Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme / Entbindungspfleger Erteilung
Berufserlaubnis / Berufsurkunde als Hebamme / Entbindungspfleger beantragen
Wenn Sie Ihr Studium zur Hebamme oder zum Entbindungspfleger erfolgreich abgeschlossen haben, können Sie hier Ihre Berufserlaubnis (Urkunde) beantragen.
Beschreibung
Wenn Sie in Deutschland den Beruf der Hebamme oder des Entbindungspflegers ausüben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung. Diese können Sie hier beantragen.
Online-Dienst
Berufserlaubnisse, Prüfungen und Approbationen
Beschreibung
Anmeldung zu Prüfungen, Approbationserteilungen, Berufsanerkennungen- und Erlaubnissen im Gesundheitsbereich
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- Berufserlaubnisse, Prüfungen und ApprobationenAnmeldung zu Prüfungen, Approbationserteilungen, Berufsanerkennungen- und Erlaubnissen im Gesundheitsbereich
Vertrauensniveau
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zuständige Stelle
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Ansprechpartner
Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe (Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe)
Aktuelles
Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe
Beschreibung
Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe
Adresse
Hausanschrift
S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort
erforderliche Unterlagen
Hier können noch keine Eintragungen erfolgen, da der Verfahrensablauf noch in der Entwicklung ist. Die ersten Erlaubnisse nach Änderung des Hebammengesetzes werden 2024 erfolgen.
Voraussetzungen
- Sie haben ein Hebammenstudium in Deutschland erfolgreich abgeschlossen.
- Sie haben die staatliche Prüfung erfolgreich abgeschlossen.
- Oder Sie besitzen einen gleichwertigen Bildungsabschluss im Ausland.
- Sie sind gesundheitlich und persönlich geeignet.
- Sie verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
Rechtsgrundlage(n)
§ 5 Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz - HebG)
https://www.gesetze-im-internet.de/hebg_2020/__5.html
§ 43 Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz - HebG)
https://www.gesetze-im-internet.de/hebg_2020/__43.html
https://www.gesetze-im-internet.de/hebg_2020/__5.html
§ 43 Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz - HebG)
https://www.gesetze-im-internet.de/hebg_2020/__43.html
Rechtsbehelf
Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Stelle erheben.
Verfahrensablauf
Hier können noch keine Eintragungen erfolgen, da der Verfahrensablauf noch in der Entwicklung ist. Die ersten Erlaubnisse nach Änderung des Hebammengesetzes werden 2024 erfolgen.
Fristen
Die Berufsurkunde kann zu jeder Zeit nach Abschluss des Examens beantragt werden.
Bearbeitungsdauer
Hier können noch keine Eintragungen erfolgen, da der Verfahrensablauf noch in der Entwicklung ist. Die ersten Erlaubnisse nach Änderung des Hebammengesetzes werden 2024 erfolgen.
Kosten
Hier können noch keine Eintragungen erfolgen, da der Verfahrensablauf noch in der Entwicklung ist. Die ersten Erlaubnisse nach Änderung des Hebammengesetzes werden 2024 erfolgen.
Hinweise (Besonderheiten)
keine
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Sozialbehörde G LPA Gesundheitsberufe