Erstmalige Beschäftigung Heimarbeit Entgegennahme
Beschäftigung von Personen in Heimarbeit mitteilen
Wenn Sie erstmals Mitarbeitende in Heimarbeit beschäftigen möchten, müssen Sie dies zuvor bei der zuständigen Stelle anzeigen.
Beschreibung
Wenn Sie als Unternehmen zum ersten Mal Heimarbeit vergeben, müssen vorab die zuständige Stelle informieren. Das gilt auch, wenn Sie nur unregelmäßige oder geringfügige Tätigkeiten in Heimarbeit planen.
Online-Dienst
Heimarbeitsanzeige nach dem Heimarbeitsgesetz
Beschreibung
Hier melden Sie Heimarbeitende der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
Der Online Dienst ermöglicht die Halbjährige Übermittlung der Heimarbeitenden, inklusive einer Mitteilung von Heimarbeit für die Gefahrenschutzauflagen gelten und die erstmalige Anzeige von Heimarbeit.
Der Online Dienst ermöglicht die Halbjährige Übermittlung der Heimarbeitenden, inklusive einer Mitteilung von Heimarbeit für die Gefahrenschutzauflagen gelten und die erstmalige Anzeige von Heimarbeit.
Online erledigen
- Heimarbeitsanzeige nach dem HeimarbeitsgesetzHier melden Sie Heimarbeitende der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
Der Online Dienst ermöglicht die Halbjährige Übermittlung der Heimarbeitenden, inklusive einer Mitteilung von Heimarbeit für die Gefahrenschutzauflagen gelten und die erstmalige Anzeige von Heimarbeit.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
zuständige Stelle
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Ansprechpartner
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Arbeitnehmerschutz (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Arbeitnehmerschutz)
Aktuelles
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Arbeitnehmerschutz
Beschreibung
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Arbeitnehmerschutz
Adresse
Hausanschrift
S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort
Öffnungszeiten
Mo-Mi 10-13, Do 10-13, 14-16, Fr 10-13 Uhr, nur telefonische Beratung
Internet
erforderliche Unterlagen
Aufstellung der Tätigkeit gemäß bindender Festsetzung
Voraussetzungen
Sie führen ein Unternehmen in Deutschland, das Heimarbeit ausgibt oder über andere Heimarbeit verteilt.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Es handelt sich um eine Anzeige durch Sie. Es ist kein Rechtsbehelf erforderlich.
Verfahrensablauf
Gehen Sie wie folgt vor, wenn Sie die Anzeige schriftlich erstellen möchten:
Gehen Sie wie folgt vor, wenn Sie die Anzeige mittels Online-Dienst erstellen möchten:
- Erstellen Sie eine Anzeige, in der Sie Ihren Unternehmensnamen, die Anschrift und den Sitz des Unternehmens sowie die Art der Beschäftigung angeben.
- Reichen Sie die Anzeige bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige.
- Sie sind damit Ihrer Anzeigepflicht nachgekommen.
- Sie erhalten keine Empfangsbestätigung.
- Bei Rückfragen oder zur Nachbesserung kontaktiert Sie die zuständige Stelle.
Gehen Sie wie folgt vor, wenn Sie die Anzeige mittels Online-Dienst erstellen möchten:
- Melden Sie sich im Online Dienst an und erstellen damit Ihre Anzeige.
- Der Online Dienst führt automatisch eine Zuständigkeitsfindung durch und versendet nach Abschluss der Erstellung die Anzeige.
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige.
- Sie sind damit Ihrer Anzeigepflicht nachgekommen.
- Sie erhalten keine Empfangsbestätigung.
- Bei Rückfragen oder zur Nachbesserung kontaktiert Sie die zuständige Stelle.
Bearbeitungsdauer
Keine
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise (Besonderheiten)
Zur Heimarbeit zählen zum Beispiel Produkttests oder Übersetzungstätigkeiten aber auch das Home-Office. Grundlage ist das Heimarbeitsgesetz (HAG). Es schützt Menschen, die in der eigener Wohnung oder in einer selbst gewählten Betriebsstätte für Unternehmen oder Zwischenmeister arbeiten. Das Gesetz soll Benachteiligungen gegenüber herkömmlichen Arbeitsplätzen verhindern.
Die Schutzvorschriften für Heimarbeitende sind nicht verhandelbar. Individuelle Absprachen, die dagegen verstoßen, sind ungültig. Bei der Entlohnung von Heimarbeit sind Unternehmen an arbeitsrechtliche und tarifliche Vorgaben gebunden.
Die Schutzvorschriften für Heimarbeitende sind nicht verhandelbar. Individuelle Absprachen, die dagegen verstoßen, sind ungültig. Bei der Entlohnung von Heimarbeit sind Unternehmen an arbeitsrechtliche und tarifliche Vorgaben gebunden.
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch BJV V Arbeitnehmerschutz am 18.05.2022
Stichwörter
Arbeitsschutz