Bescheinigung des Erwerbs der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz Überprüfung

    Erteilung einer Fachkundebescheinigung nach der Strahlenschutzverordnung

    Sie haben die Voraussetzungen für den Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz erfüllt und möchten eine Bescheinigung dafür haben.

    Beschreibung

    Eine Fachkunde nach § 47 Strahlenschutzverordnung müssen folgende Gruppen besitzen:
    • fachkundige Strahlenschutzverantwortliche
    • Strahlenschutzbeauftragte
    • Medizinphysikexperten
    • Ärzte und Zahnärzte, die ionisierende Strahlung oder radioaktive Stoffe entsprechend § 144 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung am Menschen anwenden
    • Ärzte und Zahnärzte, die entsprechend § 83 Abs. Strahlenschutzgesetz festlegen, auf welche Weise die Anwendung durchgeführt werden soll (rechtfertigende Indikation)
    • Tierärzte, die ionisierende Strahlung und radioaktive Stoffe entsprechend § 146 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung im Rahmen der Tierheilkunde anwenden
    Der Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz wird von der jeweiligen zuständigen Stelle geprüft (Amt für Arbeitsschutz, Ärztekammer, Zahnärztekammer, Tierärztekammer). Bei positiver Prüfung wird im Anschluss eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt. Hierfür ist der Antrag bei der für das jeweilige Anwendungsgebiet zuständigen Stelle unter Einreichung der erforderlichen Nachweise schriftlich zu stellen.

    zuständige Stelle

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

    Ansprechpartner

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Strahlenschutz (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Strahlenschutz)

    Aktuelles

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Strahlenschutz

    Beschreibung

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Strahlenschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Billstraße 80

    20539 Hamburg

    S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Schriftlicher Antrag mit Unterschrift des Antragsstellers
    • Erforderliche Unterlagen:
      • Zeugnisse über die geeignete Ausbildung (Ausbildungsnachweis, Meisterbrief, Hochschulzeugnis).
      • Nachweise über die praktische Erfahrung. (Qualifiziertes Sachkundezeugnis)
    • Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an den erforderlichen Strahlenschutzkursen

    Voraussetzungen

     Die Anforderungen des § 47 Abs. 1 StrlSchV und der geltenden Richtlinien müssen erfüllt sein.

     

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der zuständigen Behörde/ Dienststelle erheben.
    Das erfolglose Widerspruchsverfahren ist gebührenpflichtig

    Verfahrensablauf

    • Sie füllen die jeweiligen Antragsformulare vollständig aus oder Sie stellen den Antrag formlos und senden es dem Amt für Arbeitsschutz -Referat Strahlenschutz bzw. der zuständigen Stelle einschließlich der im Antrag aufgeführten Unterlagen zu.
    • Sind erforderliche Unterlagen bzw. Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert.
    • Sind die Voraussetzung für die Erteilung einer Fachkunde erfüllt erhalten Sie die Fachkundebescheinigung per Post oder E-Mail.
    • Sind die Voraussetzung für die Erteilung einer Fachkundebescheinigung  nicht erfüllt, erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid.
    • Der Bescheid wird Ihnen per E-Mail oder auf dem Postweg zugesandt.
    • Der Gebührenbescheid wird Ihnen später zugestellt.

    Fristen

    Keine Fristen

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung dauert in der Regel 2-4 Wochen.

    Kosten

    Die Erteilung bzw. Nichterteilung einer Fachkundebescheinigung ist gebührenpflichtig. Die Gebühren werden nach Zeitaufwand gemäß § 2 der Gebührenordnung berechnet. Die Ärztekammer, Zahnärztekammer und Tierärztekammern haben eigene Gebührenordnungen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, Amt für Arbeitsschutz ist für die Ausstellung von Fachkundebescheinigungen im technischen Bereich und für Medizinphysikexperten zuständig.
    • Die Ärztekammer Hamburg ist für die Ausstellung von Fachkundebescheinigungen für Ärzte (Humanmedizin) zuständig.
    • Die Zahnärztekammer Hamburg ist für die Ausstellung von Fachkundebescheinigungen für Zahnärzte zuständig.
    • Die Tierärztekammer Hamburg ist für die Ausstellung von Fachkundebescheinigungen für Tierärzte zuständig.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch BJV V Strahlenschutz am 18.08.2022

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Arbeitsschutz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en