Pharmazeutische Prüfung Zulassung
Zu den Pharmazeutischen Prüfungen anmelden
Bevor Sie eine Approbation als Apothekerin oder Apotheker erhalten können, müssen Sie die pharmazeutischen Prüfungen bestehen.
Beschreibung
Bevor Sie eine Approbation als Apothekerin oder Apotheker erhalten können, müssen Sie die pharmazeutischen Prüfungen bestehen.
Online-Dienst
Berufserlaubnisse, Prüfungen und Approbationen
Beschreibung
Anmeldung zu Prüfungen, Approbationserteilungen, Berufsanerkennungen- und Erlaubnissen im Gesundheitsbereich
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- Berufserlaubnisse, Prüfungen und ApprobationenAnmeldung zu Prüfungen, Approbationserteilungen, Berufsanerkennungen- und Erlaubnissen im Gesundheitsbereich
Vertrauensniveau
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zuständige Stelle
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Ansprechpartner
Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe (Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe)
Aktuelles
Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe
Beschreibung
Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe
Adresse
Hausanschrift
S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort
erforderliche Unterlagen
Erster Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung:
- Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch Eheurkunde
- Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung, bei Zeugnissen, die außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid der zuständigen Behörde,
- Nachweis über die Famulatur, oder in Fällen des § 3 Absatz 3 der Approbationsordnung für Apotheker die entsprechenden Nachweise
- Nachweis über ein Studium der Pharmazie von zwei Jahren,
- Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen zu den in der Anlage 1 der Approbationsordnung für Apotheker zu Buchstaben A bis D angeführten Stoffgebieten nach dem Muster der Anlage 2 der Approbationsordnung für Apotheker.
- Zeugnis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung
- der Nachweis über ein Studium der Pharmazie von mindestens vier Jahren
- Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen zu den in der Anlage 1 der Approbationsordnung für Apotheker zu Buchstaben E bis I angeführten Stoffgebieten nach dem Muster der Anlage 2 der Approbationsordnung für Apotheker
- Bescheinigung über das in Anlage 1 Buchstabe K der Approbationsordnung für Apotheker vorgeschriebene Wahlpflichtfach nach dem Muster der Anlage 3 der Approbationsordnung für Apotheker
- Zeugnisse über das Bestehen des Ersten und Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung
- Nachweis über die praktische Ausbildung
- Nachweis über die Teilnahme an den begleitenden Unterrichtsveranstaltungen.
Voraussetzungen
- Sie befinden sich jeweils frühestens im letzten Studienhalbjahr der Studienzeit, die als Voraussetzung bestimmt.
Rechtsgrundlage(n)
§ 6 Approbationsordnung für Apotheker (AAppO)
https://www.gesetze-im-internet.de/aappo/__6.html
https://www.gesetze-im-internet.de/aappo/__6.html
Rechtsbehelf
Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Stelle erheben.
Verfahrensablauf
Den Antrag und alle notwendigen Unterlagen müssen Sie über den Onlineservice einreichen.
Fristen
10. Januar, 10. Juni und 01. Oktober
Bearbeitungsdauer
je nach Einzelfall
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
keine
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Sozialbehörde G LPA Gesundheitsberufe