Herstellung von Arzneimitteln Erlaubnis

    Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln

    Sie benötigen eine Erlaubnis von der zuständigen Stelle, wenn Sie Arzneimittel herstellen möchten und in Hamburg ansässig sind.

    Beschreibung

    Wenn Sie Arzneimittel (Humanarzneimittel, auch klinische Prüfpräparate), Testsera oder Testantigene, Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind oder die auf gentechnischem Wege hergestellt werden oder andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft gewerbs- oder berufsmäßig herstellen wollen, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis.
    Die zuständige Stelle überwacht landesweit die Herstellung von Humanarzneimittel und klinischer Prüfpräparate. Üblicherweise kommen erlaubnispflichtige Herstelltätigkeiten für folgende Unternehmenskategorien in Frage:
    • Die klassischen pharmazeutischen Arzneimittelhersteller
    • Hersteller von Blutprodukten
    • Pharmazeutische Unternehmer
    • Wirkstoffhersteller
    • Exporteure
    • Importeure
    • Externe Prüflabore für Arzneimittel

    Online-Dienst

    Erlaubnisfreie Arzneimittelherstellung anzeigen

    ID: S100002_S1000020040000000047

    Beschreibung

    Wer beabsichtigt Arzneimittel herzustellen, braucht gemäß § 13 Abs.1 Arzneimittelgesetz (AMG) in der Regel eine Herstellungserlaubnis. Für Ärzte und Heilpraktiker macht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme. Wer von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen möchte, muss dies bei der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, Abteilung Pharmaziewesen und Medizinprodukte anzeigen.

    Online erledigen

    • Erlaubnisfreie Arzneimittelherstellung anzeigen
      Wer beabsichtigt Arzneimittel herzustellen, braucht gemäß § 13 Abs.1 Arzneimittelgesetz (AMG) in der Regel eine Herstellungserlaubnis. Für Ärzte und Heilpraktiker macht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme. Wer von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen möchte, muss dies bei der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, Abteilung Pharmaziewesen und Medizinprodukte anzeigen.

    Zahlungsweise

    • SEPA-Überweisung

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

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    Sprache: en

    zuständige Stelle

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

    Ansprechpartner

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Pharmazie II (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Pharmazie II)

    Aktuelles

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Pharmazie II

    Beschreibung

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Pharmazie II

    Adresse

    Hausanschrift

    Postfach 30 28 22

    20310 Hamburg

    Öffnungszeiten

    Mo-Do 8-16 Uhr, Fr 8-14.30 Uhr, kein Publikumsverkehr, nur telefonische Beratung

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • formloser Antrag mit genauer Bezeichnung des Antragstellers und Angaben zur Rechtsform, gegebenenfalls Auszug aus dem Handelsregister
    • Organigramm der Funktionsträger
    • Bezeichnung der Betriebsstätte (Name, Straße, Ort),
    • Lagepläne der Betriebsgebäude und Betriebsräume für Herstellung, Prüfung und Lagerung inkl. des Material- und Personalflusses
    • wenn vorhanden, Angaben zu externen Lagern (auch hier Anschriften und Lagepläne),
    • Nachweis der Verfügbarkeit der Räume (zum Beispiel Mietvertrag)
    • Benennung einer sachkundigen Person nach § 14 Arzneimittelgesetz unter Angabe von Telefonnummer
    • Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis der Personen nach § 15 AMG
      • amtlich beglaubigte Kopie der Approbationsurkunde
      • Arbeitszeugnis zum Nachweis der berufspraktischen Erfahrung
      • Lebenslauf
    • Nachweis der Zuverlässigkeit der sachkundigen Person und der anzeigenden Person aus der Geschäftsführung durch ein Führungszeugnis der Belegart O
    • Verpflichtungserklärungen für die Bestellung zur sachkundigen Person oder zum Stufenplanbeauftragten oder zum Informationsbeauftragten
    • Erklärung zur Benennung, dass kein berufs- oder staatsanwaltliches Verfahren gegen die sachkundige Person oder Stufenplanbeauftragten oder Informationsbeauftragten oder Geschäftsführer vorliegt
    • Angaben zu den Herstellungstätigkeiten (Produkte, Verfahren, Umfang pro Jahr)
    • Humanarzneimittel beziehungsweise klinische Prüfpräparate
    • Bezeichnung der Arzneimittel- und Darreichungsformen, Herstellungsumfang und gegebenenfalls das Verfahren
    • gegebenenfalls Angaben zu den nach dem Arzneimittelgesetz mit Prüfungen beauftragten Betrieben
    • aktuelles "Site Master File" beziehungsweise Beschreibung der Einrichtung
    •  Qualitätssicherungshandbuch
    • Liste der Herstellungstätigkeiten inklusive Prozessübersichten

    Voraussetzungen

    • das Vorhandensein einer Person mit der erforderlichen Sachkenntnis, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit (sachkundige Person)
    • das Vorhandensein geeigneter Betriebsräume und Einrichtungen
    • Nachweis, dass Herstellung und Prüfung nach Stand von Wissenschaft und Technik erfolgen und die Anforderungen des EU-Leitfaden zur Guten Herstellungspraxis (GMP) erfüllt werden.
    • Im Rahmen des Verfahrens erfolgt eine Abnahmebesichtigung durch die zuständige Behörde

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

     

    Verfahrensablauf

    Sie können die Erlaubnis formlos bei der zuständigen Stelle beantragen. Ihr Antrag muss die folgenden Angaben enthalten:
     
    • genaue Bezeichnung der antragstellenden Person und Angaben zur Rechtsform
      • Organigramm mit Funktionsträgern
    • Bezeichnung der Betriebsstätte (Name, Straße, Ort)
      • Grundriss inklusive geplanter Material- und Personalflüsse
    • Angaben zu außerbetrieblichen Lagern (auch Anschrift)
    • Name, Telefon- und Telefaxnummer
      • einer sachkundigen Person nach § 15 Arzneimittelgesetz,
      • eines Leiters oder einer Leiterin der Herstellung und
      • eines Leiters oder einer Leiterin der Qualitätskontrolle unter Angabe von Telefon- und Telefaxnummer
    • Angaben zu den Herstellungstätigkeiten (Produkte, Verfahren, Umfang pro Jahr)
    • Angaben, ob Sie die Erlaubnis für zugelassene Humanarzneimittel oder klinische Prüfpräparate beantragen
    • Bezeichnung der Arzneimittel- und Darreichungsformen, Herstellungsumfang und Verfahren
    • Angaben zu den nach dem Arzneimittelgesetz mit Prüfungen beauftragten Betrieben sofern zutreffend

    Wenden Sie sich vor Antragstellung an die zuständige Stelle, um die Einzelheiten zu klären.

    Wenn die oben genannten Unterlagen der zuständigen Stelle vorliegen, werden spezifisch zu Ihrem geplanten Betrieb weiterführende Unterlagen, die das Qualitätsmanagementsystem betreffen, angefragt.
    Wenn alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen, führt die zuständige Stelle eine Abnahmebesichtigung durch.

    Fristen

    Reichen Sie Ihren Antrag so ein, dass mindestens drei Monate vor der geplanten Aufnahme des Herstellungsbetriebes alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer beträgt mindestens 4 Wochen. Wenn alle erforderlichen Unterlagen der zuständigen Stelle vollständig vorliegen, dauert die Bearbeitung höchstens 3 Monate.

    Kosten

    Es fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühren wird nach Landesrecht berechnet.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Keine.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch BJV V Pharmaziewesen am 08.07.2022

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Medikamente Herstellungserlaubnis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en