Genehmigung zur Erprobung und Vorführung pyrotechnischer Gegenstände unter Anwesenheit von Mitwirkenden und Besuchenden (Theater, Film, Tourneen, Musicals) Erteilung

    Genehmigung einer Erprobung und Vorführung von Theaterfeuerwerken beantragen

    Wenn Sie einen Auftritt mit pyrotechnischen Gegenständen wie beispielsweise Feuerwerke in Film-, Musical- und Fernsehstätten sowie in Theatern und bei Konzerten planen oder vorführen wollen, müssen Sie eine Genehmigung beantragen.

    Beschreibung

    Sie benötigen eine Genehmigung für die Erprobung und Vorführung bei Anwesenheit von Besuchenden und Mitwirkenden, wenn Sie
    • einen Bühnenauftritt mit pyrotechnischen Effekten oder feuergefährlichen Handlungen planen.
    • explosionsgefährliche Stoffe oder feuergefährliche Handlungen in Film- und Fernsehproduktionsstätten nutzen beziehungsweise vorführen wollen.

    Online-Dienst

    Antrag zur Genehmigung von Theaterfeuerwerken

    ID: S100002_S1000020040000000133

    Beschreibung

    Sie benötigen eine Genehmigung für die Erprobung als auch Vorführung bei Anwesenheit von Besuchenden und Mitwirkenden, wenn ein Auftritt mit pyrotechnischen Effekten oder feuergefährlichen Handlungen geplant beziehungsweise explosionsgefährliche Stoffe in Film- und Fernsehproduktionsstätten vorgeführt werden soll.

    Online erledigen

    • Antrag zur Genehmigung von Theaterfeuerwerken
      Sie benötigen eine Genehmigung für die Erprobung als auch Vorführung bei Anwesenheit von Besuchenden und Mitwirkenden, wenn ein Auftritt mit pyrotechnischen Effekten oder feuergefährlichen Handlungen geplant beziehungsweise explosionsgefährliche Stoffe in Film- und Fernsehproduktionsstätten vorgeführt werden soll.

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    zuständige Stelle

    Behörde für Inneres und Sport -Feuerwehr-

    Ansprechpartner

    Behörde für Inneres und Sport - Feuerwehr Hamburg - Vorbeugender Brandschutz (Behörde für Inneres und Sport - Feuerwehr Hamburg - Vorbeugender Brandschutz)

    Aktuelles

    Behörde für Inneres und Sport - Feuerwehr Hamburg - Vorbeugender Brandschutz

    Beschreibung

    Behörde für Inneres und Sport - Feuerwehr Hamburg - Vorbeugender Brandschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Berliner Tor 49

    20099 Hamburg

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Gegebenenfalls: Befähigungsschein
    • Gegebenenfalls: Erlaubnis

    Voraussetzungen

    • Sie sind volljährig.
    • Für Effekte der Kategorie T1: keine weiteren Voraussetzungen.
    • Für Effekte der Kategorie T2: Sie haben eine Erlaubnis beziehungsweise sind im Besitz eines Befähigungsscheins

    Rechtsgrundlage(n)

    § 23 Absatz 6 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
    www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/__23.html
    § 35 Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO)
    www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-VSt%C3%A4ttVHAV1P35[SF1] 
     

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie die Genehmigung Online beantragen wollen:
    • Sie rufen den Online Dienst auf.
    • Sie können ohne eine weitere Anmeldung fortfahren, Sie können sich auch über das Servicekonto Business anmelden. Ihre Unternehmensdaten können dann nach Erstanmeldung aus dem Servicekonto automatisch in den Online Antrag übernommen.
    • Sie füllen alle Pflicht- und gegebenenfalls optionale Felder aus und laden die gegebenenfalls notwendigen Unterlagen hoch.
    • Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.
    Wenn Sie die Genehmigung schriftlich beantragen wollen:
    • Sie reichen Ihren Antrag bei der zuständigen Stelle ein.
    • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag formell und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen bei Ihnen nach.
    • Die zuständige Stelle prüft die Genehmigungsfähigkeit (Zulassung Pyrotechniker, Effektgeräte, Abstände et cetera) Ihres Antrages.
    • Wenn die Prüfung des Antrages und der eingereichten Unterlagen nicht bestanden ist, spricht die zuständige Stelle mit dem Pyrotechniker beziehungsweise der Pyrotechnikerin sowie der antragsstellenden Person über nötige Änderungen.
    • Wenn die Prüfung bestanden ist, vereinbart zu zuständige Stelle einen Termin zur Erprobung der pyrotechnischen Effekte und/oder feuergefährlichen Handlungen in Anwesenheit des Pyrotechnikers beziehungsweise der Pyrotechnikerin.
    • Die zuständige Stelle erteilt Ihnen die Genehmigung unter Vorbehalt.
    • Die Erprobung der Effekte findet statt und die zuständige Stelle erstellt vor Ort ein Abnahmeprotokoll. Die Genehmigung ist nun vollständig erteilt.

    Fristen

    Die Genehmigung muss mindestens 2 Wochen vor Datum des Bühnenauftritts beantragt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung dauert je nach Aufwand mindestens 14 Tage.

    Kosten

    Die Kosten variieren je nach Arbeitsaufwand:
    • 53,00 EUR pro halbe Stunde Tätigkeit (inklusive Wegezeit, Büroarbeitszeit, Abnahme vor Ort)
    • Fahrkostenpauschale: 8,10 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Besonderheiten.

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 18.05.2022

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Pyrotechnik

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en