Hinweise auf Verstöße im Rahmen der Geldwäscheaufsicht (Whistleblower-System) Entgegennahme
Hinweise auf Verstöße im Rahmen der Geldwäscheaufsicht mitteilen (Whistleblower-System)
Wenn Sie Informationen zu einem Verstoß gegen das Geldwäschegesetz (wie zum Beispiel: Steuerhinterziehung) haben, können Sie dies als Hinweis komplett anonym der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen.
Beschreibung
- Durch Geldwäsche werden illegal erwirtschaftete Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreis eingeschleust und dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen.
- Wenn Sie Hinweise zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz (wie zum Beispiel Steuerhinterziehung) haben, können Sie dies als Hinweis komplett anonym der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen. Ihr Hinweis kann zur Verhinderung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beitragen.
- Dabei müssen Sie allerdings beachten, dass eine Meldung über das anonyme Hinweisgebersystem nicht dasselbe ist, wie die Meldung eines meldepflichtigen Verdachtsfalls an die beim Zoll angesiedelte Financial Intelligence Unit (FIU) gemäß Meldepflicht und Verordnungsermächtigung im Geldwäschegesetz. Sie müssen in diesem Fall Ihren Verdachtsfall bei der FIU melden. Bei der Abgabe von Meldungen sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen. Die Meldung kann auch anonym erfolgen.
Online-Dienst
Hinweise auf Verstöße gegen das Geldwäschegesetz GwG
Beschreibung
Hier können Sie Hinweise zu möglichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz mitteilen. Sie können den Online-Dienst anonym nutzen.
Hinweis zur anonymen Nutzung:
Links aus dem Internet verweisen immer auf die Quelle. Möchten Sie unser Hinweisportal ohne verweisenden Link benutzen, kopieren Sie die Webadresse in das Adressfenster Ihres Browsers.
Hinweis zur anonymen Nutzung:
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Online erledigen
- Hinweise auf Verstöße gegen das Geldwäschegesetz GwGHier können Sie Hinweise zu möglichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz mitteilen. Sie können den Online-Dienst anonym nutzen.
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Vertrauensniveau
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zuständige Stelle
Behörde für Wirtschaft und Innovation
Zuständigkeit
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service
Ansprechpartner
Behörde für Wirtschaft und Innovation (Behörde für Wirtschaft und Innovation)
Aktuelles
Behörde für Wirtschaft und Innovation
Beschreibung
Behörde für Wirtschaft und Innovation
Adresse
Hausanschrift
S1/S3 Stadthausbrücke, U3/Busse 3/X35/X80 Rödingsmarkt
Kontaktperson
Geldwäscheprävention
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 40 42843-0000
Behörde für Inneres und Sport (Behörde für Inneres und Sport)
Aktuelles
Behörde für Inneres und Sport
Beschreibung
Behörde für Inneres und Sport
Adresse
Hausanschrift
U1/S1/Busse X22/X32/213/261 Wandsbeker Chaussee, Bus 116 Hammer Straße
Kontaktperson
Behörde für Inneres
Amtsgericht Hamburg (Amtsgericht Hamburg)
Aktuelles
Amtsgericht Hamburg
Beschreibung
Amtsgericht Hamburg
Adresse
Hausanschrift
U2 Messehallen, Busse 3/X35/112 Johannes-Brahms-Platz, Busse 3/X35 Sievekingplatz
Kontaktperson
Rechtsdienstleistungsregister
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 40 000 00-0000
Landgericht Hamburg (Landgericht Hamburg)
Aktuelles
Landgericht Hamburg
Beschreibung
Landgericht Hamburg
Adresse
Hausanschrift
U2 Messehallen, Busse 3/X35/112 Johannes-Brahms-Platz, Busse 3/X35 Sievekingplatz
Kontaktperson
LG - Poststelle
erforderliche Unterlagen
keine
Voraussetzungen
keine
Rechtsgrundlage(n)
§ 53 Absatz 1 Geldwäschegesetz (GwG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__53.html#:~:text=(1)%20Die%20Aufsichtsbeh%C3%B6rden%20errichten%20ein,Terrorismusfinanzierung%2C%20bei%20denen%20es%20die
https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__53.html#:~:text=(1)%20Die%20Aufsichtsbeh%C3%B6rden%20errichten%20ein,Terrorismusfinanzierung%2C%20bei%20denen%20es%20die
Rechtsbehelf
keine
Verfahrensablauf
Ihren Hinweis gegen das Geldwäschegesetz können Sie schriftlich oder online und jeweils auch anonym melden.
