Heimarbeit mit besonderen Vorschriften des Gefahrenschutzes Entgegennahme
Heimarbeit anzeigen, für die besondere Vorschriften des Gefahrenschutzes gelten
Wenn Sie als Unternehmerin oder Unternehmer Heimarbeit ausgeben für deren Durchführung besondere Gefahrenschutz-Vorschriften gelten, müssen Sie eine Meldung an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt und das Ordnungsamt abgeben.
Beschreibung
Als Unternehmen sind Sie verpflichtet, Personen, die Sie in Heimarbeit beschäftigen und für deren Durchführung Gefahrenschutz Vorschriften gelten, der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz zu melden. Darunter würde beispielsweise der Zusammenbau von Feuerwerkskörpern in der eigenen Wohnung fallen.
Online-Dienst
Heimarbeitsanzeige nach dem Heimarbeitsgesetz
Beschreibung
Hier melden Sie Heimarbeitende der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
Der Online Dienst ermöglicht die Halbjährige Übermittlung der Heimarbeitenden, inklusive einer Mitteilung von Heimarbeit für die Gefahrenschutzauflagen gelten und die erstmalige Anzeige von Heimarbeit.
Der Online Dienst ermöglicht die Halbjährige Übermittlung der Heimarbeitenden, inklusive einer Mitteilung von Heimarbeit für die Gefahrenschutzauflagen gelten und die erstmalige Anzeige von Heimarbeit.
Online erledigen
- Heimarbeitsanzeige nach dem HeimarbeitsgesetzHier melden Sie Heimarbeitende der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
Der Online Dienst ermöglicht die Halbjährige Übermittlung der Heimarbeitenden, inklusive einer Mitteilung von Heimarbeit für die Gefahrenschutzauflagen gelten und die erstmalige Anzeige von Heimarbeit.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
zuständige Stelle
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Ansprechpartner
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Arbeitnehmerschutz (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Arbeitnehmerschutz)
Aktuelles
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Arbeitnehmerschutz
Beschreibung
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Arbeitnehmerschutz
Adresse
Hausanschrift
S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort
Öffnungszeiten
Mo-Mi 10-13, Do 10-13, 14-16, Fr 10-13 Uhr, nur telefonische Beratung
Internet
erforderliche Unterlagen
Keine
Voraussetzungen
Sie führen ein Unternehmen in Deutschland, das Heimarbeit ausgibt oder über andere Heimarbeit verteilt.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Keine
Verfahrensablauf
Die Anzeige von Beschäftigten in Heimarbeit mit Gefahrenschutz-Vorschriften können Sie schriftlich oder mit Hilfe eines Online Dienstes vornehmen.
Anzeige im Online Dienst:
Schriftlich:
Anzeige im Online Dienst:
- Sie melden sich im Online Dienst an.
- Im Online Dienst geben Sie bitte die erforderlichen Angaben ein.
- Die Anzeige wird nach Absendung automatisch an die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz weitergeleitet.
- Im Falle eines Korrekturbedarfes, wird um Nachbesserung gebeten.
- Nach eingetroffener Nachbesserung erfolgt eine erneute Prüfung der Anzeige auf Seiten der Behörde.
- Abschließend wird die Anzeige betriebsbezogen archiviert.
Schriftlich:
- Für die Anzeige gibt es kein spezielles Formular.
- Sie erstellen formlos eine Anzeige mit folgenden Daten über die Beschäftigte Person:
- Vor- und Nachname
- Geburtsdatum
- Anschrift der Wohnung oder der Betriebsstätte (einschließlich Postleitzahl)
- Art der Beschäftigung (genaue Bezeichnung der übertragenen Arbeit)
- Sie senden die Anzeige an die zuständige Behörde, einschließlich der erforderlichen Unterlagen.
- Die Behörde prüft nach Eingang der Anzeige die Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
- Sollten Nachbesserungen erforderlich sein, werden Sie von der zuständigen Sachbearbeitung kontaktiert.
- Nach erfolgreicher Prüfung legt die Behörde Ihre Daten betriebsbezogen ab. In der Regel erfolgt keine Anzeigebestätigung.
Fristen
Zeigen Sie die gefährlichen Tätigkeiten in der Heimarbeit der zuständigen Stele an, bevor die in Ihrem Unternehmen beschäftigten Personen mit der Heimarbeit beginnen.
Bearbeitungsdauer
Keine. Sie erhalten keinen Bescheid und keine Bestätigung von der zuständigen Stelle.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
In der Anzeige müssen Sie den Name und die Adresse der Arbeitsstätte und die gefährdende Tätigkeit der in Heimarbeit beschäftigten Person angeben. Durch das Heimarbeitsgesetz (HAG) wird geschützt, wer in eigener Wohnung oder in einer selbst gewählten Betriebsstätte im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeisterinnen und Zwischenmeistern arbeitet.
Damit soll einer Benachteiligung dieser schlecht einsehbaren Arbeitsplätze vorgebeugt werden. Die Schutzvorschriften des Heimarbeitsgesetzes sind zwingend. Sie können weder durch Vertrag ausgeschlossen werden, noch können einzelne Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter nachträglich darauf verzichten. Bei der Vergabe und Ausübung von Heimarbeit sind die Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes zu beachten und einzuhalten. Die Entlohnung richtet sich nach bindenden Festsetzungen, die den Charakter eines Tarifvertrages haben.
Damit soll einer Benachteiligung dieser schlecht einsehbaren Arbeitsplätze vorgebeugt werden. Die Schutzvorschriften des Heimarbeitsgesetzes sind zwingend. Sie können weder durch Vertrag ausgeschlossen werden, noch können einzelne Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter nachträglich darauf verzichten. Bei der Vergabe und Ausübung von Heimarbeit sind die Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes zu beachten und einzuhalten. Die Entlohnung richtet sich nach bindenden Festsetzungen, die den Charakter eines Tarifvertrages haben.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch BJV V Arbeitnehmerschutz am 05.12.2022
Stichwörter
Heimarbeit, Arbeitsschutz