-im-internet.de/aappo/__6.html

    Rechtsbehelf

    Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Stelle erheben.

    Verfahrensablauf

    Den Antrag und alle notwendigen Unterlagen müssen Sie über den Onlineservice einreichen.

    Fristen

    10. Januar, 10. Juni und 01. Oktober

    Bearbeitungsdauer

    je nach Einzelfall

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Sozialbehörde G LPA Gesundheitsberufe

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en