Vorgesehen zum Löschen - Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme

    Prüfung ob eine Bescheinigung über die Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme der überwachungsbedürftiger Anlagen vorliegt

    Die zuständige Behörde führt die Aufsicht darüber, ob bei überwachungsbedürftigen Anlagen die rechtlich vorgeschriebenen Prüfungen vor Inbetriebnahme durchgeführt wurden

    Beschreibung

    Die Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme zu folgenden überwachungsbedürftigen Anlagen ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen:

    AUFZUGSANLAGEN
    (Anhang 2, Abschnitt 2 BetrSichV), insbesondere
    • Aufzugsanlagen im Sinne der Richtlinie 2014/33/EU (Aufzugsrichtlinie) - dazu zählt z. B. der klassische Personenaufzug
    • bestimmte Maschinen im Sinne des Anhangs IV Ziffer 17 der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) wie Behindertenaufzüge, Bauaufzüge, Fassadenbefahranlagen, Transportbühnen
    • Personen-Umlaufaufzüge
     
    ANLAGEN IN EXPLOSIONSGEFÄHRDETEN BEREICHEN*
    (Anhang 2, Abschnitt 3 BetrSichV), wie z. B.:
    • Gasfüllanlagen
    • Lageranlagen
    • Füllstellen
    • Tankstellen
    • Flugbetankungsanlagen
    • sonstige Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
     
    DRUCKANLAGEN*
    (Anhang 2, Abschnitt 4 BetrSichV), die definiert sind als
    • Dampfkesselanlagen
    • Druckbehälteranlagen
    • Füllanlagen
    • Rohrleitungsanlagen für bestimmte gefährliche Medien mit giftigen, entzündbaren oder ätzenden Eigenschaften
     

    zuständige Stelle

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

    Ansprechpartner

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Anlagensicherheit (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Anlagensicherheit)

    Aktuelles

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Anlagensicherheit

    Beschreibung

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Anlagensicherheit

    Adresse

    Hausanschrift

    Postfach 30 28 22

    20310 Hamburg

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    Die Beschwerde ist formlos, kann telefonisch, per E-Mail oder schriftlich erfolgen. Folgende Angaben werden (soweit bekannt) zur Bearbeitung benötigt:
     
    • Art der überwachungsbedürftigen Anlagen
    • Zeitpunkt der Inbetriebnahme
    • Angaben zum Arbeitgeber / Betreiber
    • Angaben, wie die Informationen zur fehlenden Prüfung vom Beschwerdeführer in Erfahrung gebracht wurden

    Voraussetzungen

    Eine Antragsstellung für diese Dienstleistung ist nicht möglich, da eine Bescheinigung über die erstmalige Prüfung vor Inbetriebnahme der überwachungsbedürftigen Anlage auf Verlangen der Behörde vorzulegen ist

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Eine Antragsstellung für diese Dienstleistung ist nicht möglich, somit ist keine Rechtsbehelfsbelehrung vorhanden
     

    Verfahrensablauf

    Bei Eingang einer Beschwerde oder eines Hinweises, dass bei einer überwachungsbedürftigen Anlage die vorgeschriebenen Prüfungen nicht durchgeführt wurden, leiten die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, Amt für Verbraucherschutz ihrerseits eine Überprüfung beim Arbeitgeber bzw. Betreiber ein.




     

    Fristen

    Eine Antragsstellung für diese Dienstleistung ist nicht möglich, somit sind keine Fristen vorhanden

    Bearbeitungsdauer

    Eine Antragsstellung für diese Dienstleistung ist nicht möglich, somit ist keine Bearbeitungsdauer gegeben

    Kosten

    Ist eine Bescheinigung über die Prüfung vor erstmaliger Betriebnahme der überwachungsbedürftigen Anlage nicht vorhanden, so kann die Behörde eine gebührenpflichtige Anordnung erstellen. Die Anordnung ist gemäß Gebührenordnung (ArbSchGebO HA) gebührenpflichtig

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch BJV V Anlagensicherheit am 12.07.2022

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Betriebssicherheitsverordnung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en