Schriftlicher Ablauf:
Schriftlicher Ablauf:
- Sie verfassen eine schriftliche Meldung über den potentiellen oder tatsächlichen Verstoß gegen das Geldwäschegesetz. Falls vorhanden fügen Sie Beweise an.
- Wichtig: Ihre Meldung können Sie in jedem Fall anonym abgeben.
- Im nächsten Schritt müssen Sie die zuständige Stelle ausfindig machen, beispielsweise durch die Service Portale der Bundesländer. Die Meldung kann per Post, per E-Mail (über eine kurzfristig eingerichtete E-Mail Adresse mit sofortiger Löschung) oder über einen Anwalt eingereicht werden. Nach Eingang prüft die zuständige Stelle die gemeldeten Hinweise.
- Falls Kontaktdaten von Ihnen vorhanden sind und die zuständige Stelle Rückfragen hat, kann eine Rücksprache zu Ihrer Meldung erfolgen.
- Im Fall einer anonymen Übermittlung erfolgt die weitere Bearbeitung ohne Kontaktaufnahme.
- Sofern die Hinweise auf einen Straftatverdacht hindeuten, werden diese an die zuständige Staatsanwaltschaft oder Polizei weitergegeben und dort weiterverfolgt.
- Sie melden sich im Online Dienst an.
- Danach führen Sie eine Zuständigkeitsfindung durch, indem Sie eine Branchenauswahl treffen. Der Online Dienst ermittelt dann automatisch die zuständige Aufsichtsbehörde.
- Im nächsten Schritt erstellen Sie Ihre Meldung anonym oder unter der freiwilligen Nennung Ihrer Kontaktdaten. Sie können mittels Uploadfunktion Nachweise oder Beweise für Ihren Hinweis anhängen.
- Nach Absendung bekommen Sie eine Referenznummer zu Ihrer Meldung und Sie können sich einen anonymen Postkasten einrichten, um mit der Behörde sicher zu kommunizieren.
- Im anonymen Postkasten werden Sie über Rückfragen und den aktuellen Bearbeitungsstand informiert.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungszeit ist für die hinweisgebende Person nicht relevant, denn es werden keine Ergebnisse kommuniziert.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise (Besonderheiten)
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Es gibt folgende Hinweise:
In Hamburg gibt es mehrere zuständige Behörden für Geldwäscheaufsichten. In der unteren Tabelle sind die unterschiedlichen Zuständigkeiten je Unternehmensbranche aufgelistet.
Finanzbehörde:
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Es gibt folgende Hinweise:
In Hamburg gibt es mehrere zuständige Behörden für Geldwäscheaufsichten. In der unteren Tabelle sind die unterschiedlichen Zuständigkeiten je Unternehmensbranche aufgelistet.
Finanzbehörde:
- Finanzamt Hamburg-Nord: Aufsicht über Lohnsteuerhilfevereine
- Landgericht Hamburg: Aufsicht über Notarinnen / Notare
- Amtsgericht: Aufsicht über nicht verkammerte Rechtsbeistände
- Aufsicht Glücksspiel
- Aufsicht über Buchmacherinnen / Buchmacher
- Aufsicht über:
- Güterhändlerinnen / Güterhändler
- Kunstvermittlerinnen / Kunstvermittler
- Kunstlagerhalterinnen / Kunstlagerhalter
- Immobilienmaklerinnen / Immobilienmakler
- Dienstleisterinnen / Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen
- Treuhänderinnen / Treuhänder
- Versicherungsvermittlerinnen / Versicherungsvermittler
- Finanzunternehmen
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Rechtsamt (Eimsbüttel) am 02.09.2022
Stichwörter
Geldwäsche