Approbation als Psychotherapeutin/Psychotherapeut Erteilung
Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut beantragen
Wenn Sie in Deutschland den Beruf des Psychotherapeuten beziehungsweise der Psychotherapeutin ohne Einschränkungen ausüben wollen, benötigen Sie eine staatliche Zulassung, die Approbation.
Beschreibung
Wenn Sie als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut selbstständig und eigenverantwortlich arbeiten möchten, benötigen Sie eine Approbation. Sie müssen die Approbation bei der zuständigen Stelle beantragen.
Online-Dienst
Berufserlaubnisse, Prüfungen und Approbationen
Beschreibung
Anmeldung zu Prüfungen, Approbationserteilungen, Berufsanerkennungen- und Erlaubnissen im Gesundheitsbereich
Online erledigen
- Berufserlaubnisse, Prüfungen und ApprobationenAnmeldung zu Prüfungen, Approbationserteilungen, Berufsanerkennungen- und Erlaubnissen im Gesundheitsbereich
Vertrauensniveau
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zuständige Stelle
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Ansprechpartner
Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe (Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe)
Aktuelles
Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe
Beschreibung
Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe
Adresse
Hausanschrift
S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort
erforderliche Unterlagen
- Identitätsnachweis
- kurzer lückenloser Lebenslauf
- Geburtsurkunde und bei Namensänderung entsprechende Bescheinigung
- Führungszeugnis
- Erklärung darüber, ob gegen Sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
- Ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat alt sein darf, aus der hervorgeht, dass Sie in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sind
- Bundeszentralregisterauszug (Belegart O), der nicht älter als einen Monat sein darf
- Prüfungszeugnis
- amtlich beglaubigte Kopie der Hochschulurkunde (Masterurkunde), aufgrund derer die Zulassung zur psychotherapeutischen Ausbildung erfolgt ist
Voraussetzungen
- Sie haben einen Studium in Deutschland abgeschlossen oder einen gleichwertigen Ausbildungsabschluss im Ausland erworben.
- Sie haben die Prüfung zur Psychotherapeutin oder zum Psychotherapeuten erfolgreich abgeschlossen.
- Sie sind gesundheitlich und persönlich geeignet und verfügen über die notwendige Zuverlässigkeit.
- Sie besitzen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.
Rechtsgrundlage(n)
§ 2 Psychotherapeutengesetz
www.gesetze-im-internet.de/psychthg_2020/__2.html
§§ 59 und 60 Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
www.gesetze-im-internet.de/psychthappro/BJNR044800020.html
www.gesetze-im-internet.de/psychthg_2020/__2.html
§§ 59 und 60 Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
www.gesetze-im-internet.de/psychthappro/BJNR044800020.html
Rechtsbehelf
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Stelle erhoben werden.
Verfahrensablauf
- Sie reichen den Antrag auf Approbation inklusive aller erforderlichen Unterlagen über den Online-Dienst bei der zuständigen Stelle ein
- Die zuständige Stelle prüft die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen und ob Sie damit die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen hinreichend nachweisen können.
- Fehlende oder nicht ausreichend erbrachte Nachweise werden von der zuständigen Stelle gegebenenfalls bei Ihnen nachgefordert.
- Die zuständige Stelle prüft auf Basis der eingereichten Unterlagen die Approbationsvoraussetzungen.
- Nach positivem Abschluss der Prüfung wird Ihnen eine Approbationsurkunde gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt oder mit Zustellungsurkunde zugestellt.
Fristen
Keine
Bearbeitungsdauer
1 - 2 Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem der zuständigen Stelle alle Unterlagen vorliegen.
Kosten
Verwaltungsgebühr: 136,00 EUR - 270,00 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Besonderheiten.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Sozialbehörde G LPA Gesundheitsberufe
Stichwörter
PP